Recht und Steuern

D 1 Nr. 32

D 1 d Nr. 32 Art. 1 ECC - Aufrechnung im ECC-Schiedsverfahren

In einem Schiedsverfahren gemäß dem Europäischen Kaffee-Kontrakt (ECC) ist eine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen, nicht in diesem Schiedsverfahren streitbefangenen Verträgen grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht nur für Käufer und Verkäufer, sondern auch für die am Abschluss der Verträge beteiligten Vermittler und ihre Kommissionen.

Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V.

Schiedsspruch vom 7.4.2003 RKS D 1 d Nr. 32
Aus dem Sachverhalt:
Die Schiedsparteien haben seit 1997 diverse Geschäfte mit verschiedenen Abladern in Brasilien vermittelt. Die dem Schiedsgericht vorgelegten Verträge weisen als Bedingung die jeweils gültige Fassung des ECC aus. Die Schiedsbeklagte hat dabei über viele Jahre die gesamte Kommission für die jeweiligen Kontrakte eingezogen und an die Beteiligten verteilt. Diese Abwicklung war mündlich besprochen und jahrelang erfolgreich so praktiziert worden.

Im Juli 2002 legte die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten eine Aufstellung über restliche Kommissionen aus Kontrakten per 30.6.2002 vor und erhob Schiedsklage. Die Schiedsbeklagte rechnete mit Verlusten aus andern Kontrakten auf.
Aus den Gründen:
Das Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. ist für die Entscheidung dieses Schiedsstreits zuständig. Den zugrundeliegenden Verträgen liegt der ECC zugrunde, und dieses Schiedsgericht wurde festgelegt. Dies gilt nicht nur für Käufer und Verkäufer, sondern für alle am Abschluss des Vertrages beteiligten Parteien.

Die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Kommissionen sind erfüllt. Eine Kommission ist gem. Art. 28 ECC fällig bei Vertragsschluss ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vertrages.
Die Schiedsbeklagte kann grundsätzlich nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufrechnen. Dies ist nicht nur eine Frage zur Höhe der eingeklagten Forderung, sondern prinzipiell nicht möglich. Dieses Grundprinzip des ECC wird in Artikel 1 ausdrücklich betont. Es ist also für dieses Schiedsgericht nicht erheblich, ob der Schiedsbeklagten aus anderen, nicht streitbefangenen Verträgen Forderungen gegen die Schiedsklägerin zustehen.