Recht und Steuern

A2 Nr.18

A2 Nr.18
Klage auf Schiedsrichterernennung: EuGVÜ nicht anwendbar – Art. 1, 2 EuGVÜ
Das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968, das u.a. bestimmt, dass Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Art. 2 Abs. 1), ist nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. Dieser Ausschluss erfasst auch die auf einen Schiedsver- trag gestützte und vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage auf Benennung eines Schiedsrichters.
Dies gilt auch, wenn in dem Rechtsstreit das Bestehen oder die Gültigkeit des Schiedsvertrages bestritten wird und diese Vorfrage vom staatlichen Gericht zu entscheiden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Ist ein Rechtsstreit auf Grund seines Gegenstandes wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen.
Die Klage muss daher nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ im Wohnsitzstaat des Beklagten erhoben werden.
Europäischer Gerichtshof Urt. v. 25.7.1991 – Rs C-190/89; RKS A 2 Nr. 18 = NJW 1993, 189
Aus dem Sachverhalt:
Firma R. in der Schweiz hatte von Fa. I. in Italien Rohöl gekauft. Im Kaufvertrag waren ein Schiedsgericht in London sowie die Anwendung englischen Rechts vereinbart. R. verlangte Schadensersatz wegen Schlechtlieferung und leitete das Schiedsverfahren in London ein. Die beklagte Fa. I .verweigerte die Mitwirkung im Schiedsverfahren. R. klagte gegen I. vor dem High Court of Justice in London auf Benennung eines Schiedsrichters gemäß Sect. 10 II Arbitration Act 1950. I. meinte, die Klage könne gemäß Art.2 EuGVÜ nur in Italien erhoben werden, zumal die Schiedsklausel unwirksam sei und das staatliche Gericht über die Gültigkeit entscheiden müsse. Der High Court entschied, dass das Übereinkommen auf diese Klage nicht anwendbar sei. Der EuGH bestätigte dies auf die ihm vom Court of Appeal vorgelegte Frage.