Recht und Steuern

J5a Nr.109

J5a Nr.109
KeineAufrechnung bei vereinbarter Klausel „Netto Kasse gegen....”
Die Klausel „Netto Kasse gegen ....” schließt vertraglich die Aufrechnungaus, sofern nicht konkrete Umstände das Zahlungsverlangen des Gläubigers arglistigerscheinen lassen, z.B. wenn die Gegenforderung unstreitig oder gerichtlichfestgestellt ist oder der Gläubiger seine Zahlungen eingestellt hat(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Schieds- und der ordentlichenGerichte).
Schiedsgerichtder Hamburger freundschaftlichen Arbitrage Schiedsspruch vom 27.5.2002; RKS J 5 a Nr. 109
Sachverhaltund Gründe siehe B 1 Nr. 76 - Im vorliegenden Fall war vereinbart: „ab Lager”und „Netto Kasse gegen Rechnung/Freistellung” bzw. „Netto Kasse gegen Rechnungund Abnahme der Ware”