Recht und Steuern

Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg

vom 9. Dezember 1948 (Amtlicher Anzeiger Nr. 4 vom 8. Januar 1949), geändert am 4. September 1958 (Amtlicher Anzeiger Nr. 237 vom 13. Oktober 1958), vollständig neu gefasst durch Beschluss des Plenums der Handelskammer Hamburg am 7. September 2000 (Amtlicher Anzeiger Nr. 125 vom 25. Oktober 2000), § 25 geändert durch Beschluss des Plenums der Handelskammer Hamburg am 12. Dezember 2003 (Amtlicher Anzeiger Nr. 3 vom 7. Januar 2004)
§ 1 (Anwendungsbereich)
(1.1) Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg entscheidet auf Grund dieses Regulativs unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten jeder Art, insbesondere über solche zwischen Kaufleuten.
(1.2) Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ist zuständig, wenn die Parteien dieses vereinbart haben 1).
Enthält die Schiedsvereinbarung die Klausel "Handelskammer-Arbitrage", gilt das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg als vereinbart, sofern der erklärte Wille der Parteien dem nicht entgegensteht.
(1.3) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt das Regulativ in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung.
Erster Abschnitt: Konstituierung des Schiedsgerichts
§ 2 (Bestellung der Schiedsrichter sowie des Vorsitzenden oder des Einzelschiedsrichters)
(2.1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern nicht die Parteien vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. Bei Streitwerten unter 25.000 Euro entscheidet ein Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nicht ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht vereinbart haben.
(2.2) Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter und haben sich die Parteien nicht über die Person des zu bestellenden Einzelschiedsrichters geeinigt, bestellt auf Antrag einer der Parteien nach Anhörung der anderen Partei der Präses der Handelskammer Hamburg den Einzelschiedsrichter. Für die Einigung über die Person des zu bestellenden Einzelschiedsrichters kann jede der Parteien der anderen Partei eine Frist von 30 Tagen setzen.
(2.3) Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, so bestellt zunächst jede Partei einen Schiedsrichter, der die Voraussetzung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (§ 6) erfüllen muss. Der Kläger hat dem Beklagten die Bestellung seines Schiedsrichters, dessen Namen und Anschrift schriftlich mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist seinen Schiedsrichter zu bestellen. Die Frist muss mindestens 2 Wochen betragen. Die Fristsetzung muss die Androhung enthalten, dass der Kläger nach erfolglosem Ablauf die Bestellung durch die Handelskammer Hamburg beantragen wird. Bestellt der Beklagte seinen Schiedsrichter, bevor die Handelskammer die beantragte Bestellung vorgenommen hat, so wird eine etwaige Nichtbeachtung der Sätze 2 und 3 geheilt.
(2.4) Übt der Beklagte nach Aufforderung durch den Kläger gemäß Absatz 3 seine Wahl nicht innerhalb der gesetzten Frist aus, so bestellt der Präses der Handelskammer Hamburg auf Antrag des Klägers einen Schiedsrichter für den Beklagten.
(2.5) Die gemäß Absatz 3 oder 4 bestellten Schiedsrichter bestellen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und teilen ihre Entscheidung der Handelskammer Hamburg schriftlich mit. Einigen sie sich nicht binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bestellung des zuletzt bestellten Schiedsrichters auf den Vorsitzenden, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien nach Anhörung der anderen Partei vom Präses der Handelskammer Hamburg bestellt.
§ 3 (Schiedsrichterbestellung bei Mehrheit von Klägern oder Beklagten)
(3.1) Soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben, haben mehrere Kläger gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen.
(3.2) Sind in der Schiedsklage oder in dem Antrag auf Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 9 zwei oder mehr Beklagte aufgeführt, so haben diese, falls die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, gemeinsam einen Schiedsrichter zu bestellen. § 2 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 4 (Justitiar der Handelskammer, Administration)
An dem Verfahren nimmt der Justitiar der Handelskammer Hamburg, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter, als beratender Syndikus ohne Stimmrecht teil. Ihm obliegt die Administration des Verfahrens durch die Handelskammer Hamburg gemäß den Anordnungen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
§ 5 (Vertraulichkeit)
Die Schiedsrichter, die Parteien und die in der Handelskammer mit Schiedsverfahren befassten Personen haben in jedem Stadium des Verfahrens, insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen oder sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Von den Beteiligten im Verfahren hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich.
§ 6 (Annahme des Schiedsrichteramtes und Konstituierung des Schiedsgerichts)
(6.1) Jede Person, die als Schiedsrichter bestellt wird, hat sich unverzüglich gegenüber der Handelskammer über die Annahme des Schiedsrichteramtes sowie über die Erfüllung der in diesem Regulativ vorgesehenen und der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Die Handelskammer unterrichtet die Parteien.
(6.2) Wird die Annahme nicht unverzüglich erklärt und bleibt auch eine Mahnung durch die Handelskammer erfolglos, ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Auf die Bestellung sind §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(6.3) Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder an der Erfüllung der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erwecken könnte, gibt die Handelskammer den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
(6.4) Ein Schiedsrichter ist auch während des Schiedsverfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und der Handelskammer unverzüglich offenzulegen.
(6.5) Sobald der Handelskammer Hamburg die Annahmeerklärungen aller Schiedsrichter vorliegen, ist das Schiedsgericht konstituiert. Die Handelskammer Hamburg unterrichtet die Parteien schriftlich über die Konstituierung.
§ 7 (Ablehnung eines Schiedsrichters)
(7.1) Die Ablehnung eines Schiedsrichters ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 6 Abs. 5 oder nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes der Handelskammer gegenüber zu erklären und zu begründen. Sie kann nur auf Umstände gestützt werden, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen, oder darauf, dass er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie selbst bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
(7.2) Die Handelskammer unterrichtet die Schiedsrichter und die andere Partei von der Ablehnung und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Tritt innerhalb dieser Frist der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet die Handelskammer über die Ablehnung.
(7.3) Hat die Handelskammer dem Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben, kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
(7.4) Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder tritt der Schiedsrichter nach der Ablehnung zurück, oder ist dem Ablehnungsantrag stattgegeben worden, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen; auf die Bestellung sind §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 8 (Verhinderung eines Schiedsrichters)
Ist ein Schiedsrichter untätig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, und tritt er nicht aus diesen Gründen zurück oder einigen sich die Parteien nicht über die Beendigung seines Amtes, so kann jede Partei bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eine Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes beantragen. Endet das Schiedsrichteramt, ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen; auf die Bestellung sind §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt: Gang des Verfahrens
§ 9 (Einleitung und Beginn des Verfahrens)
(9.1) Sofern nicht der Kläger das Schiedsgerichtsverfahren durch Einreichung der Klage gemäß § 10 einleitet, beginnt das Verfahren mit Zugang des an die Handelskammer Hamburg gerichteten Antrags einer der Parteien auf Konstituierung des Schiedsgerichts durch die Handelskammer gemäß § 2 Absätze 2, 4 oder 5.
(9.2) Der Antrag gemäß Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. die Bezeichnung der Parteien mit ihrer Zustellanschrift;
  2. den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (sei es des Einzelschiedsrichters, des Vorsitzenden oder des Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten);
  3. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  4. einen Hinweis auf die Schiedsgerichtsvereinbarung, deren Wortlaut in Kopie dem Antrag beizufügen ist.
§ 10 (Einreichung der Klage)
(10.1) Der Kläger hat die Klage bei der Handelskammer einzureichen. Sie muss enthalten:
  1. die Bezeichnung der Parteien,
  2. die Angabe der Schiedsvereinbarung,
  3. einen bestimmten Antrag,
  4. Darstellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel, auf die die Klageansprüche gegründet werden,
  5. Angaben zur Höhe des Streitwerts,
  6. die Namhaftmachung der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters, soweit sie von den Parteien bereits bestellt sind.
  7. Eine Kopie der Schiedsvereinbarung ist beizufügen.
(10.2) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt, sofern es nicht zuvor schon nach § 9 begonnen hat, mit Zugang der Klage bei der Handelskammer.
§ 11 (Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen, Anschrift des Schiedsgerichts)
(11.1) Die Klage sowie alle Schriftsätze und Anlagen sind an das Schiedsgericht der Handelskammer unter folgender Anschrift zu richten:
Handelskammer Hamburg
Postfach 11 15 47 oder Adolphsplatz 1
D 20414 Hamburg D 20457 Hamburg
Sie müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und der Handelskammer je ein Exemplar zur Verfügung steht.
§ 12 (Übersendung der Klage und anderer Schriftstücke)
(12.1) Die Handelskammer übersendet die Klage unverzüglich dem oder den Beklagten und den Schiedsrichtern, sobald der Vorschuss nach § 13 eingegangen ist. Gleichzeitig fordert die Handelskammer den oder die Beklagten unter Fristsetzung zur Klageerwiderung auf.
(12.2) Die Klage und Schriftsätze, welche Sachanträge, eine Erledigterklärung oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Ladungen zu mündlichen Verhandlungen und zu Zwecken der Beweisaufnahme sind durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder Kurierdienst, Telekopie oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, zu übersenden. Alle anderen Schriftsätze können auch in jeder anderen Übersendungsart übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht zugeleitet werden, sind von der Handelskammer der anderen Partei zu übermitteln.
(12.3) Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an diesen erfolgen.
(12.4) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder Kurierdienst oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleistet, an der letztbekannten Adresse hätten empfangen werden können.
§ 13 (Kostenvorschüsse)
(13.1) Der Kläger hat bei Einreichung der Klage einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens lt. der am Tage des Zugangs der Klage bei der Handelskammer gültigen Gebührentabelle (§ 25) an die Handelskammer zu zahlen.
(13.2) Die Handelskammer übersendet dem Kläger eine Rechnung über den Vorschuss und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit diese nicht bereits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.
(13.3) Wenn im Laufe des Verfahrens weitere Kosten und Auslagen anfallen oder zu erwarten sind, kann das Schiedsgericht die Fortsetzung von der Zahlung entsprechender weiterer Vorschüsse abhängig machen. Es soll vom Kläger und vom Beklagten jeweils die Hälfte der Vorschüsse anfordern. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 (Widerklage)
Eine Widerklage ist bei der Handelskammer einzureichen. §§ 10 - 13 gelten entsprechend. Über die Zulässigkeit entscheidet das Schiedsgericht.
§ 15 (Verfahrenssprache)
Die Verfahrenssprache ist deutsch, sofern die Parteien nicht eine andere Verfahrenssprache vereinbart haben.
§ 16 (Anwendbares materielles Recht)
(16.1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
(16.2). Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates an, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. Es berücksichtigt bei seiner Entscheidung die bestehenden Handelsbräuche.
§ 17 (Anwendbares Verfahrensrecht)
(17.1) Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren nach freiem Ermessen auf Grund der Vorschriften dieses Regulativs, der Vereinbarung der Parteien und der Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren.
(17.2) Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
§ 18 (Einstweiliger Rechtsschutz)
Das Schiedsgericht kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
§ 19 (Ort des Verfahrens)
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Hamburg, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 20 (Zuständiges staatliches Gericht)
Das für Maßnahmen des staatlichen Gerichts zuständige Gericht ist das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.
§ 21 (Säumnis)
(21.1) Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der ihm gesetzten Frist zu beantworten, so ist das Schiedsgericht befugt, das Verfahren fortzusetzen, ohne die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(21.2) Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgesetzten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
§ 22 (Mündliche Verhandlung, Protokoll)
(22.1) In der Regel entscheidet das Schiedsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sofern die Parteien nicht ein anderes Verfahren vereinbart haben.
(22.2) Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Kopien des Protokolls.
Dritter Abschnitt: Abschluss des Verfahrens
§ 23 (Vergleich)
(23.1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(23.2) Wird der Streit durch Vergleich erledigt, so kann das Schiedsgericht die Gebühren ermäßigen.
(23.3) Auf Antrag der Parteien hält das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(23.4) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 24 zu erlassen; er muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
§ 24 (Schiedsspruch)
(24.1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist in Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung mit Stimmenmehrheit zu treffen.
(24.2) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Im schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(24.3) Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt.
(24.4) Das Schiedsgericht hat eine ausreichende Anzahl von Urschriften des Schiedsspruchs anzufertigen. Der Handelskammer ist ein Exemplar zum Verbleib sowie die notwendige Anzahl für die Übersendung an die Parteien unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(24.5) Die Handelskammer übersendet den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs.
(24.6) Die Übersendung kann unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an die Handelskammer vollständig bezahlt worden sind.
(24.7) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 25 (Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration)
(25.1) Die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens richtet sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird. Sie wird von der Handelskammer erhoben. Ist der Streitwert in der Klage oder Widerklage nicht beziffert, so setzt ihn das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(25.2) Es werden erhoben:
Bis zu einem Streitwert von € 10.000: pauschal € 1.000.
  • Für die nächsten darüber liegenden € 5.000,-- zusätzlich10 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 10.000,-- zusätzlich 9 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 15.000,-- zusätzlich 8 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 25.000,-- zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 35.000,-- zusätzlich 6 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 200.000,-- zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 700.000,-- zusätzlich 4 % dieses Stufenbetrages
  • Für die nächsten € 1.000.000,-- zusätzlich 2 % dieses Stufenbetrages
  • Bei Streitwerten über € 2.000.000,-- wird zusätzlich eine Gebühr von 0,5 % des € 2.000.000,-- übersteigenden Betrages erhoben.
(25.3) Erfordert die Erledigung der Streitsache einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand, insbesondere eine umfangreiche Beweisaufnahme, so kann das Schiedsgericht die Gebühr bei Streitwerten bis zu € 65.000,-- verdoppeln und bei darüber hinausgehenden Streitwerten bis zu 50 % erhöhen. Wird dieser Aufwand durch die Einbeziehung einer anderen als der deutschen Rechtsordnung verursacht, kann das Schiedsgericht die nach Satz 1 erhöhte Gebühr um die Kosten erhöhen, die durch diese besonderen Aufwendungen nachweislich entstanden sind.
(25.4) Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Drittel.
(25.5) Von der Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren erhalten bei einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, der Vorsitzende 30 % und jeder der beisitzenden Schiedsrichter 20 % der Gebühr zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, erhält dieser 70 % der Gebühr zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Restbetrag der Gebühr verbleibt der Handelskammer. Die Auszahlung der Gebührenanteile an die Schiedsrichter erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Wird mehr als eine mündliche Verhandlung erforderlich, können jeweils 75 % der Gebührenanteile nach der ersten mündlichen Verhandlung ausgezahlt werden.
(25.6) Neben der Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens erhebt die Handelskammer eine Kostenpauschale in Höhe von 15 % dieser Gebühr für die Administration des Schiedsgerichtsverfahrens, höchstens € 20.000,--. Erfordert das Verfahren einen besonderen administrativen Aufwand, so kann das Schiedsgericht die Kostenpauschale angemessen erhöhen.
(25.7) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich erhoben.
(25.8) Der Handelskammer gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie für die Kostenpauschale zuzüglich der Mehrwertsteuer, unbeschadet eines etwa bestehenden Erstattungsanspruchs der Parteien untereinander.
§ 26 (Gebühren bei Klagerücknahme und vorzeitiger Erledigung)
(26.1) Wird die Klage zurückgenommen, so kann das Schiedsgericht die Gebühr ermäßigen. Wird die Klage zurückgenommen, bevor eine Klageerwiderung eingereicht ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel.
(26.2) In anderen Fällen einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens kann das Schiedsgericht die Gebühr gemäß dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.
§ 27 (Entscheidung über die Kosten)
(27.1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(27.2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
§ 28 (Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss)
(28.1) Ist einer Bestimmung dieses Regulativs oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dieses gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
(28.2) Eine Haftung der Schiedsrichter, der Handelskammer sowie ihrer Organe und Mitarbeiter ist im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Regulativ bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 29 (Veröffentlichung des Schiedsspruchs)
(29.1) Die Handelskammer darf den Schiedsspruch veröffentlichen, wenn beide Parteien dem zustimmen. In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten oder Schiedsrichter oder sonstige Angaben enthalten, die eine Identifizierung der Beteiligten ermöglichen könnten.
(29.2) Der Handelskammer ist gestattet, Informationen über Schiedsverfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, sofern die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.

1) Für die Vereinbarung empfiehlt die Handelskammer Hamburg folgenden Wortlaut: „Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit diesem Vertrag (genaue Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist... Recht anzuwenden.”