Recht und Steuern

A 2 Nr. 62

 A 2 Nr. 62 §§ 1036, 1037 ZPO – Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen früherer Anwaltstätigkeit in einer eine Partei beratenden Kanzlei?
1.Grundsätzlich kann eine wirtschaftliche oder auch persönliche Verflechtung der Interessen von Schiedsrichter und Partei die schiedsrichterliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen, etwa wenn der Schiedsrichter wiederholt Rechtsberater der Partei war und befürchten muss, nach einer für die Partei ungünstigen Entscheidung nicht mehr mandatiert zu werden oder wenn das wirtschaftliche Wohlergehen der Kanzlei, in der der Schciedsrichter als Anwalt tätig ist, von der Mandantenbeziehung zu einer Partei abhängt. Gleiches gilt bei einer früheren anwaltlichen Tätigkeit des Schiedsrichters für eine Partei, wenn dieser die Partei gewöhnlich vertritt oder in gleichliegender Sache einmal vertreten hat.
2.War vor Beginn des Schiedsverfahrens die Mandantenbeziehung zur Partei beendet und der Schiedsrichter aus der Kanzlei ausgeschieden, und ist mit nachwirkenden Bindungen nicht mehr zu rechnen, fehlt es an einem Ablehnungsgrund.
3.Unterlässt ein Schiedsrichter den Hinweis auf Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet sind, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, so liegt darin weder ein Pflichtenverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund.
4.Unsachliche, abfällige, höhnische, ironische oder anderweit abwertende Äußerungen des Schiedsrichters gegenüber einer Partei können den Eindruck der Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichters hervorrufen.
OLG Frankfurt a.M. Beschl.v. 28.3.2011 – 26 SchH 2/11; SchiedsVZ 2011, 342 = RKS A 2 Nr. 62
Zu 1: Kreindler/Schäfer/Wolff Schiedsgerichtsbarkeit 2006 Rd-Nr. 528ff.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 14 Rd-Nr. 8                     
Zu 2: OLG Hamburg SchiedsVZ 2006, 55 = RKS A 2 Nr. 36                                                                              
Zu 3: KG Berlin SchiedsVZ 2010, 225 = RKS A 2 Nr. 59