Recht und Steuern

A2 Nr.26

A2 Nr. 26
§ 40 Abs. 1 S. 2 Deutsches Richter-Gesetz, § 134 BGB - Fehlende Nebentätigkeits-Genehmigung
Die für einen staatlichen Richter erforderliche, aber fehlende oder fehlerhaft erteilte Nebentätigkeits-Genehmigung ist kein Verstoß gegen eine Verbotsnorm mit der Folge, daß der zwischen ihm und den Parteien geschlossene Schiedsrichtervertrag nichtig und das Schiedsgericht fehlerhaft gebildet wäre.
OLG Stuttgart Urteil vom 16.7.2002 - 1 Sch 8/02; Sport und Recht 2002, 207, 210 = RKS A 2 Nr. 26
Aus den Gründen:
Eine fehlerhaft erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung, also ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG, stellt keinen Verstoß gegen eine Verbotsnorm i.S.v. §134 BGB dar mit der Folge, daß der Schiedsrichtervertrag gemäß §134 oder gar § 138 BGB nichtig und das Schiedsgericht i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO nicht ordnungsgemäß gebildet wäre. Es darf nicht zu Lasten der Parteien gehen, daß ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Bearb. Rd-Nr. 1 zu § 1032 ZPO a.F.; Musielak/Voit ZPO 3. Aufl. Rd-Nr. 16 zu § 1059 ZPO; a.M. Breetzke Anm. zu BGH NJW 1971, 755 = HSG A 3 Nr. 3 in NJW 1971, 1458 f.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Kap.9 Rd-Nr. 3; Habscheid KTS 1972, 209 ff. 210/211).