Merkblatt:

Merkblatt: Import von Waren aus Drittländern

Unter dem Begriff Import (auch: Einfuhr) versteht man das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt, spricht man hingegen von Verbringung, Bezug oder Erwerb von Waren.
Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird die Einhaltung der für die Einfuhr der jeweiligen Waren geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Die Vorschriften für den Import in die Europäische Union und nach Deutschland sind vielfältig. Neben zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind auch Verbote und Beschränkungen zu beachten, die vornehmlich nichtwirtschaftlichen Interessen dienen wie zum Beispiel dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind der Zollkodex der EU, die Zollkodex-Durchführungsverordnung, das deutsche Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung.
In Deutschland gilt gemäß Paragraph 1 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz folgender Grundsatz: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.“
In dem seit dem 1. September 2013 geltenden Außenwirtschaftsgesetz finden sich insbesondere die für die Einfuhr maßgeblichen Bestimmungen sowie in alphabetischer Reihenfolge Begriffsbestimmungen von "A" wie Ausführer bis "Z" wie Zollgebiet der Europäischen Union.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Für die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Import ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie zum Beispiel der Import von Arzneimitteln. Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Merkblatt "Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister".
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Ausländerbehörde oder in unseren Merkblättern zum Aufenthaltsrecht.

Welcher sollte der erste Schritt beim Import sein?

Voraussetzung für die Zollabwicklung in der EU ist die EORI-Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Diese ersetzt seit dem 1. Juli 2009 die deutsche Zollnummer und ist rechtzeitig förmlich beim Informations- und Wissensmanagement Zoll zu beantragen.
Die Importabwicklung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Unternehmen (zum Beispiel Zolldeklaranten, Spediteure) übertragen werden.

Was ist beim Import zu beachten?

Alle Warenimporte unterliegen der zollrechtlichen Einfuhrabfertigung, auch wenn kein Zoll zu zahlen ist. Daher müssen zunächst folgende Fragen beantwortet werden:
  • Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote, wenn ja, für welche Ursprungsländer?
  • Welche weiteren Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, spezifische Verbrauchsteuern)?
  • Welche Papiere sind für die Einfuhrabfertigung vorzulegen und mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
  • Welche Bestimmungen sind hinsichtlich der Marktfähigkeit der eingeführten Waren in der Bundesrepublik sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten?

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und durch die deutsche Außenwirtschaftsverordung vom 2. August 2013. Grundsätzlich gibt es keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen mehr. Jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z. B. im Textilsektor). Anhand der Zolltarifnummer kann im elektronischen Zolltarif geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (für Waren der gewerblichen Wirtschaft) sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren.
Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe handeln, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Demzufolge können zum Beispiel bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Hinweise auf solche "Verbote und Beschränkungen" sind teilweise im elektronischen Zolltarif (www.ezt-online.de) zu finden. Zu beachten sind auch Normen- und Kennzeichnungsvorschriften. Diese finden sich unter anderem auf der Homepage des Deutschen Instituts für Normung (www.din.de)

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben sowie der Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr ist die 11-stellige Zolltarifnummer, die auch in der elektronischen Einfuhranmeldung anzugeben ist. Die ersten 8 Ziffern der 11-stelligen Zolltarifnummer können Sie auch im "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" recherchieren. Das Warenverzeichnis tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft und ist bei den einschlägigen Fachverlagen für den Außenhandel erhältlich. Einzelne Kapitel hieraus können Sie von der Website des Statistischen Bundesamtes herunterladen: www.destatis.de
Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif (www.ezt-online.de) recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sogenannte Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.

Zölle

Anstelle des grundsätzlich anzuwendenden Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen (EFTA, Entwicklungsländer, ...) häufig Präferenzzölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben.

Einfuhrumsatzsteuer

Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent (ermäßigter Satz 7 Prozent). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.

Verbrauchssteuern

für Tabak, Branntwein, Bier, Alkopop, Schaum-wein/Zwischenerzeugnisse, Kaffee, Energie

Abschöpfungen

Spezielle Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse

Zusatzzölle und Agrarteilbeträge

Antidumpingzölle und Ausgleichszölle

Unverbindliche Zolltarifauskünfte sowie weitere Auskünfte zu Zollfragen erteilt auch die Service-Stelle der deutschen Zollverwaltung:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Telefonische Auskünfte Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr.
Auskünfte für Privatpersonen
Tel.: 0351 44834-510
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen maximal bis fünf Megabyte möglich
Auskünfte für Unternehmen
Tel.: 0351 44834-520
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich)
Auskünfte zur EORI-Nummer (früher: Zollnummer)
Tel.: 0351 44834-540
E-Mail: info.eori@zoll.de
Anfragen in English
Tel.: 0351 44834-530
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
(file capacities including annexes with a maximum of five megabyte possible)

Welche Papiere werden für die Einfuhrabwicklung benötigt?

Eine detaillierte Darstellung des Einfuhrverfahrens finden Sie auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de).
Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich sein:
  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
  • Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
  • Packliste
  • Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer elektronischen Zollanmeldung im Zollverfahren ATLAS, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Diese kann auch als Internetzollanmeldung auf der Homepage des Zolls vorgenommen werden. Die Zollanmeldung ist in der Regel elektronisch abzugeben, nur beim Ausfall der EDV kommt eine schriftliche Zollanmeldung im Rahmen des Notfallkonzeptes in Betracht. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann sich der Zoll mit der mündlichen Form zufrieden geben.
  • Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Auf die Abgabe der Anmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn der Zollwert der Waren 10.000 Euro je Sendung nicht übersteigt.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben)
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen (bei Agrarwaren)
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen. Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
  • Ursprungszeugnis Form A oder Ursprungserklärung (bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR 1, EUR-MED, ATR), Präferenzursprungserklärungen (zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat)

Literaturhinweise

  • Praktische Arbeitshilfe Export / Import, Herausgeber: Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.