Brexit-Abkommen ab 1. Januar 2021

Zollpräferenzen im EU-VK Freihandelsabkommen

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement, TCA) wurde in seiner durch das Europäische Parlament verabschiedeten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.
Es trat zum 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 1 vom 1. Januar 2021) und regelt u.a. den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
Hier finden Sie den vollständigen Text des Abkommens.
Das Abkommen regelt folgende übergeordente Themenbereiche:
  1. Freihandelsabkommen über den Handel mit Waren
  2. Eine neue Partnerschaft für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der EU
  3. Horizontale Vereinbarung über Governance und die zukünftige Zusammenarbeit
Hier finden Sie eine Infografik zu den konkreten Inhalten des Brexit-Abkommens.

Präferenzrecht

Das Brexit-Abkommen gilt u.a. für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 seit dem 1. Januar 2021.
Zollfeiheit bei der Einfuhr gibt es ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich für Ursprungserzeugnisse der EU oder des VK und nicht für alle aus- und eingeführten Waren geben. Der Ursprung der Waren muss den Zollbehörden auf beiden Seiten dann nachgewiesen werden.
Die Generalzolldierektion fasst die wesentlichen Aspekte bei der Inanaspruchnahme von Zollpräferenzen bei der Einfuhr von VK-Ursprungswaren in die EU in einem umfangreichen TCA-Merkblatt zusammen. Zu dem Merkblatt gelangen Sie hier (am Ende der Seite).

Ursprungserzeugnis

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen des Abkommens zum Thema Warenursprung und Präferenzen zusammengestellt: 
TEIL ZWEI/ TEILBEREICH EINS: HANDEL / Titel I: Warenverkehr/ Kapitel 2 - Ursprungsregeln
  ANHANG ORIG-1: Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
  ANHANG ORIG-2: Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
  ANHANG ORIG-4: Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
Für die Beurteilung, ob ein Produkt die Anforderungen an ein Ursprungserzeugnis erfüllt ist ArtikelORIG.3 TEIL ZWEI/ TEILBEREICH EINS: HANDEL / Titel I: Warenverkehr/ Kapitel 2 - Ursprungsregeln von zentraler Bedeutung:
ArtikelORIG.3: Allgemeine Anforderungen
1.Für dieZweckeder Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnissealle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
(a)Erzeugnisse, die im Sinne des ArtikelsORIG.5 [Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse] in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
(b)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und
(c)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des ANHANGSORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] erfüllen,
2. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.

Nachweis “Erklärung zum Ursprung”

Wie in anderen Freihandelsabkommen ist ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis vorgesehen, hier in Form einer "Erklärung zum Ursprung" (EzU) des Ausführers. Sie kann - nach den Bestimmungen der Ausfuhr-Vertragspartei - für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben:
  • U116 EzU
  • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers
Bei der Ausfertigung einer EzU ist der Text nach ANHANG ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer („Exporter Reference No.“) beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
Den zu verwendenden Text für den Präferenznachweis nach ANHANG ORIG-4 finden Sie unter dem Punkt “Download”.
Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:
  • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Die deutsche Zollverwaltung hat ihre Website aktualisiert und bietet Außenhändlern hier erste wichtige Information zur Form der erforderlichen Nachweise. Einen esten Überblick über die zu verwendenden Präferneznachweise bei der Einfuhr in einem der Vertragsparteien fnden Sie hier: www.zoll.de

Nachweis “Gewissheit des Einführers”

Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21 mit der "Gewissheit des Einführers", dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden.Nähere Informationen zur Handhabung dieses Kriteriums finden Sie in dem TCA-Merkblatt der Generalzolldirektion (am Ende der Seite).Der Zoll weist erneut auf die richtige Verwendung von Präferenznachweisen im Rahmen des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) sowie die diesbezüglichen Codierungen in Zollanmeldungen hin. Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen.
Über die Codierung der verschiedenen Präferenznachweise in Zollanmeldungen hatten wir bereits in der Meldung Nr. 1041760526 vom 4. Januar 2021 informiert. Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers" (Englisch „Importers Knowledge, IK“) beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U 117" anzugeben. Beruht der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung dagegen auf einer durch den britischen Exporteur ausgestellten „Erklärung zum Ursprung“ (EzU), ist dies in der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung „U 116“ (Einzelsendung) bzw. „U 118“ (Mehrfachsendungen) anzumelden.In seiner Fachmeldung vom 5. März 2021 weist der Zoll nun noch einmal explizit darauf hin, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) i.d.R. nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Oder anders formuliert: Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung bei Abgabe der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist.Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises „Gewissheit des Einführers“ („U 117“) ab. Die Codierung „Gewissheit des Einführers“ erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht. Beispiele sind hier etwa verbundene Unternehmen, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist.Aus Art. ORIG.24 geht hervor, welche Daten die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen "normaler" Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer solche vertraulichen und sensiblen Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden und daher keine „Gewissheit des Einführers“ zum Tragen kommt. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Fachmeldung des Zolls vom 5. März 2021.