Recht und Steuern

D1a Nr. 31

D1a Nr. 31
§ 164 BGB - Schiffsreparaturvertrag: Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für den „Manager“ des Schiffes nach deutschem Recht
Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, daß der Geschäftsherr Kenntnis von dem wiederholten Verhalten des für ihn handelnden, nicht bevollmächtigten Vertreters hat, dies nicht verhindert und der Vertragspartner deshalb von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des vermeintlichen Vertreters ausgeht.
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, daß der Geschäftsherr zwar keine Kenntnis von dem Verhalten des für ihn handelnden, nicht bevollmächtigten Vertreters hat, aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, insbesondere einer erforderlichen Überwachung, hätte diese Kenntnis haben und das Verhalten verhindern können.
Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association GMAA
Schiedsspruch vom 8.11.2005; Hamburger Seerechts-Report 2005 S. 230 = RKS D 1 d Nr. 31
Sachverhalt und Gründe siehe B 1 Nr. 78