Recht und Steuern

E b Nr. 103

E 5 b Nr. 103 Art. 43 EKK Usancen betr. Ort und Art der Schadensermittlung. Deckungskauf, abstrakte Schadensberechnung
Gemäß § 43 EKK ist der Streit nach den in Hamburg geltenden Usancen zu entscheiden. Danach kann der nicht belieferte Käufer verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wären die Verträge einwandfrei erfüllt worden. Er kann seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen, abstrakt durch ein sog. hypothetisches Deckungsgeschäft. Bei diesem ist auf die Differenz zwischen dem Markteinkaufspreis und dem Vertragspreis zum Zeitpunkt der Nichterfüllung abzustellen, ohne dass es tatsächlich zu einer Eindeckung gegen die nichterfüllten Kontrakte kommen muss.
Dies gilt auch, wenn der schiedsbeklagte Käufer sich nicht am Verfahren beteiligt und die geltend gemachte Schadenshöhe nicht gerügt hat.
Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V.
Schiedsspruch vom 11.9.1997 RKS E 5 b Nr. 103
Aus den Gründen:
Da der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, kann sie verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wären die Verträge einwandfrei erfüllt worden. Die Berechnung kann konkret oder abstrakt erfolgen, Basis der abstrakten Schadensberechnung ist ein sogenanntes hypothetisches Deckungsgeschäft, bei dem entsprechend den Usancen und Kontraktbedingungen der Markteinkaufspreis z.Zt. des Schadenseintritts – hier: Nichterfüllung – ermittelt wird. Bei dem abstrakt berechneten Schaden ist daher auf die Differenz zwischen dem Markteinkaufspreis und dem Vertragspreis abzustellen, ohne dass es tatsächlich zu einer Eindeckung gegen die nichterfüllten Kontrakte kommen muss.

Die Schiedskl. hat – bezogen auf das Ende des Verschiffungszeitraums am 28.2.1997 – für die Kaffeepartie Kenia Arabica AA einen Preis in Höhe von 263,40 cts./lb ihrer Schadensberechnung zugrundegelegt und verlangt von der Schiedsbekl. die Differenz zu den Kontraktpreisen als Schadensersatz. Bei der Ermittlung dieser Preise ist die Schiedskl. von den Notierungen der Kaffee-Börse in New York ausgegangen; die Ausschreibung und Durchführung eines – wenn auch nur hypothetischen – Deckungskaufs ist nicht ersichtlich.

Dem branchenkundig besetzten Schiedsgericht ist bekannt, dass diese Art der Festlegung des Marktpreises im Rahmen einer Schadensermittlung im Rechtsverkehr am Sitz der Schiedskl. durchaus üblich und zulässig ist. Der vorliegende Streitfall ist jedoch gem. Art. 43 EKK nach den in Hamburg geltenden Usancen zu beurteilen und zu entscheiden. Demnach hätte die Schiedskl. den Schaden ordnungsmäßig berechnen, d.h. den Marktpreis z.Zt. des Rücktritts vom Vertrag durch Ausschreibung eines Deckungskaufes ermitteln und nachweisen müssen.  Dies ist offenkundig nicht geschehen , so dass ihre Berechnung dem Urteil nicht o.w. zugrunde gelegt werden kann – auch wenn sich die Schiedsbekl. am Verfahren nicht beteiligt und die geltend gemachte Schadenshöhe nicht gerügt hat.