B 1 Nr. 82

ZPO § 1032, § 1056 Abs. 2 Nr. 3 - Einstellung des Schiedsverfahrens wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung
Wenn trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich, und es wird es durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingestellt. Im danach möglichen Prozess vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig.
Schiedsgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2009: RKS B 1 Nr. 82
Gründe:
Binnen der gesetzten Äußerungsfrist haben die Schiedsparteien keine Bedenken gegen die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung mitgeteilt. Das Schiedsgericht nimmt Bezug auf seinen rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 5. Mai 2009 – RKS B 1 Nr. 80 – einschließlich der damit zugleich angeordneten Nachfrist für die restliche Vorschusszahlung.