Recht und Steuern

A2 Nr.19

A2 Nr.19
Verbandsschiedsgericht, vom Verbandsvorstand zu bestimmender Einzelschiedsrichter, Besorgnis der Befangenheit – §§ 1032, 42 Abs. 2 ZPO
Auf Grund der besonderen Funktion des Schiedsrichters und des Schutzbedürfnisses der Parteien sind an die Unparteilichkeit, insbesondere wenn das Amt von einem Einzelschiedsrichter wahrgenommen wird, strenge Anforderungen zu stellen.
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu dessen Bestimmung berufene Verbandsvorstand auf Grund seiner Zusammensetzung gewährleistet, dass die Schiedsrichterwahl unabhängig von Einzelinteressen von Mitgliedsunternehmen vorgenommen werden kann.
Weder die mehrmalige Benennung desselben Schiedsrichters in mehr als zehn Jahren rechtfertigt Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit noch die vom Vorstand festgelegte Vergütungsregelung, jedenfalls wenn die Vergütung sich im Rahmen üblicher Schiedsrichtervergütungen hält und eine Beeinflussung des Schiedsrichters auf Grund wirtschaftlicher Verhältnisse im Hinblick auf einen Fortbestand des Schiedsrichteramtes nicht zu befürchten ist.
Misstrauen ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Schiedsrichter in einem früheren Verfahren mit einem gleichliegenden Sachverhalt, aber mit anderen Parteien, zu einer bestimmten Rechtsfrage nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage einen bestimmten Standpunkt eingenommen hat. Die strenge Objektivität gegenüber den Parteien wird durch eine bestimmte Rechtsauffassung des Schiedsrichters nicht tangiert. Dass gleichgelagerte Sachverhalte gleich entschieden werden, ist typisch für eine ständige Verbandsschiedsgerichtsbarkeit. In vielen Bereichen, in denen ständige Verbandsschiedsgerichte eingerichtet worden sind, dient diese Einrichtung gerade dem Zweck, durch eine einheitliche, kontinuierliche Rechtsprechung Rechtssicherheit zu schaffen. Annahme von Befangenheit bei gleichgelagerten Sachverhalten und Rechtsfragen in verschiedenen Verfahren würde eine kontinuierliche Rechtsprechung durch ständige Verbandsschiedsgerichte unmöglich machen.
LG Bonn Beschluss vom 3.11.1995 – 5 AR 30/95; RKS A 2 Nr. 19 = NJW 1996 S. 2168