International

März 2024

No-Russia-Klausel in Verträgen

11. März 2024
Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sah unter anderem vor, dass Unternehmen in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufzunehmen haben. Diese Pflicht gilt nunmehr ab dem 20. März 2024.
Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt.
Zudem gibt es eine Altvertragsregelung: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.
Am 22. Februar 2024 stellte die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel bereit. Sie findet sich in englischer Fassung unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No Re-Export to Russia-Klausel.
(EU)