Brexit

Verbrauchssteuern und EMCS-Verfahren

Der deutsche Zoll informiert in seiner EMCS-Info 09/20 vom 16. Dezember 2020 über die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ins bzw. aus dem Vereinigten Königreich.
Die Meldung beinhaltet insbesondere Hinweise zur mehrstufigen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS, zum Beispiel
  • zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit GB (ohne Nordirland) bis spätestens 31. Dezember 2020,
  • zur Abwicklung von offenen EMCS-Vorgängen mit GB bis spätestens 31. Mai 2021,
  • zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit Nordirland (“XI”) ab frühestens 1. Januar 2021.
Details entnehmen Sie bitte der beiliegenden Meldung.
Ab dem 1. Januar 2021 wird die Validierung von Entwürfen e-VD systemseitig von der deutschen EMCS-Anwendung unterbunden. Ebenso werden ab diesem Zeitpunkt keine britischen e-VDs mehr an deutsche EMCS-Teilnehmer ausgearbeitet.
In verbrauchsteuerrechtlicher Hinsicht ist das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland) nach dem Austritt als Drittland anzusehen. Britische Verbrauchsteuernummern werden mit Ablauf des 31. Dezember 2020 ungültig.
Nach dem Austritt ist für direkte Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland) im IT-Verfahren EMCS folgendes zu beachten:
Im Entwurf e-VD ist in Feld 1a (Code Bestimmungsort) nur noch der Destination Type Code (Code Bestimmungsort) = “6 - Ausfuhr” zulässig.
Weitere Regelungen bzgl. der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (siehe auch Ziffer 4.2.4 der EMCS-Verfahrensanweisung) bleiben unberührt.
Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union sind nach dem Austritt die Zollvorschriften maßgebend. Soweit sich an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom Ort der Einfuhr eine Beförderung der Waren unter Steueraussetzung anschließen soll, sind die entsprechenden bestehenden Regelungen (siehe dazu auch Ziffer 4.2.3 der EMCS-Verfahrensanweisung) zu beachten.
Im Entwurf e-VD ist in Feld 9d (Kennziffer Ausgangspunkt) der Wert “2” - Einfuhr anzugeben. EMCS-Vorgänge können bis zum 31. Mai 2021 jeweils mittels Eingangsmeldung -IE818- ordnungsgemäß beendet werden. Darüber hinaus ist es deutschen Versendern möglich mittels Änderung des Bestimmungsorts - IE813 - den Bestimmungsort auf das eigene Steuerlager oder einen anderen unionsansässigen Wirtschaftsbeteiligten bzw. zur Ausfuhr zu ändern.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe der Eingangsmeldung entsprechend der gesetzlichen Regelungen, jedoch spätestens bis zum 31. Mai 2021 zu erfolgen hat.