Recht und Steuern

C 4 Nr. 22

C 4 Nr. 22 Art. 18 b European Contract for Spot Coffee – Geltung von Treu und Glauben für Ausschlussfristen

Bei gesetzlichen und kontraktlichen Ausschlussfristen hängt es von ihrem Zweck ab, ob nach ihrem Verstreichen § 242 BGB anwendbar ist.

Das Gebot von Treu und Glauben gilt auch für die Klagefrist gem. Art. 18 b ECC for Spot Coffee.

Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V.

Schiedsspruch vom 26.2.1997
Aus den Gründen:
Dem beklagten Käufer ist nicht darin zuzustimmen, dass die Klage nicht innerhalb der im Europäischen Kontrakt für den Handel mit Loko-Kaffee gesetzten Frist erhoben wurde und alle Ansprüche des klagenden Verkäufers deshalb erloschen seien. Die 30tägige Ausschlussfrist des Art. 18b, die mit dem Datum der ersten Reklamation in Lauf gesetzt wird, ist von den Verfassern des EC für Spot Coffee bewusst kurz bemessen worden, weil für sie die Überlegung maßgebend war, dass ein Geschäft mit Loko-Kaffee, der sofort geliefert werden kann, kurzfristig abgewickelt wird und keiner der Vertragspartner längere Zeit im Ungewissen gelassen werden darf, ob er nach einer Reklamation der Gegenseite noch in Anspruch genommen werden wird. … Bis zum Eingang der Klage am 13.9.1996 verstrichen zwar nahezu acht Monate. Gleichwohl sieht das Schiedsgericht die Klage unter dem Gesichtspunkt des in § 242 BGB verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr als nicht verspätet erhoben an. Das Gebot von Treu und Glauben kann auch auf tarifliche oder gesetzliche Ausschlussfristen angewendet werden. Bei gesetzlichen Ausschlussfristen, denen solche in Kontraktbedingungen wie dem Europäischen Kontrakt für den Handel mir Loko-Kaffee gleichzusetzen sind, hängt es von ihrem Zweck ab, ob nach ihrem Verstreichen § 242 BGB anwendbar ist (Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. Anm. 4 D c zu § 242). Das ist hier nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck der  Ausschlussfrist in Art. 18 b ECC der Fall. Denn nach dem 25.1.1996 haben laufend Verhandlungen zwischen den Partien stattgefunden. Der bekl. Käufer bat den Verkäufer immer wieder um Zahlungsaufschub und ließ sich neue Zahlungsfristen setzen. Auch die Zusage, bis zum 15.8.1996 einen Zahlungsplan vorzulegen, hielt der Käufer nicht ein und bat auch dafür um Fristverlängerung. Er musste unter diesen Umständen immer damit rechnen, dass sich der Verkäufer nicht länger hinhalten lassen, sondern seine Forderung einklagen würde. Eine Anwendung von Art. 18 b ECC ist erst ab 15.8.1996, als die dem Käufer gewährte Frist für die Vorlage eines Zahlungsplans ergebnislos ablief, gerechtfertigt. Da die Schiedsklage am 13.9.1996 in der Verbandsgeschäftsstelle eingereicht wurde, ist die 30tägige Frist gewahrt wurden.