Zollrecht
Informationen zu Ein- und Ausfuhrbestimmungen
Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen beziehungsweise Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area - DTA) gebracht werden.
Wichtig: Die Waren sind innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen bei der Zollverwaltung vorab summarisch anzumelden und anschließend auf der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere abschließend in ein Zollverfahren zu überführen.
Für die Zollanmeldung kann sich der Importeur von einem von der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs House Agent) vertreten lassen. Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren (zum Beispiel vorübergehende Einfuhr) angemeldet werden. Nach Informationen der indischen Zollverwaltung wurden inzwischen an den wichtigsten Zolldienststellen des Landes die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Anmeldung über EDI (Electronic Data Interchange) sowie den Indian Customs and Excise Gateway (ICEGATE) geschaffen.
Für bestimmte exportorientierte Unternehmen (Export Houses/Trading Houses) mit entsprechendem Nachweis (status certificate) sind nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht vereinfachte Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr von Waren vorgesehen.
Ausführliche Informationen finden Sie im AHK Merkblatt über Warenlieferungen nach Indien (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB) sowie im Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhr nach Indien der GTAI und den Konsulats- und Mustervorschriften (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2419 KB) der Handelskammer Hamburg.