Recht und Steuern

A2 Nr. 48

A 2 Nr. 48
§ 1037 Abs. 3, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - Schiedsrichterablehnung: Ablehnungsverfahren vs. Aufhebungsverfahren. Unveränderter Prüfungsmaßstab nach „neuem” Schiedsverfahrensrecht. Befangenheit durch fallbezogene Veröffentlichung eines Schiedsrichters?
1. Einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1037 Abs. 3 ZPO über die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit steht nicht entgegen, dass nach Einleitung dieses Verfahrens ein Schiedsspruch ergangen und sowohl das Schiedsverfahren als auch das Amt der Schiedsrichter damit beendet ist. Allein die Möglichkeit, den unter Beteiligung eines befangenen Schiedsrichters erlassenen Schiedsspruch gem. § 1059 Abs. 1 Nr. 1 d aufheben zu lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Ablehnungsverfahren sei nach Erlass des Schiedsspruchs gegenstandslos.
2. Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters sind auch nach dem 1.1.1998 die Kriterien für die Ablehnung eines staatlichen Richters. Maßgebend bleibt, ob objektive Gründe aus der Sicht eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, der Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Mit der Neufassung des § 1036 Abs. 2 ZPO beabsichtigte der Gesetzgeber keine sachliche Änderung gegenüber § 1032 Abs. 1 ZPO a.F., sondern eine Anlehnung an Art. 12 II UNCITRAL Model Law: er wollte eine für ausländische Parteien schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden.
3. Die Tatsache, dass ein Schiedsrichter Mitherausgeber einer Schriftenreihe ist, in der der Bevollmächtigte einer Schiedspartei einen Vortrag veröffentlicht hat, der auf dem dem Schiedsverfahren zugrundeliegenden Fall beruht, rechtfertigt aus der Sicht eines vernünftigen Menschen nicht die Besorgnis, der Schiedsrichter habe sich seine Meinung bereits endgültig gebildet und werde den Argumenten der anderen Schiedspartei nicht mehr zugänglich sein.
4. Auch die Tatsache, dass der Schiedsrichter und der Bevollmächtigte Mitglieder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit und in verschiedenen Organen und Fachgremien dieser am Verfahren nicht beteiligten Institution tätig sind, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch für eine geringfügige finanzielle Unterstützung der Institution durch den Bevollmächtigten.
OLG Frankfurt/M. Beschl.v. 4.10.2007 - 26 Sch 8/07; NJW-RR 2008, 801 = RKS A 2 Nr. 48
Aus den Gründen:
1. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein Schiedsspruch ergangen und sowohl das Schiedsverfahren als auch das Amt der Schiedsrichter damit beendet ist (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO). Insbesondere ist damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Schiedskl. an der begehrten Feststellung nicht entfallen. Allein die Möglichkeit, den unter Beteiligung eines befangenen Schiedsrichters erlassenen Schiedsspruch gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO aufheben zu lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, das eingeleitete Ablehnungsverfahren sei nach Erlass des Schiedsspruchs gegenstandslos. Schon der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.12.1963 (BGHZ 40, 342 = NJW 1964, 593) die Auffassung vertreten, dass ein über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängiges Verfahren auch dann fortzusetzen ist, wenn der Schiedsspruch ergeht und niedergelegt wird. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch heute noch (OLG Naumburg 19.12.2001 SchiedsVZ 2003, 134 = RKS A 2 Nr. 25; Musielak ZPO 5. Aufl. § 1037 Rd-Nr. 5; Münch in MünchKomm ZPO 2. Aufl. § 1037 Rd-Nr. 12, 17; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1037 Rd-Nr. 4; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Rd-Nr. 17).
Die hier zu beurteilende Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass in einem ordentlichen Zivilverfahren vor dem Prozessgericht ein Endurteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erlassen wird, bevor über das Ablehnungsgesuch entschieden ist. Zwar wird insoweit z.T. die Auffassung vertreten, der Ablehnungsgrund könne dann nur noch mit dem gegen die Endentscheidung statthaften Rechtsmittel als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 2007, 411 = MDR 2007, 288; Zöller/Vollkommer § 46 Rd-Nr. 18a m.w.Nachw.). Indes hat der BGH in der oben zitierten Entscheidung auch diesen Gesichtspunkt erörtert und als nicht stichhaltig erachtet. Allein durch die Neufassung der Vorschriften zum Schiedsrecht und insbesondere die Einfügung des § 1056 ZPO, der nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass das Schiedsverfahren mit dem Erlass des Schiedsspruchs beendet wird und damit zugleich das Amt der Schiedsrichter endet, ist eine von der früheren Rechtsprechung abweichende Beurteilung der Rechtslage nicht geboten. Schon nach dem alten Recht war mit dem Erlass des Schiedsspruchs, der einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt war (§ 1040 ZPO a.F.), das Schiedsverfahren in der Sache beendet, so dass der Regelung in § 1056 ZPO lediglich klarstellende Bedeutung beizumessen ist. Die vom BGH als maßgeblich herausgestellte Besonderheit des Schiedsverfahrens besteht aber nach wie vor; denn zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit bedarf es auch heute noch eines weiteren Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, das in gewisser Weise als notwendiger Teil des Schiedsverfahrens angesehen werden kann.
Im Übrigen hält der Senat auch aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Trennung beider Verfahren für geboten. Während nämlich für das Aufhebungsverfahren eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, bedarf es einer solchen im Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus ist eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht anfechtbar (§ 1065 Abs. 1 ZPO); mit der Rechtskraft des Beschlusses ist der Ablehnungsgrund endgültig erledigt und auch für das nachfolgende Aufhebungsverfahren bindend (vgl. BGH 12.12.1963 BGHZ 40, 342 = NJW 1964, 593; Schwab/Walter Rd-Nr. 25), während Beschlüsse im Aufhebungsverfahren mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sind (§ 1065 Abs. 1 ZPO). Würde aber die Berechtigung eines Ablehnungsgesuchs allein im Rahmen des Verfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO entschieden, wäre diese Entscheidung jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes mit der Rechtsbeschwerde überprüfbar. Damit hinge die Frage nach der Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung, mit der ausschließlich über die Befangenheit eines Schiedsrichters befunden wird, davon ab, ob das Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO vor der Stellung eines Aufhebungsantrags abgeschlossen wird oder nicht, mithin allein von einer zeitlichen Komponente, also mehr oder weniger vom Zufall. Auch diese Überlegung macht deutlich, dass allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens ein zuvor angestrengtes Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO nicht obsolet werden lässt.
2. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe rechtfertigen eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nicht.
Ein Schiedsrichter kann nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 ZPO und des 18.1 der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich weiterhin nach den Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten. Zwar weicht § 1036 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1.1.1998 geltenden Fassung von der früheren Fassung des § 1032 Abs. 1 ZPO ab, wonach für die Ablehnung eines Schiedsrichters die den staatlichen Richter betreffenden Ablehnungsgründe heranzuziehen waren. Eine sachliche Änderung war damit jedoch nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber wollte sich damit vielmehr bewusst an Art. 12 II des UNCITRAL Model Law anlehnen und damit eine für ausländische Parteien nur schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden (BT-Drucksache 13/5274 S. 40; vgl. auch (vgl. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134 = RKS A 2 Nr. 25). Eine Besorgnis der Befangenheit kann daher nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134 = RKS A 2 Nr. 25; OLG Bremen SchiedsVZ 2007, 53 = RKS A 2 Nr. 42). Die vom Schiedskl. vorgetragenen Umstände rechtfertigen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Im Einzelnen:
3. Der Bevollmächtigte der Schiedsbekl. habe im Rahmen einer Veranstaltung der DIS, deren Vorstandsmitglied der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist, einen Vortrag gehalten, der auf dem dem Schiedsverfahren zu Grunde liegenden Fall beruhe, und diesen Vortrag in der DIS-Schriftenreihe veröffentlicht, deren Mitherausgeber der abgelehnte Schiedsrichter ist.
Dies rechtfertigt jedoch aus der Sicht einer vernünftigen Partei in der Position der Schiedskl. nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Grundsätzlich kann zwar die Äußerung einer Rechtsansicht des Richters in einer Fachzeitschrift oder Kommentierung im Zusammenhang mit einem anhängigen oder bevorstehenden Verfahren bei einer Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters hervorrufen, da der Eindruck entstehen kann, er habe sich seine Meinung bereits endgültig gebildet und werde daher den Argumenten der Partei nicht mehr zugänglich sein (Zöller/Vollkommer § 42 Rd-Nr. 33). Indes hat sich der abgelehnte Richter unstreitig zu keinem Zeitpunkt außerhalb des Verfahrens selbst zum Streitgegenstand und den insoweit vertretenen Rechtsauffassungen geäußert. Er hat auch keinen dahingehenden Eindruck erweckt. Allein der Umstand, dass er im Vorstand des Instituts tätig ist, auf dessen Veranstaltung der Bevollmächtigte den fraglichen Vortrag gehalten hat, lässt bei einer vernünftigen Partei noch nicht die Befürchtung entstehen, der Schiedsrichter teile die in dem Vortrag, den er unstreitig nicht einmal selbst gehört hat, geäußerte Rechtsauffassung und sei deshalb nicht mehr unvoreingenommen. Jedenfalls hat die Schiedskl. nicht glaubhaft machen können, dass das Verhalten des abgelehnten Schiedsrichters für eine solche Annahme Anlass gegeben hat. Es steht nicht einmal fest, dass der abgelehnte Schiedsrichter an der inhaltlichen Ausgestaltung der Veranstaltung beteiligt war; den entsprechenden Vortrag der Schiedsbekl. hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Schiedskl. nicht mit den Mitteln der Glaubhaftmachung widerlegen können. Aus der Sicht einer vernünftigen Partei können aber nur solche Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, die objektiv feststehen. Allein Vermutungen ohne ausreichenden tatsächlichen Hintergrund reichen insoweit nicht aus.
Die Schiedskl. hat auch nicht glaubhaft gemacht, Anlass für berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vom abgelehnten Richter angeforderten Stellungnahme vom 8.2.2007 gehabt zu haben. Die Ablehnung lässt sich auch nicht auf die Mitherausgeberschaft des abgelehnten Richters bei der DIS-Schriftenreihe stützen. Diesbezüglich hat die Schiedskl. ebenfalls nicht glaubhaft machen können, dass dem abgelehnten Richter der Inhalt des Aufsatzes bis zur Ablehnung überhaupt bekannt war. Es erscheint auch durchaus nicht ungewöhnlich, wenn dem Mitherausgeber einer Veröffentlichungsreihe nicht alle Beiträge, die in einem Band veröffentlicht werden, bekannt sind, insbesondere wenn er nicht mit der redaktionellen Bearbeitung betraut ist. Der Umstand, dass sein Namenszug unter dem Vorwort auftaucht, rechtfertigt nicht die gegenteilige Annahme, da die Schiedsbekl. das Zustandekommen des Vorworts nachvollziehbar erklärt haben. Ebenfalls keine Bedeutung beizumessen ist in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass das Schiedsgericht einen nach der Darstellung der Schiedskl. zunächst fest vorgesehenen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben hat. Dass diese Entscheidung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vortrags des Bevollmächtigten der Schiedsbekl. steht, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem am 21.3.2007 ergangenen Schiedsspruch, dass das Schiedsgericht allein wegen der rechtlichen Unerheblichkeit der kartellrechtlichen Problematik für die Frage des vertraglichen Haftungsumfangs von einer weiteren mündlichen Verhandlung, in der die tatsächlichen Grundlagen geklärt werden sollten, abgesehen hat. Es hat folgerichtig die diesbezüglichen Behauptungen der Schiedskl. als wahr untrerstellt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob dieser Termin fest vorgesehen war oder nur vorsorglich bestimmt wurde.
Aber selbst wenn dem abgelehnten Richter der Beitrag des Bevollmächtigten bekannt gewesen wäre und er das Vorwort tatsächlich mit unterzeichnet hätte, würde daraus noch kein Befangenheitsgrund abzuleiten sein. Allein mit der Veröffentlichung eines Artikels in einer Schriftenreihe oder einer Fachzeitschrift findet noch keine inhaltliche Autorisierung des Beitrags durch den Herausgeber statt, d.h. dieser macht sich allein durch die Publizierung den Inhalt der Aufsätze nicht zu eigen. Bei einer vernünftigen Partei in der Position der Schiedskl. konnte ein solcher Eindruck berechtigterweise auch nicht entstehen, selbst wenn es sich um einen Beitrag handelte, der sich auf das laufende Schiedsverfahren bezog. Nur wenn der abgelehnte Richter den begründeten Anschein erweckt hätte, die von dem Bevollmächtigten der Schiedsbekl. vertretene Rechtsauffassung zu teilen, hätte dies für die Schiedskl. die Besorgnis begründen können, der Schiedsrichter sei nicht mehr unvoreingenommen. Einen dahingehenden Anschein hat die Schiedskl. aber gerade nicht glaubhaft machen können; insbesondere enthält das Vorwort selbst keine Formulierung, aus der eine vernünftige Partei schließen könnte, der Herausgeber schließe sich der Auffassung des Autors inhaltlich an. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Artikel überhaupt mit dem konkreten Fall befasst hat.
4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren von der Schiedskl. vorgetragenen Umstände betr. die beruflichen Verflechtungen zwischen dem abgelehnten Richter und dem Bevollmächtigten der Schiedsbekl. Grundsätzlich sind nur enge persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (vgl. BGH-Report 2005, 1350; OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134 = RKS A 2 Nr. 25). Eine Freundschaft oder eine sonstige nahe Beziehung der Schiedsrichter untereinander oder zu einem Bevollmächtigten einer Partei oder zu einem Repräsentanten der Schiedsorganisation ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund (Zöller/Geimer § 1036 Rd-Nr. 11; Schwab/Walter Kap. 14 Rd-Nr. 8). Selbst wenn man aber auch das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Bevollmächtigtem in die Bewertung einbezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Dass der abgelehnte Richter und der Bevollmächtigte der Schiedsbekl. unterschiedlichen Organen der an diesem Verfahren nicht beteiligten DIS angehören, kann für einen vernünftigen Dritten in der Lage der Schiedskl. ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit begründen wie die gemeinsame Tätigkeit als Mitherausgeber einer Fachzeitschrift (dazu ausführlich BGH-Report 2005, 1350). Es ist nahezu zwangsläufig, dass sich Juristen, die sich auf ein verfahrensrechtlich begrenztes Rechtsgebiet spezialisiert haben, kennen und gemeinsam in Fachgremien oder Instituten tätig sind. Dass in solchen Konstellationen zugleich so enge persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen entstehen, die aus der Sicht der Schiedskl. Zweifel an der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren begründen könnten, läßt sich weder abstrakt noch im konkreten Fall feststellen.
Der geringe Umfang der finanziellen Unterstützung des vom abgelehnten Richter geleiteten Instituts durch den die Sozietät des Bevollmächtigten der Schiedsbekl. lässt eine wirtschaftliche Abhängigkeit offensichtlich nicht erkennen.