Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverbandes bei unserer Handelskammer angesiedelt. Seit Juni 2025 können wir nunmehr auch die Qualitätsarbitrage im Kaffeehandel anbieten. Unsere Handelskammer blickt auf eine mehr als 350 jährige Geschichte zurück. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit ihren etwa 300 Mitarbeitern als Selbstverwaltung der gewerblichen Hamburger Wirtschaft die Interessen von etwa 150.000 Unternehmen gegenüber Politik und Verwaltung vertritt. Sie ist kundenorientierter Dienstleister für ihre Mitgliedsunternehmen und unabhängiger Anwalt von Markt, Wettbewerb und Fair Play.
Unsere Handelskammer ist in der Hamburger Innenstadt nahe des Rathauses gelegen und leicht über den Hamburger Flughafen oder den Hauptbahnhof zu erreichen.
Mit ihrem eigenen Schiedsgericht - dem "Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg" - ist unsere Handelskammer seit Jahrzehnten eine feste Institution auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit.

Die Verfahrensordnung

Die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverbandes wurde 1988 für Streitigkeiten aus Kaffeegeschäften mit Ausnahme von Qualitätsarbitragen entwickelt und wird seitdem ständig weiterentwickelt. 2014 wurde die Schiedsgerichtsordnung angepasst, seit Juni 2025 ist eine neue Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 694 KB)in Kraft getreten, die nun auch die Durchführung einer Qualitätsarbitrage im Kaffeehandel vor dem Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes ermöglicht.
Die Verfahrensordnung steht im Einklang mit dem 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) , welches die deutsche Schiedsgerichtsbarkeit kodifiziert. Die ZPO ergänzt die Verfahrensordnung, wo es erforderlich wird, Art. 24 (a) ECC.
Das 10. Buch der ZPO basiert auf dem UNCITRAL-Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das inzwischen von mehr als 70 Staaten übernommen wurde (Stand: 2016).

Das Schiedsgerichtsverfahren

Schritt 1: Der Schiedskläger übersendet an das Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes eine Klageschrift, welche insbesondere einen Nachweis der Vereinbarung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie eine Darstellung des Streitfalls und einen bestimmten Klageantrag enthält. Idealerweise enthält die Klageschrift Beweisanträge und/oder Beweismittel, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch stützen. Die Klageschrift muss ferner Namen und Anschrift des von dem Kläger ernannten Schiedsrichters sowie dessen Zustimmungserklärung enthalten.
Schritt 2: Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts berechnet die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens und fordert die Klägerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf.
Schritt 3: Sobald der Kostenvorschuss beim Schiedsgericht eingegangen ist, leitet die Geschäftsstelle die Schiedsklage an die Beklagte weiter. Die Beklagte wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von maximal 21 Tagen zur Klage zu äußern und ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter einigen sich auf einem Obmann.
Schritt 4: Die Parteien haben Gelegenheit, sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei schriftlich zu äußern. Ein mehr als insgesamt zweimaliger Wechsel von Schriftsätzen der Parteien soll dabei nicht erfolgen.
Schritt 5: Es findet eine mündliche Verhandlung statt.
Schritt 6: Das Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise, z.B. durch Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder einen Vergleich der Parteien (d.h. durch einen sog. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut), beendet wird.
Weitere Hinweise:
Die Schiedsordnung sieht keine Möglichkeit vor, gegen einen Schiedsspruch Berufung einzulegen.
Sollten die Parteien während des schiedsgerichtlichen Verfahrens oder direkt danach eine Überprüfung des Schiedsspruches anstreben, ist dafür das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) zuständig. Gründe das OLG anzurufen können Einwendungen gegen die Ernennung eines Schiedsrichters, die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes oder Einwände gegen den Schiedsspruch selbst sein.
Dank des New Yorker Übereinkommens ("Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards") sind Schiedssprüche (fast) weltweit vollstreckbar. Das New Yorker Übereinkommen wurde von 157 Staaten ratifiziert (Stand: Mai 2017). Zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches müssen sich die Parteien an die Gerichte desjenigen Staates wenden, in welchem vollstreckt werden soll.
Unsere Handelskammer veröffentlicht seit 1975 Schiedssprüche in anonymisierter Form, sofern die Parteien dem nicht widersprochen haben. Seit 2002 findet die Veröffentlichung ausschließlich auf der Webseite der Handelskammer Hamburg statt.

Die Schiedsrichter

Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter einigen sich auf einen Obmann.
Die Schiedsrichter müssen weder beim Schiedsgericht noch irgendwo anders gelistet sein. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter müssen jedoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 der Schiedsordnung erfüllen. Damit können von den Parteien nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Prokuristen oder leitende Angestellte von Unternehmen, welche im Kaffeegeschäft oder einem anderen internationalen Rohstoffhandels-, bzw. Rohstoffmaklergeschäft tätig und in ein Handelsregister oder Genossenschaftsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder einen vergleichbaren Rechtsstatus in einem anderen Staat haben, ernannt werden. Der Obmann braucht diesem Personenkreis nicht anzugehören.
Selbstverständlich müssen die Schiedsrichter unabhängig und unparteiisch sein. Sie sind in keiner Weise Vertreter der an dem schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien.
Während des schiedsgerichtlichen Verfahrens unterstützt unsere Handelskammer die Schiedsrichter durch den Justiziar der Handelskammer Hamburg in rechtlicher Hinsicht. Die Geschäftsstelle administriert das schiedsgerichtliche Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Weiterleiten von Schriftsätzen oder die Organisation der mündlichen Verhandlung.

Die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens

Das Schiedsgericht erhebt zur Deckung der Kosten des Verfahrens Gebühren. Die höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert des jeweiligen Schiedsverfahrens. In der Schiedsgerichtsordnung ist eine Kostentabelle enthalten. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens können im Voraus berechnet werden.
Einige Beispiele:
Streitwert Gebühr
10.000,- Euro 1.200,- Euro
15.000,- Euro 1.700,- Euro
25.000,- Euro 2.800,- Euro
40.000,- Euro 4.100,- Euro
65.000,- Euro 6.200,- Euro
100.000,- Euro 8.600,- Euro
300.000,- Euro 20.100,- Euro
1.000.000,- Euro 52.300,- Euro
2.000.000,- Euro 75.300,- Euro
Gegebenenfalls zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer.
Einen Gebührenrechner finden Sie unter dem folgenden Link oder unter Rubrik "Weitere Informationen".
Neben den Gebühren fallen möglicherweise zusätzliche Kosten an, die den Parteien entsprechend berechnet werden. Zusätzliche Kosten können zum Beispiel Kurierkosten, Reisekosten der Schiedsrichter und Übersetzungskosten sein.

Dauer eines Schiedsgerichtsverfahrens

Grundsätzlich kann von einer Verfahrensdauer von 4 bis 6 Monaten ausgegangen werden.

Anzahl der Schiedsgerichtsverfahren

Die Zahl der jährlich vor dem Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes laufenden Verfahren liegt üblicherweise bei 5 bis 10 Verfahren.

Die Qualitätsarbitrage

Schritt 1: Einleitung der Qualitätsarbitrage
- Die Qualitätsarbitrage kann bei Streitigkeiten über die Qualität von Rohkaffee eingeleitet werden.
- Die Einleitung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverbandes e.V. bei der Handelskammer Hamburg.
- Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Kontraktnummer, Ursprung, Qualitätsbeschreibung laut Vertrag, Grund des Claims, Angabe des Minderwertes, beanstandete Menge sowie die Ernennung eines Arbiters durch die Antragstellerin.
- Die Parteien müssen alle relevanten Beweismittel und Proben innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens zur Verfügung stellen.
- Die Probenentnahme erfolgt nach den Regelungen des ESCC (Art. 8).
Schritt 2: Besetzung und Ablauf des Verfahrens
- Das Panel besteht aus drei Arbitern: je ein Arbiter wird von Antragstellerin und Antragsgegnerin ernannt, der dritte (vorsitzende) Arbiter wird von den beiden Arbitern gemeinsam bestimmt oder, falls keine Einigung erfolgt, von der Handelskammer ernannt.
- Arbiter müssen mindestens fünf Jahre Erfahrung im Kaffeegeschäft haben und bei einem Mitgliedsunternehmen des Deutschen Kaffeeverbandes tätig sein oder gewesen sein.
- Die Geschäftsstelle stellt nach Eingang der Sicherheitsleistung die Antragsschrift der Gegenseite zu, die dann binnen sieben Tagen einen Arbiter benennt.
- Die Verkostung findet in einem Verkostungszimmer/Labor eines nicht beteiligten Mitgliedsunternehmens statt; die Arbiter entscheiden über Ort und Ablauf.
- Bei Bedarf kann eine Untersuchung auf „ungenießbare oder radikal abweichende Qualität“ beantragt werden; die Arbiter beauftragen dann ggf. ein unabhängiges Labor.
Schritt 3: Kosten
- Die Gebühr für die Qualitätsarbitrage beträgt pauschal 1.500 EUR, zuzüglich weiterer notwendiger Auslagen (z.B. Labor, Zustellung), sofern die Arbiter keine abweichende Entscheidung treffen.
- Die Kosten sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.
Schritt 4: Rechtswirkung und Ergebnis
- Das Ergebnis der Verkostung wird in einem Arbitragezertifikat festgehalten, das von allen drei Arbitern unterschrieben wird.
- Das Arbitragezertifikat ist endgültig und wird den Parteien durch die Geschäftsstelle zugestellt.
- Es kann in einem späteren Schiedsverfahren als Beweismittel genutzt werden.
- Die Verfahrensakten werden zwei Jahre aufbewahrt; das Arbitragezertifikat kann anonymisiert veröffentlicht werden.
Fazit: Die Qualitätsarbitrage ist ein schnelles, spezialisiertes Verfahren zur Klärung von Qualitätsstreitigkeiten im Rohkaffeehandel. Das Ergebnis ist verbindlich und kann in weiteren Verfahren als Beweis dienen. Unternehmen müssen insbesondere auf die fristgerechte Antragstellung, Probenbereitstellung und Kostenübernahme achten.

Die Verfahrenssprache

Das Schiedsgericht führt die Verfahren in englischer und/oder deutscher Sprache. Der Schiedsspruch ergeht immer in deutscher Sprache. Auf Wunsch erhalten die Parteien eine Übersetzung des Schiedsspruches gegen Übernahme der Übersetzungskosten. Maßgeblich bleibt allerdings in jedem Fall der Schiedsspruch in deutscher Sprache.

Rechtsgrundlagen im Kaffeehandel

Die European Coffee Federation (ECF) hat vier Standardverträge für den Kaffeehandel herausgegeben. Die Standverträge erhalten Sie beim Deutschen Kaffeeverband (info@kaffeeverband.de) oder auf der Webseite der ECF unter der Rubrik "Contracts".

Kontakt

Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes e.V.
bei der Handelskammer Hamburg
Judith Becker / Petra Sandvoß / Christian Graf
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Telefon: 040 36 138-343 oder 344
Fax: 040 36 138-533
E-Mail: arbitration@hk24.de

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