Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer

Registrierter Ausführer im Allgemeinen Präferenzsystem (REX)

Mit der Einführung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) ab 2017 sukzessive umgestellt.
Im Allgemeinen Präferenzsystem sind nach bisherigem Recht folgende Ursprungsnachweise vorgesehen:
  • Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs in einem begünstigten Entwicklungsland
  • Erklärungen auf der Rechnung bis zu einer Wertgrenze von 6.000 Euro zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs in einem begünstigten Entwicklungsland
  • Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bei Teilung und Weiterversand von Warensendungen aus einem begünstigten Entwicklungsland
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung bis zu einer Wertgrenze von 6.000 Euro oder Erklärungen auf der Rechnung eines ermächtigten Ausführers zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs in der Europäischen Union bei Ausfuhren von Waren zu Kumulierungszwecken
Künftig soll im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) die „Erklärung zum Ursprung“ als einzig zulässiger Präferenznachweis zur Anwendung kommen. Die „Erklärung zum Ursprung“ ist begrifflich von der "Erklärung auf der Rechnung" nach dem bisherigen Recht zu unterscheiden. Anders als bei derzeitigen Status des ermächtigten Ausführers handelt es sich beim registrierten Ausführer (kurz „REX“) nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Der Übergang zum REX-System erfolgt ab 2017 in einem Zeitraum von mehreren Jahren und soll spätestens zum 30. Juni 2020 beendet sein. In der EU ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2017 vorgesehen.

Einführung des REX-Systems in den begünstigten Ländern

Die Registrierung in einem begünstigten Entwicklungsland ist ab dem 1. Januar 2017 möglich. Wenn das Land dazu nicht in der Lage ist, kann es denn Beginn der Registrierung auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschieben.
Für die Registrierung steht dann ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung. Diese Frist kann durch die EU-Kommission auf Antrag um maximal 6 Monate verlängert werden. Die Registrierung muss in allen begünstigten Ländern spätestens am 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A ist daher nur in begünstigten Ländern möglich, die das REX-System noch nicht anwenden bzw. für solche Ausführer, die noch nicht registriert sind - in beiden Fällen jedoch längstens bis zum 30. Juni 2020.

Einführung des REX-Systems in der EU

In der EU können Präferenznachweise im Rahmen des APS nur in folgenden Fällen ausgestellt werden:
  • Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren der EU (Ausführer in der EU als Vorlieferant)
  • Weiterversand von Ursprungswaren durch einen Wiederversender in der EU
Die Registrierung als registrierter Ausführer (REX) hat in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2017 begonnen. Für die Registrierung als REX ist beim zuständigen Hauptzollamt ein schriftlicher Antrag gemäß Anhang 22-06 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex zu stellen.

Ausfuhren von Waren zu Kumulierungszwecken

Bei Ausfuhren von Waren zu Kumulierungszwecken ist die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (sowie die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung als ermächtigter Ausführer) nur möglich, sofern der Ausführer noch nicht registriert ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017.

Ersatzpräferenznachweise

Sollen aus einem begünstigten Land mit einem dort ausgestellten bzw. ausgefertigtem Ursprungsnachweis bezogene Waren, die noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt wurden, innerhalb der der EU oder ggf. nach Norwegen oder in die Schweiz weitergeliefert werden, können Ersatzursprungsnachweise ausgestellt werden. Mögliche zu ersetzende  Ursprungsnachweise sind
  • Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder
  • bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro Erklärungen auf der Rechnung.
  • Ab dem Jahr 2017 kann es sich auch um Erklärungen zum Ursprung handeln, die bei Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro von einen registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt sein müssen.
Hierfür können auf Antrag durch die Zollbehörden Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt werden. Dies ist jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2017 möglich und zwar nur auf Antrag eines noch nicht registrierten Ausführers oder Wiederversenders. Ab dem 1. Januar 2017 können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Wiederversender Ersatzerklärungen zum Ursprung ausgefertigt werden (siehe Artikel 101 der Duchführungsverordnung (EU) 2015/2447). Auch ein Wiederversender kann sich als REX registrieren lassen. Er wird dann als "registrierter Wiederversender", ebenfalls abgekürzt mit REX, bezeichnet. Da das bisherige Verfahren nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr anwendbar ist, ist Wiederversendern eine Registrierung vor dem Jahr 2018 zu empfehlen.

Weiterversand in die Schweiz oder nach Norwegen

Der Weiterversand von Ursprungserzeugnissen in die Schweiz oder nach Norwegen mit einer Ersatzerklärung zum Ursprung ist derzeit noch nicht möglich, da es nach Mitteilung der Europäischen Kommission zu einer Verzögerung bei der Unterzeichnung der zugrundeliegenden Briefwechselabkommen kam.