Recht und Steuern

A2 Nr. 45

A 2 Nr. 45 Art. 7 Abs. 2
UNCITRAL Arbitration Rules, § 1035 ZPO - Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung
Eine Aufforderung an den Gegner zur Schiedsrichterbestellung ist nur wirksam, wenn sie den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält.
KG Beschl.v. 13.8.2007 - 20 SchH 2/07; MDR 2008, 284 = RKS A 2 Nr. 45
Aus den Gründen:
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters war bis zur Benennung eines Schiedsrichters durch den Antragsgegner selbst unbegründet, weil der Antragsteller den Ag. nicht wirksam zur Schiedsrichterbestellung gem. § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgefordert hatte. Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist nach überwiegender Auffassung, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1035 Rz.14; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 10 Rz. 18; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1035 Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 1035 Rz. 9). Die Gegenansicht führt zur Erforderlichkeit der Benennung des Schiedsrichters durch die erste Partei aus, dass damit gegen den Wortlaut des Gesetzes die Handhabung der Regelung für denjenigen, der einen Schiedsspruch nach deutschem Recht erlangen will, erschwert wird und auch die Wertung des Gesetzes verschoben werde, denn damit müsse die erste Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter bekannt geben (Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1035 Rz. 9; vgl. auch Münch in MünchKomm ZPO 2. Aufl. § 1035 Rz. 24), bevor sie den der Gegenpartei kenne. Das überzeugt nicht. Das Gesetz geht in § 1035 Abs. 2 S 2 ZPO davon aus, dass jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO). Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/5274,40) gehen auch davon aus, dass das vorgesehene Verfahren im Wesentlichen den in internationalen Übereinkommen und Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen entspricht (vgl. Art. 7 UNCITRAL Arbitration Rules) Art. 7 Abs. 2 UNCITRAL Arbitration Rules geht aber davon aus, dass zunächst die eine Partei der anderen die Ernennung ihres Schiedsrichters angezeigt hat, bevor sie ein Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters der anderen Partei einleiten kann.