Recht und Steuern

M4 Nr. 18

M 4 Nr. 18
§§ 119, 130, 145, 313, 779 BGB, §§ 91, 1057 ZPO, § 36 RVG - Chartervertrag, Rechtswahl, Fehlfrachtberechnung: Bindung an das Vergleichsangebot, Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage? Kosten
1. Bei einem Chartervertrag läßt sich ungeachtet der auswärtigen Verschiffung aus dem Sitz beider Schiedsparteien und aus ihrer Wahl des Schiedsgerichtsorts Hamburg auf die Vereinbarung deutschen Prozeßrechts und - mangels anderer Abrede - deutschen materiellen Rechts schließen.
2. Wenn der Charterer die Fehlfrachtberechnung des Reeders zurückweist und ihm die Neuberechnung auf der Basis eines um drei Prozent erhöhten Staufaktors vorschlägt, so ist das ein Angebot zum Abschluß eines Vergleichs gem. § 779 BGB. Es wird gem. §§ 130, 145 BGB mit Zugang beim Reeder wirksam und bindend.
3. Der Vergleich kommt zustande, wenn der Reeder dem Charterer eine auf dieser Basis erstellte neue Rechnung über die entsprechend reduzierte Fehlfracht übersendet. Ein Vergleich über einen Punkt (wie hier die Fehlfracht) setzt nicht die Erteilung einer Generalquittung über alle möglichen Streitpunkte des Vertragsverhältnisses voraus.
4. Ein beiderseitiger Irrtum über die Vergleichsgrundlage liegt nicht deshalb vor, weil bei der Neuberechnung die im Frachtvertrag der Angabe des Ladungsgewichts und des Staufaktors beigefügte Klausel „w.g.“ (= without guarantee) unberücksichtigt geblieben ist; dies gilt jedenfalls, wenn im Vergleich keine bestimmte Klauselauslegung betreffend die Fehlfracht übereinstimmend als feststehend zugrundegelegt, sondern allgemein Streit und Ungewißheit darüber durch den Vergleich beseitigt wurden.
5. Ein einseitiger Irrtum über die Rechtslage in dem durch den Vergleich erledigten Punkt ist ein Motiv- oder Geschäftsirrtum, der weder zur Anfechtung (§ 119 BGB) noch zur Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt.
6. Gemäß § 1057 i.V.m. § 91 ZPO hat nach pflichtgemäßem Ermessen des Schiedsgerichts entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterlegene Charterer dem Reeder die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten gem. § 36 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie im Berufungsverfahren zu erstatten, jedoch ohne die vom Reeder als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer. Dabei kann dahinstehen, ob anderes gilt, wenn der Streitwert vor der staatlichen Gerichtsbarkeit nur den Zugang zum Amtsgericht als letzte Tatsacheninstanz eröffnet. Die sog. Terminsgebühr gem. § 36 Abs. 2 RVG ist auch beim Schiedsspruch im schriftlichen Verfahren entstanden, nachdem auf mündliche Verhandlung verzichtet und die Anträge schriftlich gestellt wurden.
Eine Überprüfung des Erstattungsforderung durch Kostenfestsetzungsbeschluß eines ordentlichen Gerichts ist während des Schiedsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
Hamburger Schiedsspruch vom 21.12.2005
Hamburger Seerechts-Report 2006,1 = RKS M 4 Nr.18
Hamburger Schiedsspruch v. 21.12.2005 M 4 Nr. 18 S. 2
Aus dem Sachverhalt:
Am 3.5.2005 bestätigte das vermittelnde Schiffahrtskontor dem Reeder den mit dem Charterer telephonisch getätigten Abschluß wie folgt:
Fixture-recap:
- MV....- Singledecker/Box....
- abt. 2.150 mtons 114.000 cft - 1 hold/1 hatch - steelfloored
- for
- abt/but maximum 2.000 mtons of pellets in bulk only abt 56 cft stowing w g
- I/B
- Freight Euro 19.00 per ton of 1000 kos., fio-spout-grab-conveyor-belt-trimmed - payable
on intaken weight by Charterers via this Office ....
- owise Gencon C/P box Layout form from 1976 with 4 % total comm here incl. addresses
on freight, deadfreight ...
- general Average and arbitration to be settled in Hamburg ...
otherwise terms/conditions which are normally for this trade ...
(Die Abweichungen von der folgenden Bestätigung an den Charterer sind hier kursiv wiedergegeben.)
Mit E-Mail vom 4.5.2005 bestätigte das Schifffahrtskontor dem Charterer
Fixture-recap:
- MV...-Singledecker/Box...
- abt 2.150 mtons 114.000 cft - 1 hold/1hatch - steelfloored
- for
- abt/but maximum 2.000 mtons of pellets in bulk only abt 56 cft stowing w g
- I/B
- Freight Euro 20,00 per ton of 1000 kos., fio-spout-grab-conveyor-belt-trimmed payable on
intaken weight by Charterers via this Office ...
- owise Gencon C/P box Layout form from 1976 ...
- general Average and arbitration to be settled in Hamburg ...
Otherwise terms/conditions which are normally for this trade ...
(Die Abweichung von der obigen Bestätigung an den Reeder ist hier kursiv wiedergegeben.)
Das Schiff war mit 3.232 cbm (cubic meter), entsprechend 114.141 cbf (cubic feet) amtlich vermessen (1 Fuß = 0,3048 Meter). Die losen Pellets (=Trockenschnitzel) wurden wie vorgesehen verschifft. Jedoch wurden nur 1.918.400 kg und nicht die abt (about) / but maximum vorgesehenen 2.000 mtons (metric tons) geladen. Letztere Menge hätte bei einem Staufaktor von 56 cft einem Volumen von 112.000 cft entsprochen.
Der Reeder machte wegen der Gewichtsdifferenz Fehlfracht geltend. Auf seine Fehlfrachtrechnung antwortete der Charterer mit Schreiben vom 13.5.2005 an das Schifffahrtskontor:
„... ohne Präjudiz für unsere Rechte aus der Charter Party sind wir bereit, auf Basis 3 % Staufaktor zu regulieren. ... Falls der Reeder damit nicht einverstanden ist, sehen wir einer entsprechenden Arbitrage mit Interesse entgegen. Nach unserer Information ist ein ähnlicher Fall bereits mit 3 % entschieden worden.“
Hamburger Schiedsspruch v. 21.12.2005 M 4 Nr. 18 S. 3
Das Schifffahrtskontor leitete diese Antwort am 23.5. an den Reeder weiter:
„Habe von ...[Charterer] folgendes erhalten: Wegen der Fehlmenge, welche in I. geladen wurde, ist die Fa. W. bereit, Fehlfracht auf Basis 3 % abzurechnen. Höre gern mit neuer Fehlfrachtrechnung von Euch ...“
Auf der Basis des Regulierungsvorschlags des Charterers machte der Reeder am 25.5. folgende Fehlfrachtrechnung neu auf und übersandte diese dem Schifffahrtskontor:
„Fehlfracht auf 58.022 kg à 19 Euro per 1.000 kg 1.102,42
4 % Kommission ___44,10
Euro 1.058,32
==================
Staufaktor: 56 cbf + 3 % = 1,68 cbf = 57,68 cbf I.v.
114.000 cbf : 57,68 = 1.976.422 kg“
Der Reeder legte ausweislich dieser Rechnung einen von 56 um 3 % auf 57,68 cbf
erhöhten Staufaktor zugrunde. Sodann errechnete er aus dem für das Schiff möglichen Ladevolumen von abgerundet 114.000 cbf geteilt durch diesen Staufaktor ein mögliches Ladegewicht von 1.976.422 kg losen Pellets. Abzüglich der tatsächlich geladenen 1.918.400 kg ergab sich die geltend gemachte Fehlfrachtmenge von 58.022 kg.
Hierauf antwortete der Charterer:
„... entschuldigen Sie, daß wir erst heute auf Ihre o.g. Rechnung zurückkommen. Bei erneuter Durchsicht der C/P (Recap) via e-mail vom 4.5.2005 14 Uhr 26 ist geschrieben:
- abt/but maximum 2.000 mtons of pellets in bulk only abt 56 stowing w.g.
Aufgrund von ‘w.g.’ = without guarantee ist somit der Anspruch der Reederei hinfällig. Sie erhalten anliegend Ihre Rechnung zu unserer Entlastung zurück.“
Beigefügt war die reduzierte Fehlfrachtrechnung vom 25.5. 2005 mit dem handschriftlichen Vermerk „Bitte Storno“.
Auf eine Zahlungsaufforderung des Reeders vom 6.6. antwortete der Charterer am folgenden Tage, daß es sich bezüglich der von ihm geäußerten Bereitschaft zur Regulierung eines Staufaktors mit 3 % um ein Angebot ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage gehandelt habe. In weiteren Schreiben vom 22. und 30.6. erklärte der Reeder, daß er das Regulierungsangebot durch seine Rechnung im Vergleichswege angenommen habe. Der Charterer bestritt am 23.6. einen Vergleich, weil eine Generalquittung fehle, und weil weder von der einen noch der anderen Seite der Staufaktor „w.g.“ (= without guarantee) berücksichtigt wurde. Das Schiedsgericht gab der Klage des Reeders auf Fehlfracht in Höhe von 1.058,32 Euro im wesentlichen statt.
Aus den Gründen:
1. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Anwendung deutschen Rechts ergeben sich aus dem zwischen den beiderseits deutschen Schiedsparteien in Deutschland geschlossenen Vertrag nach dem „fixture recap“ vom 3./.4.5.2005 mit der darin enthaltenen Schiedsklausel. Ungeachtet der auswärtigen Verschiffung läßt sich aus dem Sitz beider Schiedsparteien und aus ihrer Wahl des Schiedsgerichtsstands auf das hiesige Prozeßrecht und - mangels anderer Abrede - auf die Anwendung des materiellen deutschen Rechts schließen.
Hamburger Schiedsspruch v. 21.12.2005 M 4 Nr. 18 S. 4
2. Der Anspruch des Reeders auf 1.058,32 Euro Fehlfracht ergibt sich aus einem über deren Regulierung zwischen den Schiedsparteien geschlossenen Vergleich gem. § 779 BGB: Nach S. 1 erster Halbsatz ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der Vergleich kommt wie andere Verträge durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). Zum Wesen des Vergleichs gehört, daß durch ihn das ursprüngliche Ausgangsrechtsverhältnis in Bezug auf den vorher streitigen oder ungewissen Punkt verändert und daß insoweit eine bisher nicht oder in geringerer Höhe bestehende Schuld neu begründet werden kann. Ein Vergleich über einen Punkt (wie hier den Fehlfrachtanspruch) setzt nicht die Erteilung einer Generalquittung über alle möglichen Streitpunkte voraus.
Im vorliegenden Fall bestand Streit und Ungewißheit über die Klausel des fixture recap
about/but maximum 2.000 metric tons of ... pellets in bulk only about 56 cft stowing w g.
Nach ausreichender Ladekapazität des Schiffes und tatsächlich nur geladenen 1.918.400 kg war streitig und ungewiß, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Fehlfracht nach dieser Klausel geltend gemacht werden durfte.Das zeigt sich daran, daß einerseits der Reeder zunächst Fehlfracht berechnet und andererseits der Charterer die ursprüngliche Fehlfracht-Rechnung sinngemäß mit Schreiben vom 13.5.2005 zurückgewiesen und stattdessen das darin unterbreitete Angebot, ohne Präjudiz zur Regulierung auf Basis 3 % Staufaktor bereit zu sein, gemacht hat. Die Zurückweisung der ursprünglichen Fehlfracht-Rechnung ist zusammen mit dem ultimativen Charakter des Regulierungsangebots des Charterers durch dessen Hinweis auf die sonst durchzuführende Arbitrage bekräftigt worden. Auch der dem Regulierungsangebot vorangestellte Ausdruck „ohne Präjudiz“ verdeutlicht, daß Streit und Ungewißheit über das Bestehen oder die Höhe eines Fehlfracht-Anspruchs nach der vorbezeichneten Klausel des „fixture recap“ bestanden.
Das vorbezeichnete Angebot des Reeders, ohne Präjudiz zur Regulierung auf Basis 3 % Staufaktor bereit zu sein, ist danach als Angebot zum Abschluß eines Vergleichs gemäß
§§ 145, 779 BGB anzusehen. Ein Vergleichsangebot liegt in dem Angebot, ohne Präjudiz für den bisher ungeklärten Ausgangsstreit den ursprünglich geltend gemachten Anspruch nur zu einem bestimmten Teil zu regulieren. Während der Charterer sein Angebot zur Regulierung eines bestimmten Teils „ohne Präjudiz“ für den Rechtsstandpunkt zum Ausgangsrechtsverhältnis „fixture recap“ abgegeben hat, sollten Streit und Ungewißheit über die darin enthaltene Klausel gerade durch das Angebot und die dem Charterer eingeräumte Möglichkeit zur Annahme dieses Angebots beseitigt werden, d.h. durch Abschluß eines solchen Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens. Zugleich sollte durch diesen Vergleich die sonst negativ in Ausssicht gestellte Arbitrage über die Auslegung des Ausgangsvertrags und der darin enthaltenen Klausel vermieden werden.
Das gegenseitige Nachgeben war dementsprechend in dem Regulierungsangebot wie folgt vorgesehen: Einerseits hat der Charterer es nicht bei der Zurückweisung der ursprünglichen Fehlfrachtrechnung bewenden lassen und den Reeder nicht nur auf die Arbitrage verweisen wollen, sondern sich mit einer geringeren Fehlfracht-Regulierung gemäß der von ihm vorgeschlagenen Berechnung einverstanden erklärt. Andererseits wollte der Reeder seine Forderung aus der ursprünglichen Fehlfracht-Rechnung auf die von dem Charterer vorgeschlagene Berechnung reduzieren.
Hamburger Schiedsspruch v. 21.12.2005 M 4 Nr. 18 S. 5
Das Regulierungsangebot des Charterers war als solches für ihn bindend für den Fall seiner Annahme durch den Reeder gewesen. Nach § 145 1. Halbsatz BGB ist ein Angebot für den Antragenden bindend, wenn er die Gebundenheit nicht gem. § 145 2. Halbsatz ausgeschlossen hat. Wenngleich eine Bindung für den Fall der Fortsetzung des Streits über die ungewisse Auslegung durch den Ausdruck „ohne Präjudiz“ ausgeschlossen war, war das Angebot für den (umgekehrten) Fall seiner Annahme nicht mit einem Vorbehalt i.S. von § 145 2.Halbsatz BGB versehen, d.h. nicht als freibleibend oder widerruflich gekennzeichnet.
Die Bindung an das Angebot vom 13.5.2005 trat gem. § 130 BGB in dem Zeitpunkt ein, als es dem Reeder zuging, und bestand bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Charterer die Annahme des am 23.5.2005 an den Reeder weitergeleiteten Angebots unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.
3. Das Angebot des Charterers zur Regulierung des Streits und der Ungewißheit im Vergleichswege wurde seitens des Reeders durch seine neu aufgemachte, reduzierte Fehlfracht-Rechnung vom 25.5.2005 angenommen. Diese ist dem Charterer rechtzeitig zugegangen und bei Auslegung nach dem wirklichen Willen und objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 BGB als uneingeschränkte Annahmeerklärung zu verstehen. Ein Vorbehalt des Reeders für eine Aufrechterhaltung einer weitergehenden Fehlfracht-Rechnung ist weder ausdrücklich noch aufgrund irgendwelcher anderen Anhaltspunkte ersichtlich und wird auch nicht vom Charterer beanstandet. Unstreitig entsprach die neue und reduzierte Fehlfracht-Forderung dem Regulierungs-Vergleichsangebot des Charterers.
Nach dieser Annahmeerklärung kommt es nicht mehr darauf an, daß gem. § 151 BGB ein Regulierungs-Angebot auch anderweitig ohne Erklärung gegenüber dem Vergleichs-Vertragspartner hätte angenommen werden können.
Durch die mit der reduzierten Fehlfracht-Rechnung sinngemäß vom Reeder erklärte Annahme des Regulierungs-Vergleichangebots des Charterers ist der Vergleichsvertrag zustande gekommen. Nach diesem steht nunmehr die neu berechnete Fehlfracht-Forderung fest.
Ein Recht zum Rücktritt oder Widerruf hat sich keine Schiedspartei vorbehalten und besteht auch nicht nach den vom Charterer angeführten §§ 794 ff. ZPO, die sich nur mit Zwangsvollstreckungstiteln befassen (einschl. eines gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerichtlich oder durch eine Gütestelle protokollierten Vergleichs).
4. Der in § 779 letzter Halbsatz BGB speziell geregelte Unwirksamkeitsgrund des beiderseitigen Irrtums über die Vergleichsgrundlagen liegt nicht vor. Insbesondere ist im Vergleich keine bestimmte Klauselauslegung betreffend die Fehlfracht übereinstimmend als feststehend zugrunde gelegt, sondern sind Streit und Ungewißheit darüber durch den Vergleich beseitigt worden. Wenn eine Vergleichspartei meint, sich im Irrtum über einen Umstand befunden zu haben, der wegen Streit und Ungewißheit Gegenstand der Streitbeilegung war, kann daraus nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs gem. § 779 letzter Halbsatz BGB hergeleitet werden. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß selbst ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtsfolgen aus dem Ausgangssachverhalt nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs gem. § 779 letzter Halbsatz BGB führen würde.
5. Die Wirksamkeit des Vergleichs ist auch nicht durch Anfechtung entfallen. Ein Irrtum über die Erklärung oder den Inhalt des Regulierungs-Vergleichsangebots liegt nicht vor, insbesondere kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB.
Hamburger Schiedsspruch v. 21.12.2005 M 4 Nr. 18 S. 6
Der (vom Charterer behauptete) einseitige Irrtum (seiner Partei) über die Rechtslage in dem durch den Vergleich erledigten ungewissen und streitigen Punkt ist ein Motiv- oder Geschäftsirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt, sondern in das Risiko der jeweiligen Vergleichs-Vertragspartei fällt. Daher kann sich der Charterer auch nicht auf das nach Treu und Glauben entwickelte und inzwischen gesetzlich in § 313 BGB geregelte (und neben der Spezialbestimmung des § 779 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB anwendbare) Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen.
6. Die Kostenentscheidung einschließlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens bezüglich der Hauptforderung. Dies folgt mangels abweichender Vereinbarung der beiden Schiedsparteien aus der einschlägigen dispositiven Regelung des § 1057 i.V.m. § 91 ZPO. Dementsprechend hat der Charterer die Kosten zu tragen und dazu dem Reeder die verauslagten Schiedsrichterkosten sowie die Analtskosten zu erstatten, nicht jedoch die vom Reeder als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer.
Im Rahmen des vom Schiedsgericht nach § 1057 ZPO auszuübenden Ermessens sachgerecht hat der Reeder die Anwaltskosten in der für die letzte Tatsacheninstanz maßgeblichen Höhe wie im Berufungsverfahren gem. § 36 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen anderes bei einem niedrigeren Streitwert gelten würde, der beim staatlichen Gericht nur den Zugang zum Amtsgericht als letzter Tatsacheninstanz eröffnet hätte. Die sog. Terminsgebühr ist gem. § 36 Abs. 2 RVG auch beim Schiedsspruch im schriftlichen Verfahren angefallen, nachdem auf mündliche Verhandlung verzichtet und die Anträge schriftlich gestellt wurden.
Eine Überprüfung der Kostenerstattungsforderung durch Kostenfestsetzungsbeschluß eines ordentlichen Gerichts ist entgegen dem Hilfsantrag des Charterers während des Schiedsverfahrens (vor der hierüber durch Schiedsspruch zu treffenden Entscheidung) gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht statthaft.