Handelsabkommen

CETA - Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Das “Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)” zwischen der Europäischen Union und Kanada wurde am 14. Januar 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 veröffentlicht. Über die weiteren Inhalte des CETA-Abkommens informieren wir Sie in unserem Themenbereich Handelsabkommen.
Seit dem 21. September 2017 ist CETA vorläufig in Teilen anwendbar. Der Zeitpunkt und der Umfang der vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens wurden im Amtsblatt der EU Nr. L 238 veröffentlicht.
Zunächst wird nicht das komplette CETA-Abkommen in Kraft treten. Vielmehr wird, mit Ausnahme einzelner Kapitel, nur ein Teil des Abkommens vorläufig anwendbar werden. Grund hierfür ist, dass CETA ein sog. gemischtes Abkommen darstellt und einzelne Kapitel Regelungen zu Politikbereichen beinhalten, die in Kompetenzbereiche der einzelnen Mitgliedstaaten fallen. Hiervon betroffen sind u.a. die Regelungen zum Investitionsschutz, Finanzdienstleistungen, Steuern und Geistiges Eigentum. Detaillierte Informationen zu den weiteren durch CETA geregelten Themen haben wir für Sie in einem ergänzenden Merkblatt zusammengestellt. Für vorläufig anwendbar können demnach nur die Regelungen erklärt werden, die in die ausschließliche Kompetenz der EU fallen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Handelspolitik und zum Zollwesen.
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen (im Folgenden: CETA-Ursprungsprotokoll), beginnend auf Seite L11/465 im Amtsblatt der EU vom 14 Januar 2017. CETA weist Abweichungen zu den bisherigen Freihandelsabkommen und Präferenzregelungen der EU auf, sodass die auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) dargestellten Einzelheiten zum Präferenzrecht für CETA nur bedingt gelten. Aus diesem Grund hat die Generalzolldirektion ein detailliertes Merkblatt zu den Präferenzregelungen des CETA-Abkommens erstellt, das diesen Abweichungen Rechnung trägt.

Welche konkreten Schritte muss ich bei einem Exportgeschäft mit Ziel Kanada beachten, um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können?

  • Beantragen Sie eine Nummer als registrierter Ausführer (REX) indem Sie dieses Formular (auf English) ausfüllen.
  • Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular an Ihre nationale Zollbehörde. (Überprüfen Sie zuvor, ob Ihre nationale Zollbehörde die Möglichkeit einer Online-Registrierung anbietet.)
  • Anschließend erhalten Sie eine REX-Nummer, die in der Ursprungserklärung auf einem kommerziellen Dokument anzugeben ist, welches die Ursprungsware hinlänglich beschreibt, um diese klar zu identifizieren.
  • Die Ursprungsware kann dann von den Begünstigungen des CETA in Kanada auf Basis Ihrer Ursprungserklärung profitieren.

Wortlaut der Ursprungserklärung

In Anhang 2 CETA-Ursprungsprotokoll, beginnend auf Seite L11/485 im Amtsblatt der EU vom 14. Januar 2017, finden Sie den genauen Wortlaut der Ursprungserklärung sowie Übersetzungen der Ursprungserklärung in die Amtssprachen aller Vertragsparteien.

Bezeichnung des Ursprungslandes

Bei der Ausfuhr von Waren nach Kanada ist, gemäß Fußnote 3 in Anhang 2 CETA-Ursprungsprotokoll, das Ursprungsland als "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU" zu bezeichnen.
Bei der Einfuhr in die EU ist vom Anmelder in ATLAS jedoch die konkrete Bezeichnung des Ursprungslandes anzugeben. Aus diesem Grund ist als präferenzielles Ursprungsland „CA“ anzugeben, es sei denn, es liegen dem Anmelder Erkenntnisse vor, dass es sich um Ursprungserzeugnisse der EU handelt.

Ursprungsregeln

Um die im CETA-Abkommen vereinbarten Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, ist anhand der in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln zu prüfen, ob es sich bei der aus- bzw. einzuführenden Ware tatsächlich um ein sog. Ursprungserzeugnis handelt.  Die Ursprungsregeln zur Festlegung der Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne des CETA-Abkommens finden sich in den Artikeln 2 ff. CETA-Ursprungsprotokoll.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 CETA-Ursprungsprotokoll ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, in welcher der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat, sofern das Erzeugnis — nach Artikel 3 im Gebiet einer Vertragspartei oder im Gebiet beider Vertragsparteien —
a) im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde
b) ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurde oder
c) im Sinne des Artikels 5 ausreichend gefertigt wurde
Ob eine "ausreichende Fertigung" im Sinne von Artikel 5 CETA-Ursprungsprotokoll gegeben ist, muss anhand der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gemäß Anhang 5 CETA-Ursprungsprotokoll (Amtsblattseite L11/491) geprüft werden. In Anhang 5 CETA-Ursprungsprotokoll finden sich sowohl Einleitende Bemerkungen, als auch eine erzeugnisspezifische Verarbeitungsliste. Der Aufbau der Verarbeitungsliste mit lediglich zwei Spalten und die Formulierungen der Ursprungsregeln weichen von der klassischen Darstellung in Ursprungsprotokollen ab.
Im "Merkblatt CETA" der Generalzolldirektion finden Sie ein Fallbeispiel zur Bestimmung einer "ausreichenden Fertigung" im Sinne von Artikel 5 CETA-Ursprungsprotokoll.
Anhang 5-A CETA-Ursprungsprotokoll listet zusätzlich "Ursprungskontingente und Alternativen für erzeugnisspezifische Ursprungsregeln des Anhangs 5" auf.
Folgende Vorschriften des CETA-Abkommens sind bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft regelmäßig zu beachten:
Artikel 3
Ursprungskumulierung
Artikel 4
 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 5
Ausreichende Fertigung
Artikel 6
Toleranz
Artikel 7
Nicht ausreichende Fertigung
Artikel 8
Einreihung
Artikel 9
Umschließungen und Verpackungsmaterial und Behältnisse
Artikel 10
Buchmäßige Trennung von austauschbaren Vormaterialien/Erzeugnissen
Artikel 11
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 12
Warenzusammenstellungen
Artikel 13
Neutrale Elemente
Artikel 14
Beförderung durch ein Drittland
Artikel 15
Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen
Ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des CETA-Abkommens finden Sie alle relevanten Informationen zur Anwendung der Ursprungsregeln auf der Seite Warenursprung und Präferenzen online“ (WuP online) der Generalzolldirektion. Bitte geben Sie hierzu den ISO-Alpha-2-Code bzw. den Ländernamen in die linke Suchmaske ein.

Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung

Gemäß Artikel 33 CETA-Ursprungsprotokoll besteht die Möglichkeit bei den Zollbehörden des Einfuhrstaates eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung der Einfuhrwaren zu beantragen. Erteilt wird diese Vorabauskunft bevor die Ware in das Gebiet des Einfuhrstaates verbracht wird.
Für eine Einfuhr aus der EU nach Kanada muss diese verbindliche Vorabauskunft bei den zuständigen kanadischen Behörden beantragt werden.
Auch bei Einfuhren aus Kanada in die EU kann eine solche verbindliche Vorabauskunft, entweder durch den EU-Importeur oder durch den kanadischen Exporteur, beim Zoll beantragt werden. Der kanadische Exporteur benötigt hierfür jedoch einen in  der EU ansässigen Vertreter.

Ursprungserklärung als registrierter Ausführer (REX)

CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU keine fömlichen, sondern ausschließlich Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier vor, abgegeben durch einen sog. „registrierten Ausführer“ (REX). Die Ausfertigung ohne eine Registrierung ist möglich, wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Wert überschritten, kann eine Ursprungserklärung nur noch nach erfolgreicher Registrierung als REX abgegegeben werden.
Um die Selbstzertifizierung als REX zu erlangen ist eine Registrierung bei einer speziell hierfür eingerichteten Datenbank erforderlich. Eine behördliche Bewilligung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Zukünftig soll so eine schrittweise Beseitigung förmlicher Präferenznachweise sowie eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten von den Zollbehörden auf die Ausführer bzw. Wirtschaftsbeteiligten erreicht werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Einführung des REX-Systems sowie deren Anwendung finden Sie in den Artikel 18 und 19 CETA-Ursprungsprotokoll sowie Artikel 68 UZK-Durchführungsverordnung EU 2015/2447.
Sofern Ihr Unternehmen bereits im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) als REX registriert ist, bedarf es keiner weiteren Registrierung für CETA. Sollte Ihr Unternehmen noch nicht als REX registriert sein, so ist ein schriftlicher Registrierungsantrag bei dem Hauptzollamt erforderlich, bei dem der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt. Die Registrierung ist in Deutschland seit dem 2. Januar 2017 möglich.
Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular 0442, dessen Verwendung in Deutschland verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung.
Nach erfolgreicher Registrierung erhält jeder REX eine Registrierungsnummer (REX-Nummer), die zwingend in der festgelegten Schreibweise auf der Ursprungserklärung anzugeben ist:
Beispiel: 
DEREX12345678
Stellen 1 und 2
Länderkürzel DE
Stellen 3 bis 5   
REX als Statuscode
Stellen 6 bis 9 
Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
Stellen 10 bis 13
4-stellige fortlaufende Nummer
Folgende Ursprungserklärungen können im Rahmen von CETA abgegeben werden:
  • Für Sendungen, bei denen der Wert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet werden keine Anforderungen an den Status des Ausführers gestellt. Eine Registrierung als REX ist nicht erforderlich.
  • Übersteigt der Wert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro, so ist eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) gem. Artikel 68 UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 erforderlich.
  • Eine Spezialregelung sieht Artikel 19 Abs. 5 CETA-Ursprungsprotokoll vor. Hiernach dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.

Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen

Gemäß Artikel 19 Abs. 5 CETA-Ursprungsprotokoll dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen.
Für Einfuhren nach Kanada werden Urspungserklärungen für Mehrfachsendungen bereits von den kanadischen Zollbehörden akzeptiert.
Für Einfuhren in die EU wird diese Form der Ursprungserklärung erst nach entsprechender Änderung der Durchführungsverordnung-UZK möglich sein.

Ursprungsnachweise bei Ausfuhr und Einfuhr

Gemäß Artikel 19 CETA-Ursprungsprotokoll hat der die Ursprungserklärung ausstellende Ausführer auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhrvertragspartei eine Abschrift der Ursprungserklärung und alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen, einschließlich Belegen oder schriftlichen Erklärungen der Hersteller oder Lieferanten. Welche Unterlagen zweckdienlich für den Nachweis der Ursprungseigenschaft sind, wird in Artikel 25 CETA-Ursprungsprotokoll näher erläutert.
In Bezug auf das Unterschriftserfordernis aus Artikel 19 Abs.3 CETA-Ursprungsprotokoll wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Bei Exporten aus der EU nach Kanada ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei Exporten aus Kanada in die EU ist eine Unterschrift dann nicht erforderlich, wenn der Ausführer eine sog. Business Number (Unternehmensnummer) angegeben hat.
Sollen bei der Einfuhr Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden, so hat der Einführer den Zollbehörden auf Verlangen z.B. die Ursprungserklärung, eine Übersetzung der Ursprungserklärung sowie Nachweise der Nichtmanipulation vorzulegen. Näher Ausführungen hierzu sind in Artikel 21 CETA-Ursprungsprotokoll geregelt.