Recht und Steuern

A2 Nr. 40

A 2 Nr. 40
§ 1035 Abs. 3 und 5 ZPO - Versäumung der Frist zur Schiedsrichterbenennung, Bestellung durch Gericht
Wenn eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, verliert sie ihr Recht zur Schiedsrichterbestellung. Der Schiedsrichter wird auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht bestellt. Dieses kann den von der säumigen Partei verspätet benannten Schiedsrichter bestellen, wenn die andere Partei nach Anfrage des Gerichts keine Bedenken erhebt und entgegegenstehende Gründe gem. § 1035 Abs. 5 ZPO nicht ersichtlich sind.
OLG München Beschl.v. 26.4.2006 - 34 SchH 004/06; MDR 2006, 1308 = RKS A 2 Nr. 40
Aus den Gründen:
Der Vertrag der Parteien sieht die Streitbeilegung durch ein deutsches Schiedsgericht vor. Zur Bildung des Schiedsgerichts enthält der Vertrag keine Abreden. Es gilt daher die gesetzliche Regelung sowohl zur Größe (§ 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO) als auch zum Bestellungsverfahren (§ 1035 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem die Antragsgegnerin nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung durch die Antragstellerinnen den Schiedsrichter bestellt hatte, verlor sie ihr Recht auf Schiedsrichterbenennung. Vielmehr obliegt es nunmehr dem staatlichen Gericht, auf Antrag der betreibenden Partei die Bestellung vorzunehmen (BayObLGZ 2002, 17 [20] = RKS A 2 Nr. 28; Kröll SchiedsVZ 2004, 113 [116]; s.a. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 235 f. = RKS A 2 Nr. 29; a.A. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl., § 1035 Rd-Nr. 17; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rd-Nr. 21). Der Senat übernimmt insoweit die Rechtsprechung des früher zuständigen BayObLG. Dafür sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daneben bleibt es den Beteiligten unbenommen, es der säumigen Partei im Wege einer nachträglichen Vereinbarung zu gestatten, trotz Ablauf der Frist den zweiten Schiedsrichter zu benennen.
Im übrigen wäre auch nach der weitergehenden Meinung, daß die Bestellung bis zur gerichtlichen Antragstellung nachgeholt werden kann (Reichold in Thomas/Putzo ZPO27. Aufl. § 1035 Rd-Nr. 10; s.a. Musielak/Voit ZPO § 1035 Rd-Nr. 10), das Bestellungsrecht auf den Senat übergegangen. Der Senat bestellt deshalb auf Antrag der künftigen Schiedskläger gem. § 1035 Abs. 3 S. 3, Abs. 5 ZPO den im Tenor bezeichneten R. zum weiteren beisitzenden Schiedsrichter. Die Ag hat diesen als Schiedsrichter vorgeschlagen und die Ast. nach Anfrage durch den Senat hiergegen keine Bedenken erhoben. Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO), sind im übrigen auch nicht ersichtlich.