Recht und Steuern

E5b Nr.101

E5b Nr.101
Art. 42 B, 43EKK Deckungsgeschäft, Schadensminderungspflicht
Der nicht kontraktgemäß belieferte Käufer kann seinen Schaden abstraktoder konkret berechnen. Zur konkreten Schadensberechnung muss er nach den gemäßArt. 43 anwendbaren in Hamburg geltenden Usancen durch Ausschreibung einesDeckungskaufs den Marktpreis zum Zeitpunkt der Nichterfüllung ermitteln und denVerkäufer informieren.
Ausnahmsweise darf dies unterbleiben, wenn zum Zeitpunkt derNichterfüllung kaum geeignete Ware auf dem Markt ist und die Durchführung derUsancen mit Sicherheit kein günstigeres Angebot erbracht hätte.
Ist die eingedeckte Ware besser als die kontraktlich vereinbarte Ware, soist dies zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze für das Eindeckungsgeschäft gelten entsprechend auch fürden Weiterverkauf der nicht kontraktgemäß gelieferten Ware; bei der Wahl desZeitpunktes muss der Käufer die Preisentwicklung auf dem Markt beobachten, umzu Gunsten seines Verkäufers einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.
Schiedsgerichtdes Deutschen Kaffee-Verbandes e.V.
Schiedsspruchvom 13.7.1998; RKS E 5 b Nr. 101
Aus denGründen:
Der beklagteVerkäufer hat den Kontrakt vom 30.9.1996 nicht erfüllt und ist gemäß Art. 42 BEKK zum Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer ist so zu stellen, als wäre derVertrag einwandfrei erfüllt worden; er muss sich jedoch sein eigenesVerschulden schadensmindernd anrechnen lassen.
Der Schadenkann abstrakt oder konkret berechnet werden, der Käufer hat konkret berechnet.Er hätte dabei nach den gemäß Art. 43 EKK anwendbaren in Hamburg geltendenUsancen durch Ausschreibung eines Deckungskaufs den Marktpreis zum Zeitpunktdes Deckungskaufs ermitteln und den Lieferanten informieren müssen. Dies istoffenkundig nicht geschehen. Dem branchenkundig besetzten Schiedsgericht istjedoch bekannt, dass zum Zeitpunkt der Nichterfüllung kaum geeigneteRohkaffeeware auf dem Markt war und sich der Markt inflationär nach obenbewegte. Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist daher der vom Käufer getätigteDeckungskauf grundsätzlich zugrunde zu legen, da die Durchführung der Usancenkein günstigeres Angebot erbracht hätte, jedoch zu berücksichtigen, dass dieeingedeckte Ware leicht besser als die kontraktlich vereinbarte Ware ist. DasSchiedsgericht hat die Eindeckungsmuster begutachtet und bewertet dieQualitäts-Differenz mit einem Plus von US$ 6 per 50 kg zugunsten desVerkäufers.
Das für dasEindeckungsgeschäft Gesagte gilt auch für den Weiterverkauf der unstreitignicht kontraktgemäßen Ware. Hier wirken sich die Nichtbeachtung der Usancen undder Verstoß gegen die Einbindung allerdings erheblich zu Lasten des Verkäufersaus. Der Käufer hat seine Schadensminderungspflicht gröblich verletzt. DerVerkäufer hatte keine Möglichkeit, auf den Verkauf und den Zeitpunkt Einflusszu nehmen. Nach Erkenntnis des fachkundig besetzten Schiedsgerichts sprach hierdie Entwicklung für einen möglichst späten Verkauf, da die Preisentwicklungzugunsten auch dieser schlechteren Qualität arbeitete. Der vom Käufer erzielteKaufpreis von US$ 136 per 50 kg ist deshalb der Schadensberechnung nichtzugrunde zu legen. Nach Ansicht des branchenkundigen Schiedsgerichts hätten beiordnungsmäßigem Verkauf US$ 171 per 50 kg erreicht werden können, demVerkäufer also US$ 35 per 50 kg gutgeschrieben werden müssen.