Türkei/EU Zollpraxis - Aktuelle Meldungen

Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion, in der das sog. Freiverkehrsprinzip gilt. Die Freiverkehrsfähigkeit einer Ware wird mithilfe der Warenverkehrsbescheinigung A.TR gegenüber den Zollbehörden nachgewiesen. Für Agrarwaren sowie Kohle und Stahl wurde ein Freihandelsabkommen geschlossen, das auf dem bekannten Prinzip der Ursprungspräferenzen basiert.
Neben einem Drittlandszoll sind beide Vertragsparteien der Zollunion berechtigt, weitere Einfuhrabgaben, wie zum Beispiel Anti-Dumping Zölle, zu erheben. Die Türkei erhebt seit einigen Jahren zusätzlich Zusatzzölle sowie sog. Ausgleichszölle auf Waren aus bestimmten APS Staaten. Seit dem 1. Januar 2018 hat die Türkei ihre Importbestimmungen angepasst. Auch bei Warensendungen aus der EU, also innerhalb der Zollunion EU/Türkei, werden seitdem erhöhte Anforderungen an die Dokumentationspflichten gestellt.
Neben der Vorlage der bekannten Freiverkehrsbescheinigung A.TR. ist es unter Umständen erforderlich, weitere Ursprungsnachweise beim türkischen Zoll vorzulegen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der produktspezifischen Bestimmungen und einer engen Abstimmung mit dem türkischen Geschäftspartner.

Aktuelle Zollmeldungen

17. April 2020 – Maßnahmen im Zoll- und Transportbereich in Folge der Corona-Pandemie

Elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungsdokumenten

Seit dem 8. April 2020 werden Ursprungszeugnisse und Form A-Dokumente von den in der Türkei zuständigen Behörden (z.B. Industrie- und Handelskammern) nur noch elektronisch über MEDOS bereitgestellt. Eine manuelle Ausstellung mit Unterschrift und „Nassstempel“ entfällt. Jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument ist mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode versehen, so dass die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüft werden kann.

Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs

Das Innenministerium der Republik Türkei hat aufgrund der sich weltweit ausbreitenden Corona-Pandemie Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung des Außenhandels und des freien Verkehrs von Waren und Lastkraftfahrzeugen sowie Kraftwagenfahrern beschlossen. Die Durchreise oder die Ein- und Ausreise für Lastkraftfahrzeuge und Kraftwagenfahrer sind erlaubt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichende Regelungen gelten für die Grenzübergänge der Türkei zu Iran und Irak (ausländischen Lastkraftwagenfahrern wird über diese Grenzübergänge nur die Ausreise aus der Türkei erlaubt).

Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei: Einreichen notwendiger Zertifikate per E-Mail möglich

Nach Information der Handelsabteilung der türkischen Botschaft in Berlin, können die für die Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei vorzulegenden Zertifikate aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort per E-Mail übermittelt werden. Dies ist lediglich eine optionale und zeitlich befristete Möglichkeit. Die Vorlage eines Originals bleibt weiter zulässig. Allerdings muss das Gesundheitszeugnis dabei von der ausstellenden Behörde als Scan an die türkischen Behörden übersandt werden. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie in der Verbalnote der türkischen Botschaft.
Für Rückfragen zu den vorgenannten Maßnahmen wenden Sie sich bitte direkt an die Handelsabteilung der türkischen Botschaft in Berlin: BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI – HANDELSABTEILUNG, Tiergartenstr. 19-21, 10785 Berlin, Tel: +49 (0) 30 27 89 80 30, Fax: +49 (0) 30 27 89 80 40, E-Mail: berlin@trade.gov.tr

30. August 2019 – Verwendung A.TR. Formulare

Wie zwischen den deutschen und türkischen Zollbehörden abgestimmt, müssen zukünftig verwendete Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. den Zusatz “Europäische Union”, statt wie bisher “Europäische Gemeinschaft”, in Feld 4 enthalten. Die Frist für die Verwendung alter Formulare läuft am 30. August 2019 ab.
Wie der Zoll mitteilt, sind nach Ablauf der Übergangsfrist seit 1. September 2019 für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" enthalten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der unten genannten Fachmeldung auf www.zoll.de. Die Meldung der Zollbehörden finden Sie hier.

31.05.2019 – Abschaffung der “Exporter´s Declaration”

Das türkische Staatssekretariat für Außenhandel hat am 24. Mai 2019 die sofortige Aufhebung der Verordnung 2017/4 (Verordnung Zusatzzoll) und die Aufhebung der Verordnung 2017/10926 (Verordnung Ausgleichssteuern) bekannt gegeben. Mit der Aufhebung der VO 2017/4 ist die „Exporteurs-Erklärung“ als Nachweis des Warenursprungs “EU” beziehungsweise “TR” zusätzlich zur A.TR nicht länger möglich.
Bei sog. “Risikowaren” behält sich die türkische Zollverwaltung vor, neben der A.TR., auch ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis zu verlangen. In der Praxis ist aktuell die vermehrte Forderung nach einem nichtpräferenziellen Ursprungszeugnis bei der Einfuhr zu beobachten.
Quelle: DIHK

3. Aril 2019 – Produktsicherheitsverordnungen 2019

Bonn (GTAI) - Die Produktsicherheitsverordnungen für das Jahr 2019 wurden im türkischen Amtsblatt am 30. Dezember 2018 veröffentlicht. Es handelt sich um 22 Einzelverordnungen, die jeweils für bestimmte Produktgruppen gelten.
Betroffen sind unter anderem Waren, für die besondere technische Standards gelten, wie Calciumcarbide, Feuerschutzmittel, bestimmte Baumwollgarne, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Maschinen und Apparate, Kfz-Teile und Zubehör sowie Einwegfeuerzeuge (Verordnung Nr. 1). Abfallstoffe (VO Nr. 3), Waren, die nur mit Erlaubnis des Gesundheitsministeriums eingeführt werden dürfen (VO Nr. 4), Lebens- und Futtermittel (VO Nr. 5), Chemikalien (VO Nr. 6), Feste Brennstoffe (VO Nr. 7), Funk- und Telekommunikationstechnik (VO Nr. 8), Waren, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen (VO Nr. 9), Spielwaren (VO Nr. 10), persönliche Schutzausrüstung (VO Nr. 11), Verbrauchs- und Konsumgüter, Hygieneartikel (VO Nr. 12), Baustoffe (VO Nr. 14), Batterien und Akkumulatoren (VO Nr. 15), Medizinprodukte (VO Nr. 16), Alkoholika und Tabakwaren (VO Nr. 19), Arzneimittel, Impfstoffe und Wasser (VO Nr. 20), Landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ein- und Ausfuhr) (VO Nr. 21), Bestimmungen über die Risikoeinstufung von Unternehmen, die Waren ein- und ausführen, die diesen Bestimmungen unterliegen (VO N r. 22), Metalle und Schrott (VO Nr. 23), sowie Kfz-Teile (Verordnung Nr. 25).
Straf- und Bußgeldbestimmungen sind in Verordnung Nr. 13 geregelt. VO Nr. 22 regelt die risikobasierte Kontrolle türkischer Exporteure.
Details zu den einzelnen Verordnungen hat die GTAI in einer Tabelle zusammengestellt.

16. August 2018 - Rückwirkende Erhöhung von Zollsätzen auf US-Ware

Die Türkei erhebt rückwirkend zum 21. Juni 2018 Sonderzölle auf Waren mit Ursprung in den USA. Betroffen sind Nüsse (10 Prozent), Reis (25 Prozent), Sirupe zum Herstellen von Getränken (10 Prozent), Branntwein (70 Prozent), Rohtabak (30 Prozent), Steinkohle und Koks (5 Prozent), Petrolkoks (4 Prozent), Schminkmittel (30 Prozent), PVC in Rohformen (25 Prozent), Polyamid in Primärformen (5 Prozent), bestimmte Waren aus Kunststoffen (30 Prozent), Brennholz und Pellets (5 Prozent), Papier, Kraftpapier und Pappen (10 Prozent), bestrichene Papiere (25 Prozent), Kabel aus Zelluloseacetat (30 Prozent), bestimmte Stahlwaren (30 Prozent), Kreiselpumpen und bestimmte Maschinen (10 Prozent), Pkw (60 Prozent) und bestimmte Röntgengeräte (5 Prozent).MO.

15. August 2018 - Erhöhung Zollsätze auf Ursprungswaren USA

Die Türkei hat eine ganze Reihe von Waren mit Ursprung USA mit erhöhten Zollsätzen belegt. Unter den betroffenen Produkten befinden sich u.a. Pkw, Alkoholika, Tabakwaren, Kosmetika, Reis und Kohle.

17. Juli 2018 - Warenverkehr mit der Türkei - fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können. Unternehmen können für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

26. Juni 2018 - Sonderzölle auf Waren mit Ursprung USA

Bonn (GTAI) – Die Türkei erhebt rückwirkend zum 21. Juni 2018 Sonderzölle auf Waren mit Ursprung in den USA. Betroffen sind Nüsse (10 Prozent), Reis (25 Prozent), Sirupe zum Herstellen von Getränken (10 Prozent), Branntwein (70 Prozent), Rohtabak (30 Prozent), Steinkohle und Koks (5 Prozent), Petrolkoks (4 Prozent), Schminkmittel (30 Prozent), PVC in Rohformen (25 Prozent), Polyamid in Primärformen (5 Prozent), bestimmte Waren aus Kunststoffen (30 Prozent), Brennholz und Pellets (5%), Papier, Kraftpapier und Pappen (10 Prozent), bestrichene Papiere (25 Prozent), Kabel aus Zelluloseacetat (30 Prozent), bestimmte Stahlwaren (30 Prozent), Kreiselpumpen und bestimmte Maschinen (10 Prozent), Pkw (60 Prozent) und bestimmte Röntgengeräte (5 Prozent).MO. Quelle und Details: Erlass Nr. 2018/11973 veröffentlicht im türkischen Amtsblatt vom 25. Juni 2018.
Quelle: Germany Trade & Invest

29. März 2018 - Schutzzölle auf bestimmte Waren

Bonn (GTAI) - Die Türkei hat Schutzzölle auf bestimmte Waren, darunter Paracetamol, Sperrhölzer, Schneidwaren, Schweißdraht, Armaturen und Ventile, Wechselstrommotoren, Einachsschlepper, Teile für Kfz-Lenkungen, medizinische Spritzen sowie Pinsel und Vakuumisolierbehälter erlassen. Details ergeben sich aus der Tabelle im Anhang zu Erlass Nr. 2018/11481 des türkischen Wirtschaftsministeriums. Die Zölle gelten nur für Länder, mit denen die Türkei weder eine Zollunion noch ein Freihandelsabkommen unterhält (Spalten 5 bis 8). Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, der Euro-Med-Gruppe, Südkorea Malaysia und Singapur (Spalten 1 bis 4) sind also nicht betroffen. Damit diese Waren ohne Erhebung von Schutzzöllen eingeführt werden können, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.
Quelle: Germany Trade & Invest

14. Februar 2018 - Schutzzölle auf Zahnbürsten

Bonn (GTAI) - Die Türkei erhebt seit 3. Februar 2018 Schutzzölle auf Zahnbürsten. Betroffen sind auch Einfuhren mit Ursprung in der EU. Ausgenommen sind lediglich Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern. Die Schutzzölle gelten zunächst für drei Jahre und betragen im ersten Jahr 0,23 US$, danach 0,22 US$ und im dritten Jahr 0,21 US$.
Quelle: Germany Trade & Invest