Recht und Steuern

A2 Nr.17

A2 Nr.17
Klage aufMitwirkung bei Schiedsrichterernennung, auf Benennung der zurSchiedsrichterernennung berufenen Person: Keine Einrede des Schiedsvertrages –1027a, 1029 Abs. 2, 1045 ZPO
Haben die Parteien vereinbart, dass bei Streitigkeiten aus ihrem Vertrag„durch die von jeder Seite hinzugezogenen Anwälte eine dritte unabhängigePerson als alleiniger Schiedsrichter bestimmt wird”, so ist der Anspruch einerPartei gegen die andere auf Hinzuziehung eines Anwalts zwecks Schiedsrichterbe-nennung nicht von der Schiedsabrede erfasst, weil in diesem Verfahrensstadiumnoch gar kein Schiedsrichter ernannt sein kann. Die Klage ist vor demordentlichen Gericht zu erheben.
Eine Schiedsrichterernennung durch Gerichtsbeschluss gemäß §§ 1029 Abs.2, 1045 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Anspruch der Parteien auf Mit-wirkung nicht auf die Benennung eines Schiedsrichters oder eine gemeinsameWillensentschließung bezüglich des Schiedsrichters gerichtet ist, sondern aufeine von der Schiedsrichterernennung als solche zu trennende, vom Beklagtenselbständig vorzunehmende Handlung.
Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keineBedenken, solange keine Partei bei der Auswahl des Schiedsrichters einerhebliches Übergewicht erhält und die zur Ernennung berufenen Drittenwenigstens erkennbar sind; ihre Erkennbarkeit ergibt sich hier aus ihrerStellung als Parteivertreter.
LG GießenUrteil vom 8.2.1995 -1 S 433/94; RKS A 2 Nr. 17 = NJW-RR 1996 S. 500