Warenursprung und Präferenzen

Allgemeine Zollpräferenzen (APS) - EU verlängert Gültigkeit bis Ende 2027

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt die Europäische Union zahlreichen Entwicklungsländern Zollpräferenzen für deren Ursprungswaren.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (ABl. EU Nr. L 303 vom 31 Oktober 2012) wurde das Schema allgemeiner Zollpräferenzen neu geregelt. Die EU verfolgt mit der Neuregelung das Ziel, die Förderung von Entwicklungsländern durch Zollpräferenzen auf diejenigen Länder zu fokussieren, die darauf am meisten angewiesen sind. Dies sind zum einen die am wenigsten entwickelten Länder ("least developed countries", LDC) und zum anderen die von der Weltbank als mit niedrigem oder mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie eingestuften Länder, sofern sie über keinen sonstigen präferenziellen Zugang zum Markt der Europäischen Union verfügen.
In der seit 1. Januar 2014 anwendbaren  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind zunächst alle grundsätzlich förderfähigen Länder nach Artikel 3 aufgeführt. Das Allgemeine Präferenzsystem 2014 sieht Zollpräferenzen nach folgendem Schema vor:
  • Allgemeine Regelung: Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 listet diejenigen Länder auf, die nach der allgemeinen Regelung Zollpräferenzen erhalten. Anhang V listet die unter die allgemeine Regelung fallenden Waren auf, die entweder als "empfindlich" oder "nicht empfindlich" eingestuft werden. Für nicht empfindliche Waren werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile. Bei empfindlichen Waren erfolgt eine Reduzierung der Zölle (Artikel 7).
  • Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ("APS+"): Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist für diejenigen Länder vorgesehen, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung von zusätzlichen Zollpräferenzen profitieren. Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt. Dies gilt auch für spezifische Zölle, sofern diese keine Wertzölle einschließen (Artikel 12).
  • Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder ("Everything But Arms (EBA) – Alles außer Waffen"): Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält diejenigen Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder besondere Zollvergünstigungen erhalten. Nach Artikel 18 werden alle Zölle auf Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Land vollständig ausgesetzt.

Ursprungsregeln

Die Regeln für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs finden sich in Artikeln 37 und 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union.

Gültigkeit des APS bis Ende 2027 verlängert

Die aktuelle APS-Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023. Das Gesetzgebungsverfahren für eine Überarbeitung des APS ist noch nicht abgeschlossen. Nach einem Kommissionsvorschlag im September 2021 hatten sich der Rat und das EU-Parlament bislang nicht auf eine Aktualisierung der APS-Regeln einigen können. Daher verlängert die EU die aktuellen APS-Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2027. Tritt die neue APS-Verordnung vor Ablauf dieser Frist in Kraft, ersetzt sie nach einer Übergangsfrist die alte Verordnung. 
Quelle: Verordnung (EU) 2023/2663 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. EU Nr. L vom 27. November 2023)

Weitere Informationsquellen

Auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung sind weitere Informationen zum Allgemein Präferenzsystem (Rechtsquellen, aktuell begünstigte Länder) zu finden.