Recht und Steuern

A 2 Nr. 33

Nr. 33 §§ 91a, 1034 Abs. 2 ZPO - Bindung des Insolvenzverwaltersan Schiedsabrede, nicht an Schiedsrichterbestellung der Insolvenzschuldnern
Der Insolvenzverwalter ist an eineSchiedsabrede der Insolvenzschuldnerin gebunden, aber nicht an die in derAbrede enthaltene Schiedsrichterbestellung, wenn diese einer Partei einÜbergewicht gibt, das den Insolvenzverwalter benachteiligt. Das ist der Fall,wenn die Verfahrensgegner Vorstandsmitglieder und Mehrheitsaktionäre derSchuldnerin sind, und zwar hinsichtlich des von der Schuldnerin benannten unddes von dieser und den Gegnern gemeinsam benannten Schiedsrichters. In diesemFalle kann der Insolvenzverwalter bei Gericht beantragen, diese beidenSchiedsrichter abweichend von der in der Abrede erfolgten Ernennung zubestellen.
KG Beschl. v. 11.8.2004 - 23 Sch 11/03- Zeitschrift fürSchiedsverfahrensrecht 2005, 100 = RKS A 2 Nr. 33
Aus den Gründen:
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,sind die Kosten nach dem Maßstab des § 91a Abs. 1 ZPO zu 2/3 denAntragsgegnern, zu 1/3 dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Korrekturantraggem. § 1034 Abs. 2 ZPO wäre hinsichtlich des von der Insolvenzschuldnerin undhinsichtlich des von dieser und den Ag. gemeinsam bestimmten Schiedsrichterserfolgreich gewesen, hätte über ihn entschieden werden müssen; hinsichtlich desvon den Ag. benannten Schiedsrichters hätte er dagegen keinen Erfolg gehabt.
Nach § 1034 Abs. 2 ZPO hat das Gericht auf Antrag einer Partei die Schiedsrichterabweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelungzu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei derZusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt, das dieantragstellende Partei benachteiligt. Das ist bei einem in derSchiedsvereinbarung angelegten objektiven Ungleichgewicht gegeben. Ein solchesliegt hier vor, soweit es sich um den von der Insolvenzschuldnerin und den vondieser und den Ag. gemeinsam benannten Schiedsrichter handelt. Zum Zeitpunktdes Abschlusses der Schiedsvereinbarung war die Ag. zu 1) mittelbareMehrheitsaktionärin der Insolvenzschuldnerin. Der Ag. zu 2) gehörte ebenso wiedie Ag. zu 1) zu den vier Gesellschaftern der G., die in nicht unerheblichemUmfang an der Insolvenzschuldnerin beteiligt war. Angesichts dieserVerflechtungen liegt es auf der Hand, daß die bereits in denSchiedsvereinbarungen bestellten Schiedsrichter den Parteien derSchiedsverträge nicht gleichermaßen fern-, sondern gleichermaßen nahe standen(und -stehen). Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist daher nach denSchiedsvereinbarungen so angelegt, daß sich ein als Außenstehender an dieSchiedsvereinbarungen gebundener Insolvenzverwalter über das Vermögen einer derParteien des Schiedsvertrages in einem Schiedsverfahren einem Schiedsgerichtgegenübersieht, bei dessen Mitgliedern ein Näheverhältnis zur anderen Seiteanzunehmen ist. Unter dem Blickwinkel des § 1034 Abs. 2 ZPO muß dieses von demInsolvenzverwalter nicht akzeptiert werden, soweit es sich um den gemeinsambenannten und den an sich von seiner Seite zu benennenden Schiedsrichterhandelt. Dagegen kann gegen diese Situation unter dem Gesichtspunkt des § 1034Abs. 2 ZPO vom Insolvenzverwalter nichts eingewandt werden, soweit es sich um denvon den Ag. benannten Schiedsrichter handelt.
Daraus, daß der Ast. an die Schiedsabrede gebunden war, folgt nicht, daß erauch an die mit der Abrede erfolgte Bestellung der Schiedsrichter gebunden war.Sein ihm als Partei des Schiedsverfahrens zustehendes Recht aus § 1034 Abs. 2ZPO ist von den Schiedsabreden insoweit nicht berührt worden.