Brexit

Ausfuhrkontrolle ab 1. Januar 2021

Brexit und Ausfuhrkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein umfassendes Merkblatt zu den ausfuhrrechtlichen Auswirkungen des Brexit ab dem 1. Januar 2021 erstellt.
Das Merkblatt können Sie hier downloaden.
Zu der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 gibt das BAFA folgende Hinweise zur grundsätzlichen Behandlung von Ausfuhren und möglichen Genehmigungspfichten:

Rechtslage ab 2021

Ab 2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungsplichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:
  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.
Am 1. Januar 2021 trat die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hier veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 15 in Kraft. In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:
  • Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
  • Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
  • Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Bitte beachten Sie die Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU für Nordirland gelten und unter “Häufige Fragen zu Nordirland” dargestellt sind.
Überdies hat das Department for International Trade eine Guidance im Bezug zum Brexit veröffentlicht.