Recht und Steuern

A 2 Nr. 56

§ 1035 ZPO – Gerichtliche Schiedsrichterbestellung trotz offensichtlich unwirksamer Schiedsabrede?
Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Schiedsabrede offensichtlich unwirksam ist.
ThürOLG Beschl.v. 15.12.2008 – 1 SchH 3/08; ThürVBl. 2009, 229 = SchiedsVz 2009, 237 = RKS A 2 Nr. 56
Aus den Gründen:
Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 1035 ZPO ist zu prüfen, ob die Schiedsabrede offensichtlich unwirksam ist. Nach überwiegender Ansicht setzt der Antrag nach § 1035 ZPO zur Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam ist (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. 2008 Rd-Nr. 897; a.A. Bredow in Festschrift für Peter Schlosser 2005 S. 75, 80: es handle sich um eine bloße „Hilfsfunktion“ des staatlichen Gerichts, was darin zum Ausdruck komme, dass die Entscheidung unanfechtbar sei und eine reduzierte Gebühr von 0,5 im Gegensatz zu der Gebühr von 2,0 für das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO angesetzt werde). Die gesetzliche Regelung erscheint in der Tat nicht in jeder Hinsicht sachgerecht. Gleichwohl ist der überwiegenden Ansicht beizupflichten. Das staatliche Gericht hat vor der Einsetzung eines Schiedsgerichts eine Prüfung auf offensichtliche Unwirksamkeit oder Fehlen einer Schiedsvereinbarung vorzunehmen. Das staatliche Gericht soll nicht für eine sinnlose Entscheidung in Anspruch genommen werden können (so ausdrücklich BayObLG Beschl.v. 15.12.1999 - 4 Z SchH 06/99 DIS Datenbank Gründe unter II 2 b). Anderenfalls wäre das staatliche Gericht verpflichtet, „sehenden Auges“ die Bildung eines Schiedsgerichts zu ermöglichen, für das es schon auf Grund summarischer Prüfung offensichtlich keine Grundlage gibt. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung steht es frei, ein Verfahren der Bildung eines Schiedsgerichts festzulegen, bei dem sie nicht auf die Mitwirkung des staatlichen Gerichts angewiesen sind. Wenn aber die Bildung des Schiedsgerichts nur mit Hilfe des staatlichen Gerichts möglich ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 1035 ZPO von der offensichtlichen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht absehen, da das Schiedsgericht eben auf Grund jener Vereinbarung gebildet werden muss. Das Gericht würde sich somit mit der Grundlage seiner Entscheidung in Widerspruch setzen, wenn es in einem solchen Fall ein Schiedsgericht einsetzte. Da die Schiedsvereinbarung Grundlage der Einsetzung des Schiedsgerichts ist und dessen Zusammensetzung bestimmt, handelt es sich hier um eine Frage der Begründetheit (anders: BayObLG aaO.: der Zulässigkeit) des Antrags.
Vorliegend fehlt es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Der Fürstenabfindungsvertrag, von dem der Antragsteller Prinz zu S. sowohl die Schiedsvereinbarung als auch den Anspruch auf Rentenzahlung ableitet, ist unwirksam. Das sog. „Fürstenenteignungsgesetz“ vom 11.12.1948 (Regierungsblatt für das Land Thüringen I-115) bewirkte die umfassende Unwirksamkeit aller die Fürstenabfindung betreffenden Regelungen (wird ausgeführt).