Änderung der Außenwirtschaftsverordnung bei Auslandsinvestitionen

Das Bundeskabinett hat die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegte Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen. Zentrale Neuerungen sind die Ausweitung des Prüfungsinstrumentariums bei Unternehmenserwerben durch Investoren aus Staaten außerhalb der EU sowie die Einführung einer Meldepflicht im Falle ausländischer Investitionen in kritische Infrastrukturen.

Bisherige Rechtslage

Nach den bislang geltenden Regelungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb von inländischen Unternehmen durch Investoren aus Staaten außerhalb der EU prüfen und erforder­lichenfalls untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit solche Erwerbe geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland konkret zu gefährden.

Aktualisierte Rechtslage

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Juli 2017 kam es unter anderem zu inhaltlichen Änderungen der Paragraphen 55, 57, 58, 59, 60, 61 sowie 62 AWV.
Neben einer neuen Meldepflicht im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird der Prüfungsrahmen im Bereich nationaler Sicherheitsinteressen (sogenannter "sektorspezifischer Bereich", zum Beispiel Rüstungsindustrie) um Investitionen in bestimmten Schlüsseltechnologien erweitert. Auch verlängert die Änderungsverordnung diverse Prüffristen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen von Investitionsschutzprüfungen.
Im Bereich ziviler sicherheitsrelevanter Technologien legt die Änderungsverordnung einen Fokus auf Unternehmen, die Kritische Infrastrukturen betreiben, die branchenspezifische Software zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen entwickeln, die mit Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betraut sind, die Cloud-Computing-Dienste erbringen oder als Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur Zulassungen für Komponenten oder Dienste (Produkte) der Telematikinfrastruktur besitzen.
Ausführliche Erläuterungen zu den aktuellen Änderungen der AWV sowie beispielhafte, jedoch nicht abschließende, Aufzählungen von Fallgruppen von Bereichen mit besonderer Sicherheitsrelevanz enthält der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebene Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2017.
Den im Bundesanzeiger am Montag den 17 Juli 2017 bekannt gemachten amtlichen Text der Änderungsverordnung sowie den erläuternden Runderlass finden Sie unter "Wichtige Informationen".

FAQ - Fragenkatalog DIHK und BMWi

In dem FAQ sind im Vorfeld bei den IHKs eingeholte konkrete Fragestellungen und Unklarheiten aufgelistet. Die Antworten des BMWi sollen bei zukünftigen Investitionen aus dem Ausland größere Rechtssicherheit schaffen und somit als Hilfestellung für betroffene Unternehmen und Investoren dienen.