Russland-Ukraine-Krieg

Zollinformationen

EU-Kommission befreit Einfuhren aus der Ukraine in die EU von Zöllen

Die Europäische Kommission hat am 27. April 2022 vorgeschlagen, die Einfuhrzölle auf alle ukrainischen Ausfuhren in die Europäische Union für ein Jahr auszusetzen. Der Vorschlag sieht auch die Aussetzung aller Antidumping- und Schutzmaßnahmen der EU gegenüber ukrainischen Stahlausfuhren für ein Jahr vor. Mit diesem weitreichenden Schritt sollen die Ausfuhren der Ukraine in die EU gesteigert werden, um so die schwierige Lage, in der sich die ukrainischen Hersteller und Ausführer angesichts der Militärinvasion Russlands befinden, zu lindern (s. hierzu die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 28.04.2022).
Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Verordnungsvorschlag angenommen haben, wurde die “VERORDNUNG (EU) 2022/870 vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits” im Amtsblatt der EU Nr. L 152 vom 3.6.2022 veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Besonders zu beachten: Die Zollfreiheit wird nur für Ursprugnswaren der Ukraine gewährt, und die im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der EU und der Ukraine vereinbarten Ursprugnsnachweise (EUR.1, prüferenzielle Ursprungserklärungen) sind erforderlich.

Herausnahme Russlands aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa durch den rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der o.g. allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Weiterführende Informationen des BAFA finden Sie hier.
 Neue Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
Am 15. April 2022 ist die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine in Kraft getreten. Sie erleichtert die Ausfuhr von Schutzausrüstung und Hilfslieferungen in die Ukraine und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Die AGG begünstigt Ausfuhren von Gütern der Nummern 0007f bis 0007i  sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und  5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821. Für die Anmeldung der AGG Nr. 32 steht in ATLAS-Ausfuhr zeitnah folgende Codierung neu zur Verfügung: 3LLC/A32: „Allgemeine Genehmigung Nr. 32“
Weitere Informatinen des BAFAA zur AGG Nr. 32 finden Sie hier.

Vereinfachte Betäubungsmittelausfuhr zur Versorgung der ukrainischen Bevölkerung

Durch das Bundesministerium für Gesundheit wurde am 7. März 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach es Hilfsorganisationen und deutschen Krankenhäusern möglich ist, Arzneimittel, welche auch Betäubungsmittel sind, in die Ukraine und deren Nachbarländer, welche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, zum Zwecke der therapeutischen Anwendung ohne weitere Genehmigungen bzw. Erlaubnisse durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auszuführen.Die für die Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse gelten insoweit als erteilt.
Die Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Auflistung der von der Allgemeinverfügung umfassten Hilfsorganisationen sowie das aktuelle Krankenhausverzeichnis ist hier abrufbar:
Die nach Nummer 1.5 der Allgemeinverfügung vorzunehmende Eintragung ist in der Ausfuhranmeldung auf das Feld 31 „Warenbezeichnung“ und das Feld „Vermerk“ (Positionsebene) aufzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nutzung der Erleichterungen nach der Allgemeinverfügung weiterhin auch eine Warenbeschreibung im Feld „Warenbezeichnung“ für die auszuführende Ware in der Zollanmeldung anzugeben ist (siehe ATLAS-Info 0300/22).

Keine Carnets ATA mehr für Russland und Belarus

Bis auf Weiteres dürfen keine Carnets ATA zur vorübergehenden Verwendung in Russland und in Belarus ausgestellt werden.
Hintergrund: Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ist Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette und hat das Haftungsrisiko über eine Rückversicherung abgesichert. Die EU-Sanktionen umfassen u.a. auch ein Bereitstellungsverbot für diverse Finanzprodukte - einschließlich Rückbürgschaften. Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zum Austausch von Finanzdaten mit einigen Banken verbieten. Daher wird derzeit kein Versicherungsschutz mehr für Carnets nach Russland und Belarus gewährt.

Hilfslieferungen/Spenden für die Ukraine über Polen

Die Zollverwaltung informiert auf Ihrer Internetseite www.zoll.de darüber, was zollrechtlich bei der Abwicklung von Spenden bzw. Hilfslieferungen zu beachten ist.
Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerzielle Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten.
  • Im Landstraßenverkehr ist die polnische Zollverwaltung an der Außengrenze der EU für die Zollabfertigung von Lieferungen in die Ukraine zuständig.
  • Grundsätzlich sind alle Waren zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei der polnischen Ausgangszollstelle zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).
  • Sofern die Waren einen Wert von 1.000 Euro und eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht überschreiten, können diese direkt an der Ausgangszollstelle in Polen mündlich zur Ausfuhr angemeldet werden.
  • Der polnische Zoll empfiehlt, sich für die Abwicklung der Hilfslieferungen zu informieren oder sich an ein örtlich ansässiges Zollamt zu wenden.

ATLAS-Teilnehmerinformationen

Im Zuge der Sanktionsmaßnahmen der EU im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg gibt es auch zahlreiche Änderungen bei den Unterlagenkodierungen für bestimmte Zollverfahren im Warenverkehr mit der Ukraine, Russland und Belarus. Hier gelangen Sie zu den ATLAS-Teilnehmerinformationen der Zollverwaltung.

BAFA-Informationen zu Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um. Das entsprechende BAFA-Infoblatt finden Sie hier.

Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit. Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden. Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden. Nähere Informationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung www.zoll.de zu finden.