International

EU-Instrument gegen wirtschaftlichen Zwang durch Drittländer

Am 27. Dezember 2023 ist das neue EU-Instrument zum Schutz vor wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen durch Drittländer in Kraft getreten, mit dem sich die EU und ihre Mitgliedsstaaten besser gegen wirtschaftlichen Zwang von Drittstaaten wappnen wollen. Unternehmen, die sich wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittstaaten ausgesetzt sehen, können dies der EU-Kommission melden, die dann gemeinsam mit den EU-Mitgliedsstaaten die Aktivierung des Instruments prüft.
Mit der Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer wird ein Rahmen für Maßnahmen der EU in Fällen von wirtschaftlichem Zwang gegen die Europäische Union oder einen Mitgliedstaat geschaffen. „Wirtschaftlicher Zwang“ ist eine Situation, in der ein Drittland versucht, die Europäische Union oder einen Mitgliedstaat zu einer bestimmten Wahl zu bewegen, indem es Maßnahmen anwendet oder zu ergreifen droht, die Handel oder Investitionen beeinträchtigen. Solche Praktiken greifen in unzulässiger Weise in die legitimen souveränen Entscheidungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein. Ob eine Maßnahme eines Drittlands diese Voraussetzungen erfüllt, würde von Fall zu Fall festgestellt.
Die Europäische Kommission kann von sich aus oder auf hinreichend begründeten Antrag jede Maßnahme eines Drittlands auf die Erfüllung dieser Bedingungen prüfen (siehe Artikel 4). Unternehmen können eine Anfrage stellen und/oder Informationen über wirtschaftliche Zwangsvorfälle auf trade-anti-coercion-single-contact-point@ec.europa.eu übermitteln.
Weitere Informationen zum Instrument gegen Zwangsmaßnahmen sind online und auf der Internetseite der Generaldirektion Handel veröffentlicht.