UN-Kaufrecht und internationale Verträge

Bei dem Abschluss eines internationalen Kauf- bzw. Verkaufsvertrages im Rahmen eines grenzüberschreitenden Geschäfts stellen sich häufig andere Herausforderungen als bei einem rein inländischen Geschäft. Das UN-Kaufrecht wurde konzipiert und ist seit über 25 Jahren in Deutschland in Kraft, um den rechtlichen Problemen, die aus der Zunahme internationaler Geschäftsbeziehungen erwachsen begegnen zu können.
Das sogenannte UN-Kaufrecht, oder auch Wiener-Kaufrecht genannt, basiert auf der “United Nations Convention on Contracts fort he International Sale of Goods“ (CISG) v. 11. April 1980. Diesem völkerrechtlichen Vertrag sind bislang 85 Vertragsstaaten beigetreten.
Grundsätzlich sollte man sich als Importeur/Exporteur bei der Konzeption eines internationalen Kauf- beziehungsweise Verkaufsvertrags fragen, ob man das UN-Kaufrecht dem nationalen BGB/HGB vorziehen möchte. Diese Frage kann man nur sinnvoll beantworten, wenn man sich der Vorteile und Risiken bewusst ist, die die jeweilige Rechtswahl bietet.

Vergleich mit nationalen Regelungen

Als Vorteil für beide Parteien ist festzuhalten, dass das UN-Kaufrecht einen für beide Seiten unabhängigen und berechenbaren Rechtsrahmen darstellt. Die Parteien müssen sich nicht mit der im Land des Vertragspartners geltenden Rechtslage für Kaufverträge auseinandersetzen.
Für den Käufer bietet der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Falle nichtvertragsgemäßer Lieferung. Nach deutschem BGB setzt ein solcher Anspruch zwingend eine Pflichtverletzung des Verkäufers voraus.
Für den Verkäufer kann die Wahl des UN-Kaufrechts deswegen von Vorteil sein, da es für den Käufer wesentlich schwieriger ist sich einseitig, z.B. durch Rücktritt, wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung von dem Kaufvertrag zu lösen, als dies nach deutschem Recht der Fall wäre. Gemäß Art. 49 CISG ist für eine einseitige Lösung vom Vertrag nämlich eine vom Käufer zu beweisende „wesentliche Vertragsverletzung“ des Verkäufers erforderlich.
Da es nach UN-Kaufrecht jedoch gestattet ist praktisch alle Regelungen durch Einzelvereinbarungen zu modifizieren, können ggf. ungleich verteilte Risiken von den Parteien durch entsprechend angepasste Vertragsklauseln zur Zufriedenheit beider ausgeglichen werden. In diesen Fällen ist es jedoch ratsam den Vertrag von einer rechtkundigen Person, wie z.B. einem Rechtsanwalt, erstellen zu lassen.

Anwendbarkeit und Form

Gemäß Art. 1 CISG ist das UN-Kaufrecht anzuwenden auf
a) Kaufverträge
b) über (bewegliche) Waren
c) zwischen Vertragsparteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die Vertragsstaat des CISG sind oder deren innerstaatliches Recht das CISG für anwendbar erklärt.
Keine Anwendung findet das das UN-Kaufrecht u.a. auf Verträge über Waren für den persönlichen Gebrauch, Wasser- und Luftfahrzeuge oder bei Versteigerungen, etc., Art. 2 CISG.
Ein gültiger Kaufvertrag kommt auch nach UN-Kaufrecht nur durch ein rechtverbindliches Angebot und dessen wirksame Annahme zustande. Eine konkrete Form für den Vertrag ist gemäß Art. 11 CISG nicht vorgeschrieben. Vorbehalte hiergegen haben lediglich folgende Länder in das CISG mit aufgenommen: Argentinien, Armenien, Chile, Paraguay, Russland, Ukraine und Weißrussland. Demnach sind Verträge mit Geschäftspartnern aus den genannten Staaten stets schriftlich abzuschließen.
Da das UN-Kaufrecht als völkerrechtlicher Vertrag Teil des deutschen Zivilrechts darstellt, ist es nach überwiegender Meinung auch anwendbar auf Verträge in denen die Parteien lediglich pauschal die Anwendbarkeit „deutschen Rechts“ o.ä. vereinbaren. Ausgeschlossen werden kann das UN-Kaufrecht nur wirksam, wenn dies durch eine ausdrückliche entsprechende Formulierung erfolgt. Dies kann z.B. durch folgende Formulierung erreicht werden: „Auf diesen Vertrag sind die Regelungen des deutschen Rechts, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, anwendbar.“

Rechtsbehelfe

Dem Käufer stehen, zum Beispiel bei Lieferung mangelhafter Ware, die Rechtsbehelfe der Art. 45 ff. CISG zu. Unter Einhaltung einer „angemessenen Frist“ kann er ggf. Nachbesserung (Art. 46 Abs. 3) oder Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2) verlangen. Weitere Rechte sind die Preisherabsetzung (Art. 50), Schadensersatz (Art. 45) oder die komplette Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1 a).
Dem Verkäufer steht bei durch den Käufer begangenen Pflichtverletzungen zum einen ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 61 zu. Weiter kann er Erfüllung (Art. 63 Abs. 1) bzw. die Vertragsaufhebung (Art. 64 Abs. 1) verlangen.
Grundvoraussetzung für die wirksame Ausübung der genannten Rechtsbehelfe ist eine ordnungsgemäße Anzeige der geltend gemachten Pflichtverletzung, sog. Mängelrüge. Erfolgt keine fristgemäße und ordnungsgemäße Mängelrüge ggü. der Vertragspartei, so hat das in der Regel den Verlust sämtlicher Rechtsbehelfe zur Folge. Umfang und Form der Mängelrüge hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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