Recht und Steuern

E 7 b Nr. 10

E 7 b Nr. 10  § 454 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 25 ECC - „Kauf nach Mustergutbefund“ im Kaffeehandel

Die Klausel „subject to approval of samples“ stellt i.d.R. den Mustergutbefund nicht in das freie Belieben des Käufers, sondern soll diesem nach ihrem Sinn und Zweck vor der Verschiffung ermöglichen zu prüfen, ob die Ware der vereinbarten Qualität entspricht, und ggf. diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Qualität im Vertrag detailliert festgelegt ist.

Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg

Schiedsspruch vom 29.2.2012; RKS E 7 b Nr. 10

Aus dem Sachverhalt:

Der Verkäufer verkaufte dem Käufer im Jahre 2010 zu den Bedingungen des European Contract for Coffee (ECC) mehrere Partien je 285 Sack à 69 kg „Quality: Guatemala Robusta Coffee Washed crop 2010/2011 subject to approval of samples“.
Aus den Gründen:
Die Vertragsklausel „subject to approval of samples“ stellte den Gutbefund der vom Verkäufer dem Käufer vorgelegten Muster nicht in dessen Belieben. Der Käufer musste die Muster vielmehr für gut befinden, weil diese der vertraglich vereinbarten Qualität entsprachen.
Die Parteien schlossen Verträge über die Lieferung von „Guatemala Robusta Coffee Washed crop 10/11“. Sie stellten die über die Lieferung geschlossenen Verträge unter die Bedingung des Mustergutbefundes („subject to approval of samples“). Der Formulierung der Bedingung des Mustergutbefundes an sich lässt sich nicht entnehmen, dass sie den Mustergutbefund in das freie Belieben des Käufers stellen wollten. Eine ausdrückliche Formulierung des freien Beliebens des Käufers im Hinblick auf den Mustergutbefund fehlt. Wegen der weitreichenden Auswirkungen des freien Beliebens auf den Bestand des Vertrages hätten die Parteien dies ausdrücklich formulieren müssen. Auch für eine Auslegung der Bedingung des Mustergutbefundes gem. §§ 133, 157 BGB i.V.m. Art. 25 ECC im Sinne eines freien Beliebens ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte.

Das Schiedsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Vereinbarung eines Mustergutbefundes ihrem Sinn und Zweck nach dazu dienen sollte, dem Käufer vor Verschiffung des Kaffees die Gelegenheit zu geben zu überprüfen, ob der Kaffee der vereinbarten Qualität entsprach, und so mögliche Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Qualität des Kaffees bereits vor der Verschiffung zu klären. Die Qualität des Kaffees war im Vertrag bereits detailliert festgelegt worden. Detailliertere Festlegungen der Qualität sind im Hinblick auf diesen Kaffee in der Praxis nicht anzutreffen. Die Vereinbarung eines Mustergutbefundes diente mithin nicht dazu, die Qualität des Kaffees erst noch detailliert festzulegen.

§ 454 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 25 ECC ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Nach § 454 Abs. 1 BGB steht zwar bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers, der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. Nach § 454 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 25 ECC ist das freie Belieben nach dem oben genannten Sinn und Zweck eingeschränkt in dem Sinne, dass der Käufer die Muster für gut befinden musste, wenn diese der vertraglich vereinbarten Qualität entsprachen. Die Muster, die der Verkäufer dem Käufer vorlegte, entsprechen ausweislich des im Rahmen der Qualitätsabsprache erstellten Gutachtens der vertraglich vereinbarten Qualität, so dass der Käufer sie gutbefinden musste. Da er das nicht tat, galt die aufschiebende Bedingung gem. § 162 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 25 ECC als eingetreten, und die Verträge über die Lieferung von Kaffee kamen zustande. Gem. § 162 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 25 ECC gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würd, wider Treu und Glauben verhindert wird.