Recht und Steuern

A2 Nr. 44

A 2 Nr. 44
Steuerberater der Gesellschaft und der Gesellschafter als Schiedsrichter im Gesellschafterstreit
Partner einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können in ihrer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ihre beiden Steuerberater, die auch Steuerberater der Gesellschaft sind, als Schiedsrichter bestimmen. Die Besorgnis einer Befangenheit läßt sich damit insbesondere dann nicht begründen, wenn beide Parteien lt. ihrer Schiedsvereinbarung jederzeit eine andere Beisitzerregelung verlangen können und wenn der Ablehnende von diesem Recht, eine andere Regelung zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs entfaltet materielle Rechtskraftwirkung. Eine Partei kann Ablehnungsgründe, die Gegenstand dieser Entscheidung waren, nicht nochmals im Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs geltend machen.
Ausnahmsweise können Ablehnungsgründe noch im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt.
OLG München Beschl.v. 11.12.2006 34 Sch 016/06; RKS A 2 Nr. 44
Sachverhalt und Entscheidungsgründe siehe A 4 a Nr. 97.