Recht und Steuern

J 3 Nr. 32

J 3 Nr. 32  Incoterms 2000 c&f: „Sicher angelegter Mangel“ bei Übergang der Ware über die Reling im Verschiffungshafen
Auch wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob der Mangel bei Gefahrübergang – Übergang der Ware über die Reling im Verschiffungshafen (hier: Lome/Togo) – bereits vorlag, haftet der Verkäufer, wenn der Mangel in diesem Zeitpunkt „sicher angelegt“ war. Dies ist der Fall, wenn lt. Survey Report für die eingetretenen Schäden das fehlende Schutzmaterial an der Decke und den Türbereichen des Containers sowie dessen lange Lagerung im Verschiffungshafen (hier: 29.9.-11.10.2009) vor der Verschiffung ursächlich war. Gemäß Incoterms A 9 c&f ist der Verkäufer verpflichtet, auf seine Kosten das für die Ware erforderliche Verpackungsmaterial einzusetzen. In einer wertenden Gesamtabwägung steht ein solcher Mangel bei Gefahrübergang einem tatsächlich bestehenden Mangel gleich.

Der Käufer ist nicht verpflichtet, eine Pre Shipment Inspection durchzuführen  oder dem Verkäufer Anweisungen zum Einsatz von Verpackungsmaterialien zu geben.

Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg

Schiedsspruch vom 27.8.2010;  J 3 Nr. 32