Recht und Steuern

M3 Nr.1

M3 Nr.1
§§ 511, 512,535 HGB - Nässeschäden an auf Deck verladenem Holz. Freizeichnungsklauseln imKonnossement für vereinbarungsgemäße Deckverladung
Der Kapitän haftet für Nässeschäden an vereinbarungsgemäß auf Deckverladenem Holz, soweit er diese - z.B. durch rechtzeitiges Einlaufen in einenSchutzhafen - hätte vermeiden können.
Die in Konnossementen üblichen Freizeichnungsklauseln fürvereinbarungsgemäße Deckverladung schließen die Haftung des Verfrachters oderdes Kapitäns nur für jene Schäden aus, die ihre Ursache allein darin haben, daßan Deck beförderte Güter den Einwirkungen von See und Wetter weit mehrausgesetzt sind als im Laderaum gestaute Güter.
GMAA-Schiedsspruchvom 11.12.2001; Transportrecht 2002 S. 294 = Hamburger Seerechts-Report 2002,168 = RKS M 3 Nr. 1
Aus denGründen:
Es kann dahinstehen, ob der Bekl. Reeder des MS „Nord Star”, oder Korrespondentreeder derPartenreederei ist, der das MS „N” möglicherweise gehört, oder ob möglicherweiseeine Bareboat-Charter abgeschlossen wurde. Denn der Bekl. war unstreitigKapitän des MS „N” auf der Reise von Jacobstadt nach Bremen. Als solcherhaftet er gem. §§ 511, 512, 535 HGB, wenn er bei Erfüllung der ihm obliegendenVerpflichtungen nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kapitäns anwendet, fürdie Konsequenzen solcher Pflichtverletzungen. Zu seinen Verpflichtungengehört, „während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach MöglichkeitSorge zu tragen” (§ 535 Abs. 1 HGB). Diesen gesetzlichen Anforderungen genügtdas Verhalten des Bekl. bei der Durchführung der Reise nicht. Daß im Skagerrakeine schwere See stehen würde, war für den Bekl. aus den Wettervorhersagen zueinem Zeitpunkt ersichtlich, als er in dieses Seegebiet noch nicht eingelaufenwar. Das ergibt sich aus seiner eigenen Tagebuchaufzeichnung und aus demGutachten des Deutschen Wetterdienstes. Zwar mag es im Seegebiet bei Skagen beistarkem Wind aus Südwest schwierig sein, Landschutz zu finden. Wenn aber derBekl. dem Sachverständigen der Ladung berichtet hat, andere Schiffe in demSeegebiet hätten Schutzhäfen aufgesucht, dann war es auch ihm möglich.Gleichwohl hat er die Fahrt in den Skagerrak fortgesetzt und ist in dasvorhergesagte schwere Wetter geraten. Daß dabei - unabhängig davon, ob sich inden verwendeten Planen ältere Risse befanden oder nicht - die Deckslastvollständig durchnäßt werden würde, ist offensichtlich; denn gegen grünesWasser an Deck im Sturm schützt keine Plane. Wenn der Bekl. gleichwohldie Reise durch den Skagerrak wählte, offenbarte er damit, daß er bei dieserWahl keine Rücksicht auf die Deckslast genommen hat. Darin liegt der ihntreffende Vorwurf und die Begründung dafür, daß er den der Kl. entstandenenSchaden - jedenfalls grundsätzlich - zu ersetzen hat.
DerartigesVerhalten ist mit den dem Verfrachter - und dem Kapitän - obliegendenSorgfaltspflichten nicht vereinbar (OLG Hamburg in ständiger Rechtsprechung,Urteil vom 4.8.2000 VersR 2001, 481 ff. = Transportrecht 2002, 38; h.M., Rabe Seehandelsrecht4. Aufl. Rd-Nr. 13 zu § 566; ders. in Versicherungsrecht 84, 1029, 1030; HerberSeehandelsrecht S. 344; Suhr Versicherungsrecht 84, 333).
Der Bekl. kannsich wegen des hier eingetretenen Nässeschadens auch nicht auf dieFreizeichnungsklauseln in jenen Konnossementen berufen, die dieDecksladung betrafen.
DerartigeFreizeichnungsklauseln besagen nach h.M. lediglich, daß der Verfrachter nichtfür jene Schäden haftet, die ihre Ursache allein darin haben, daß an Deckbeförderte Güter den Einwirkungen von See und Wetter weit mehr ausgesetzt sindals im Laderaum gestaute Güter (Rabe in Versicherungsrecht 1984, 1029, 1030Ziff. 4).
Unstreitig wardie Decksladung vollständig durchnäßt und zwar mit Salz- und Süßwasser. DaßDurchnässungen der oberen Lage von an Deck gefahrenem Holz auch beisorgfältiger Anbringung überlappender Persenninge üblich sind, entsprichtallgemeiner Kenntnis in der Seeschiffahrt. Diese Schäden ergeben sich aus derTatsache, daß Decksladungen - mit der Zustimmung der Ladungsinhaber - denGefahren der See mehr ausgesetzt sind als unter Deck gefahrene Ladung. Soweitdie auf dem MS „N” an Deck gefahrene Holzladung mithin in den oberen Lagendurch Süßwasser beschädigt worden ist, haftet der Bekl. für diesen Teil desSchadens nicht. Das Schiedsgericht schätzt diesen Teil auf 15 % des gesamtenSchadens.