Recht und Steuern

A2 Nr. 39

A 2 Nr. 39
§ 1037 - Schiedsrichterablehnungsverfahren - Fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts im Vorschaltverfahren
Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters. Bleibt der Antrag erfolglos, kann der Antragsteller das staatliche Gericht anrufen. Dies ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, sondern ein eigenständiges Verfahren über das Ablehnungsgesuch. Darin spielt die unterbliebene Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters im Vorschaltverfahren keine Rolle.
OLG München Beschl.v. 6.2.2006 - 34 Sch 010/05; MDR 2006, 946 = RKS A 2 Nr. 39
Aus den Gründen:
Das Schiedsgericht hat über den Ablehnungsantrag ohne Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters beschlossen. Dies entspricht zwar dem allgemeinen Grundsatz des § 45 Abs. 1 ZPO, nach dem über ein Ablehnungsgesuch das Gericht ohne Mitwirkung des Abgelehnten entscheidet. Dieser Grundsatz gilt aber vorliegend nicht. Nach § 1037 Abs. 2 S. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung zunächst das Schiedsgericht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß der abgelehnte Schiedsrichter an der Entscheidung mitwirkt (Mankowski SchiedsVz 2004, 304f.; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27.Aufl. § 1037 Rz. 4; Zöller/Geimer ZPO 25.Aufl. § 1037 Rz. 2; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rz. 22; BAG 11.9.2001 - 1 ABR 5/01 MDR 2002, 343).
Das Gesetz besagt nichts über die Rechtsfolgen der unterbliebenen Mitwirkung des abgelehnten Richters. Nach § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO kann der Antragsteller innerhalb eines Monats das staatliche Gericht anrufen, wenn der Ablehnungsantrag erfolglos bleibt. Nach dem Wortlaut des § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO entscheidet dieses nicht über die nach Abs. 2 ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts zur Ablehnungsfrage, sondern über die Ablehnung selbst. Bei dem Antrag an das staatliche Gericht handelt es sich somit nicht um ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, sondern um ein eigenständiges gerichtliches Verfahren über das Ablehnungsgesuch. Die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts im Vorschaltverfahren und sonstige denkbare Verfahrensfehler können für den Beschluß des Gerichts also nur eine Rolle spielen, wenn sie ihrerseits berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen. Bei der unterbliebenen Mitwirkung ist aber gerade dies nicht der Fall.