Brexit

Präferenzursprung britischer Waren ab 1. Januar 2021

Bei der Kalkulation des Präferenzursprungs unter Einbeziehung von Waren aus dem Vereinigten Königreich müssen Unternehmen bereits ab dem 1. Februar 2020 die Auswirkungen des Austritts aus der EU berücksichtigen. Informationen hierzu, u.a. dazu welche Drittstaaten das Vereinigte Königreich auch während des Übergangszeitraums als Mitgliedstaat anerkennen, finden Sie hier.

Stand 20. Oktober 2020

Die Generalzolldirektion bietet in Ihrem Brexit-Themenbereich auf www.zoll.de folgende Hilfestellungen und Richtlinien für die Behandlung von Präferenznachweisen ab dem 1. Januar 2021 und davor:
Sollten die Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, wird das VK ab dem 1. Januar 2021 wie jedes andere nicht EU-Land als Drittland behandelt. Hieraus ergeben sich ab diesem Datum beispielhaft die nachfolgenden Auswirkungen, wie sie bereits unter dem Szenario eines ungeregelten Austritts des VK aus der EU (harter Brexit) gegolten hätten:
  • Jede Vorleistung, die im VK erbracht wird (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang; nachstehend VK-Inhalt), gilt für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als "nicht Ursprungserzeugnis/-komponente".
  • Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt werden, können innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung nur dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt oder gewährleistet ist. Sinngemäß gilt dies auch für Ursprungsnachweise aus Präferenzpartnerländern der EU. Die weitere Verwendung derartiger Ursprungsnachweise für EU-Ursprungswaren im Rahmen von Kumulierungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
  • Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.

Stand 29. Januar 2020

Laut einer aktuellen Meldung vom 29. Januar 2020 auf www.zoll.de beabsichtigt die Europäische Kommission, die Partnerländer mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens über ihre Rechtsauffassung zu informieren. Im Einzelnen bedeutet diese Rechtsauffassung:
  • Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, die Vormaterialien mit "Ursprung" im VK enthalten bzw. ursprungsbegründend im VK hergestellt wurden/werden, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union.
  • Vor dem 31. Januar 2020 ausgefertigte Lieferantenerklärungen für derartige Ursprungserzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, eine Ausfertigung ab dem 1. Februar 2020 ist weiterhin zulässig, auch im VK.
  • Dementsprechend dürfen auf Basis solcher Lieferantenerklärungen innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise durch Zollstellen ausgestellt bzw. im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer ausgefertigt werden.
Der Zoll weist in seiner Meldung jedoch ebenso auf Folgendes hin: 
"Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine belastbaren Aussagen darüber getroffen werden können, ob die Partnerländer diese Auffassung ebenfalls teilen, besteht allerdings die Gefahr, dass ausgestellte/ausgefertigte Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Vormaterialien mit "Ursprung" im Vereinigten Königreich in manchen Partnerländern als nicht konform angesehen werden könnten und für die Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung in diesen Ländern nicht anerkannt werden."
Nach Informationen der GTAI haben eine Reihe von Drittstaaten, u.a. Kanada, Singapur und die Schweiz, mittlerweile erklärt das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums als EU-Mitgliedstaat zu behandeln. Weitere Informationen der GTAI zu diesem Thema finden Sie hier.

Stand 20. Januar 2020

Trotz des voraussichtlichen Inkrafttretens des sogenannte Austritts- und Übergangsabkommens (“Withdrawal Agreement”) zum 31. Januar 2020 müssen Unternehmen bei der Bestimmung des Präferenzursprugs ihrer Waren Vorsicht walten lassen. Das gilt vor alle dann, wenn in die Präferenzkalkulation Materialien aus dem Vereinigten Königreich einfließen.
Im schlechtesten Fall tragen Materialien  aus Vereinigten Königreich ab dem 1. Februar 2020 nicht länger zum Erreichen des präferenziellen EU-Ursprungs bei. Dies gilt ggf. auch für Waren, die sich bereits vor dem 1. Ferbuar 2020 im Gebiet der EU-27 befunden haben, zum Beispiel Lagerware. Siehe hierzu auch die Präsentation der Generalzolldirektion „Brexit und Zoll“ im Rahmen der in Kooperation mit DIHK, IHKs und weiteren Verbänden durchgeführten Brexit-Roadshow Ende 2018 (Folien 59 ff).
Das Austritts- und Übergangsabkommen ist ein zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossener Vertrag. Dieser dient der Vereinbarung einer Übergangsfrist und die befristeten Fortgeltung der Wirkungen der EU-Zollunion und des Binnenmarktes. Unter anderem soll die Vereinbarung Zollkontrollen bei grenzüberschreitendem Warenverkehr verhindern.
Präferenzen bei der Einfuhr werden jedoch aufgrund von Abkommen der EU mit Partnerländern wie z.B. Japan oder Kanada gewährt Das genannte Austritts- und Übergangsabkommen entfaltet keine Bindungswirkung für Präferenzabkommenspartner und das Vereinigte Königreich wird ab dem 01.02.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr sein. Zum jetzigen Stand wird das Vereinigte Königreich ab diesem Moment auch nicht mehr Partner der genannten Präferenzabkommen sein.
Betroffene Unternehmen sollten aus diesem Grund die Präferenzkalkulation ihrer Waren sehr gründlich prüfen. Und die aktuellen Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
Die folgende Fachmeldung der Generalzolldirektion informiert über dieses Problem des Brexit.