Recht und Steuern

D2a Nr. 5

D 2 a Nr. 5
§§ 119, 130, 145, 313, 779 BGB, §§ 91, 1057 ZPO - Chartervertrag, Streit/Ungewißheit über Fehlfrachtberechnung: Bindung an das Vergleichsangebot, Unwirksamkeit, Anfechtung, Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage?
Wenn der Charterer die Fehlfrachtberechnung des Reeders zurückweist und ihm die Neuberechnung auf der Basis eines um drei Prozent erhöhten Staufaktors vorschlägt, so ist das ein Angebot zum Abschluß eines Vergleichs gem. § 779 BGB. Es wird gem. §§ 130, 145 BGB mit Zugang beim Reeder wirksam und bindend.
Der Vergleich kommt zustande, wenn der Reeder dem Charterer eine auf dieser Basis erstellte neue Rechnung über die entsprechend reduzierte Fehlfracht übersendet. Ein Vergleich über einen Punkt (wie hier die Fehlfracht) setzt nicht die Erteilung einer Generalquittung über alle möglichen Streitpunkte des Vertragsverhältnisses voraus.
Ein beiderseitiger Irrtum über die Vergleichsgrundlage liegt nicht deshalb vor, weil bei der Neuberechnung die im Frachtvertrag der Angabe des Ladungsgewichts und des Staufaktors beigefügte Klausel „w.g.“ (= without guarantee) unberücksichtigt geblieben ist; dies gilt jedenfalls, wenn im Vergleich keine bestimmte Klauselauslegung betreffend die Fehlfracht übereinstimmend als feststehend zugrundegelegt, sondern allgemein Streit und Ungewißheit darüber durch den Vergleich beseitigt wurden.
Ein einseitiger Irrtum über die Rechtslage in dem durch den Vergleich erledigten Punkt ist ein Motiv- oder Geschäftsirrtum, der weder zur Anfechtung (§ 119 BGB) noch zur Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt.
Hamburger Schiedsspruch vom 21.12.2005
Hamburger Seerechts-Report 2006,1 = RKS D 2 Nr. 5
Sachverhalt und Entscheidungsgründe siehe M 4 Nr. 18