Russland-Ukraine-Krieg

EU-Sanktionen gegen Russland - 14. Sanktionspaket verabschiedet

Einführung

Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union umfangreiche Sanktionsmaßnahmen beschlossen. Dabei handelt es sich um länderbezogene sowie um personenbezogene Embargomaßnahmen. Zum einen wurden bereits bestehende Verordnungen mehrfach aktualisiert bzw. ergänzt, und zum anderen wurde eine neue Verordnung mit Restriktionen im Hinblick auf die „Unabhängigkeit und Souveränität“ der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Ukraine erlassen. Dies sind die grundlegenden Sanktionsverordnungen, von denen insbesondere die ersten beiden in mehreren Sanktionspaketen geändert wurden:

1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (konsolidierte Fassung: Stand 23. Februar 2024)
Ausfuhr, Verkauf, Lieferung oder Verbringung
  • Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs VII (Artikel 2a)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Feuerwaffen-Verordnung (Artikel 2aa)
  • Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen (Artikel 2b)
  • Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3 und 3a)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Ölraffinerie (Artikel 3b)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Luft- und Raumfahrt (Artikel 3c)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt (Artikel 3f)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Luxusgütern (Artikel 3h)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs XXIII (Artikel 3k)
  • Beschränkungen für im Anhang XXXIII aufgeführte Drittländer i.Z.m. sensiblen Dual-Use-Gütern, die zur Stärkung Russlands beitragen können (Artikel 12f)
Einfuhr und Beförderung
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Eisen und Stahlerzeugnissen (Artikel 3g)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs XXI, die dem russischen Staat erhebliche Einnahmen erbringen (Artikel 3i)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Kohle und anderen fossilen Brennstoffen (Artikel 3j)
  • Verbote im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, dem Verbringen und der Ausfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXIII, die zur Stärkung der industriellen Basis Russlands beitragen können (Artikel 3k)
  • Beförderungsverbot für russische Kraftverkehrsunternehmen in der EU (Artikel 3l)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen des Anhangs XXV (Artikel 3m)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen des Anhangs XXV (Artikel 3n)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gold der Anhänge YYVI und XXVII (Artikel 3o)
Weitere Beschränkungen
  • Verbot des Anlaufens von Schiffen (Artikel 3ea, 3eb und 3ec)
  • Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4)
  • Verbot von Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Artikel 5aa)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (Artikel 5k)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfungen (Artikel 5n)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bekleidung von Posten in Leitungsgremien in Unternehmen vor kritischer Infrastruktur (Artikel 5o)
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Speicherkapazitäten für Erdgas (Artikel 5p)
  • Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt (Artikel 5 bis 5m)
  • Sonstige Regelungen
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2. Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (konsolidierte Fassung: Stand 13. März 2024).
Mit der Verordnung wurden Finanzsanktionen gegenüber den im Anhang I gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen verhängt. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Weiterführende Informationen

3. Krim/Sewastopol

Verordnung (EU) Nummer 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Die Verordnung ordnet Einfuhrverbote für Waren nebst bestimmten Dienstleistungen mit Ursprung auf der Krim sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol an.
Weiterführende Informationen

4. Restriktive Maßnahmen im Bezug auf nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierte Gebiete

Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (konsolidierte Fassung: Stand 6. Oktober 2022)
Mit der Verordnung werden Einfuhrbeschränkungen für Waren mit Ursprung aus diesen Gebieten angeordnet. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit mit der Einfuhr solcher Waren. Daneben wird der Handel mit Gütern und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren eingeschränkt. Ferner ist ein Dienstleitungsverbot für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten statuiert.
Weiterführende Informationen

14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024

Die Europäische Union hat wegen des anhaltenden völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine das 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die Regelungen wurden im Amtsblatt der EU Reihe L vom 24. Juni 2024 veröffentlicht und sind am selben Tag in Kraft getreten. Einen ersten Überblick über die Kerninhalte des 14. Sanktionspakets gibt die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2024.
Kernziele sind:
  • Verbesserung der Durchsetzung bislang verhängter Sanktionen
  • Weitere Verringerung der Einnahmequellen und der Fähigkeit Russlands Krieg zu führen
Die Regelungen des nunmehr 14. Sanktionspaketes ergeben sich aus folgenden Rechtsakten:.
  • Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1428 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Verordnung (EU) 2024/1739 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1746 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

13. Sanktionspaket vom 23. Februar 2024

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation verhängt. Im Mittelpunkt dieses nunmehr 13. Sanktionspakets stehen die weitere Einschränkung des Zugangs Russlands zu Militärtechnologien, zum Biespiel für Drohnen, sowie die Auflistung weiterer Unternehmen und Personen, die an Russlands Kriegsanstrengungen beteiligt sind. Mit diesem neuen Paket ist die Zahl der gelisteten Einzelpersonen auf über 2000 angestiegen. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 finden Sie hier.
Die Regelungen des nunmehr 13. Sanktionspaketes wurden im Amtsblatt der EU Reihe L vom 23. Februar 2024 veröffentlicht und treten am selben Tag in Kraft.
  • Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

12. Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023

Das zwölfte Sanktionspaket der EU gegen Russland ist seit dem 19. Dezember 2023 in Kraft. Bei diesem Sanktionspaket geht es hauptsächlich darum, zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote gegen Russland zu verhängen, gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und Schlupflöcher zu schließen. Dieses Paket umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland in die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote – wie das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa –, die in enger Zusammenarbeit mit den G7-Partnern umgesetzt werden. Darüber hinaus wird mit diesem Paket eine stärkere Überwachung der Einsatzmöglichkeiten von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze und somit eine striktere Durchsetzung der Obergrenze erreicht. Das Paket beinhaltet auch eine Verschärfung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten und Maßnahmen gegen drittstaatliche Unternehmen, die Sanktionen umgehen. Letztlich ist vorgesehen, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen (Siehe Pressemitteilung der EU-Kommission vom 18. Dezember 2023).
Die neuen Sanktionen werden umgesetzt durch entsprechende Änderungen der Verordnungen (EU) 833/2014 und (EU) 269/2014. Erstere betrifft schwerpunktmäßig die allgemeinen Außenwirtschaftsbeschränkungen gegenüber der Russischen Föderation, letztere bündelt die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen, welche die EU im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine erlassen hat. Die Verordnungen wurden veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L vom 18. Dezember 2023.

11. Sanktionspaket vom 23. Juni 2023

Das elfte Sanktionspaket der Europäischen Union ist seit dem 23. Juni 2023 in Kraft.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1214 wurde die Verordnung (EU) 833/2014 angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind:
  • Verbote im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII (Artikel 2a Absatz 1a)
  • Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Artikel 3c Absatz 1a)
  • Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Artikel 3eb Absatz 1, Artikel 3ec Absatz 1)
  • Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Artikel 3g Absatz 1 d)
  • Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Artikel 3h Absatz 2)
  • Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger (Artikel 3l Absatz 1a)
  • Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers (Artikel 5q)
  • Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
  • Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Artikel 3i und Artikel 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot (Artikel 3i)
  • Herausnahme von PKW und anderen Kraftfahrzeugen der Warenverzeichnisnummer 8703 aus Anhang XVIII und Aufnahme dieser Fahrzeuge in Anhang XXIII (zu den Auswirkungen siehe unten Luxusgüterembargo Artikel 3h)
  • Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Artikel 3k Absatz 3, Absatz 3a, Absatz 3b)
  • Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge VII, XI und XX
  • Pflicht aller Wirtschaftsbeteiligten dem BAFA Informationen zur erleichterten Umsetzung dieser Verordnung zu übermitteln (Artikel 6b Absatz 1).
  • Neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Das Instrument ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien zu beschränken, und zwar mit Blick auf bestimmte Drittländer, für die das Umgehungsrisiko als andauernd und besonders groß angesehen wird (Artikel 12f).

Änderung von personenbezogenen Sanktionen (13. April 2023)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/755 und Durchführungsverordnung (EU) 2023/806 vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
  • Änderung der Angaben zu 35 Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014
  • Listung zweier Organisationen (Wagner Gruppe und Ria Fan) inkl. verbundener Personen

10. Sanktionspaket vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar hat die Europäische Union ein weiteres Sanktionspaket gegen die Russische Föderation verhängt. Die Verordnungen wurden im Amtsblatt EU Nummer LI 59 vom 25. Februar 2023 veröffentlicht.
Verordnung (EU) 2023/426 vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Die Änderungen betreffen
  • Ausnahmen beim Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  • Melde- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Durhcführungsverordnung (EU) 2023/429 vom 25. Februar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Aufnahme von weiteren 87 Personen und 34 Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen
Verordnung (EU) 2023/427 vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Zu den Änderungen zählen u.a.:
  • Ergänzung von Begriffsdefinitionen: “kritische Einrichtungen”, “kritische Infrastruktur”, “europäische kritische Infrastruktur”, Eigentümer oder Betreiber einer europäischen kritischen Infrastruktur
  • Verbot der Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Dual-Use-Gütern durch das Hoheitsgebiet Russlands
  • Verbot der Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition durch das Hoheitsgebiet Russlands
  • Änderung von Altvertragsregelungen für Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, sowie Einführung von Einfuhrkontingenten für bestimmte Güter (Artikel 3i)
  • Änderung von Altvertragsregelungen und Ausnahmeregelungen für Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands bei
    tragen (A
    rt. 3k)
  • Änderungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumente (Artikel 5a)
  • Änderungen im Zusammenhang mit dem Verbot der Geschäftstätigkeit einer in Russland niedergelassenen, in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung (Artikel 5aa)
  • Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige natürliche Personen, Posten in Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Das gilt nicht für Staatsangehörige eine EU-Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörigen Landes oder der Schweiz (Artikel 5o).
  • Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Organisationen und Einrichtungen (Artikel 5p)
  • Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU vom russischen Markt zu erleichtern, wird eine Ausnahme von dem Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen eingeführt (Artikel 12 b)
  • Die verhängten Verbote im Zusammenhang mit der Bereitstellung von technischer Hilfe gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendienste für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
  • Um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, sieht Artikel 12e vor, dass Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden überlassen werden können, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gestellt wurden. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Waren nach der Gestellung überführt wurden (Versandverfahren, aktive Veredelung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr usw.), oder von den Verfahrensschritten und -formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für die Überlassung erforderlich sind. Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen Artikel 12e genannten Bedingungen überlassen werden.
  • Änderung der Anhänge IV, VII, VIII, XI, XV, XXI, XXIII

9. Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

Am 16.12.2022 hat die EU das 9. Sanktionspaket gegen Russland im Amtsblatt EU Nummer L 322I veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind am 17.12.2022 in Kraft getreten.
Mit der Änderung der Verordnung (EU) 269/2014 wurde die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, denen gegenüber Finanzsanktionen verfügt werden, erweitert.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2474 wurde die Verordnung (EU) Nummer 833/2014 angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind:
  • Ausweitung des Beteiligungsverbots im Bezug zum Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Artikel 3a Absatz2 i.V.m. Art 1x)
  • Anpassungen i.Z.m. Erdölerzeugnissen (Artikel 3m) und Erdgas (Artikel 3n)
  • Erweiterung des Verbots der Bekleidung von Leitungspositionen in russischen Unternehmen (Artikel 5aa)
  • Erweiterung der Dienstleistungsverbote (Artikel 5n)
  • Aufnahme weiterer Güter in die Anhänge VII, XI, XVII und XXIII
  • Anpassung von Ausnahmebestimmungen i.Z.m. Gütern der Anhänge XI (Artikel 3c), XVII (Artikel 3g), XXI (Artikel 4), XXI (Artikel 3i) und XXIII (Artikel 3k)
  • Neue Ausnahmebestimmungen zu Einfuhr- und Ausfuhrverboten zur Erleichterung des Ausstiegs aus dem russischen Markt (Artikel 12)

Sanktionen vom 12. Dezember 2022 gegen iranische Personen wegen militärischer Unterstützung Russlands

Vor dem Hintergrund der militärischen Unterstützung Irans für den Angriffskrieg Russlands hat die EU mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2002/2340 vom 12. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 vier an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an die Russische Föderation beteiligte Personen und vier daran beteiligte Einrichtungen in den Anhang der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 aufgenommen. Die Verordnung wurde veröffentliche im Amtsblatt der EU Nummer LI 318 vom 12.12.2022.

8. Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022

Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine hat die EU ein weiteres Sanktionspaket erlassen. Die Maßnahmen werden umgesetzt durch Änderungen der bereits bestehenden Embargoregelungen der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargoverordnung), der Verordnung (EU) 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine) und der Verordnung (EU) 2022/263 (Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete durch die Russische Föderation). Die Verordnungen wurden veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L 259I vom 6. Oktober 2022.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 vom 6. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Neulistung von 30 Einzelpersonen und 7 Organisationen – überwiegend mit Bezug zu den durch Russland durchgeführten Scheinreferenden bzw. der russischen Besatzungsverwaltung in ukrainischen Gebieten.
Verordnung (EU) 2022/1904 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Die wesentlichen Änderungen sind:
  • Umsetzung des Price Caps für Öl und Ölprodukte mit Verbot von Schiffstransporten in Drittstaaten
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Güter des Anhangs VII um Güter der Anti-Folter-Verordnung, weitere Chemikalien, sowie Halbleiter und Elektronikbauteilen
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Flugzeugbestandteile in Anhang XI
  • Ausfuhrverbot für Güter der Feuerwaffenverordnung
  • Verbot von Dienstleistungen für russische Entitäten in den Bereichen Ingenieur-, Architektur-, IT,- sowie allgemeine Rechtsdienstleistungen
  • Verbote Erweiterung des Einfuhrverbots für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII
  • Ausweitung des allgemeinen Transaktionsverbots und Erweiterung des Hafeneinlaufverbots
Verordnung (EU) 2202/1903 vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263
  • Umbenennung der Verordnung (EU) 2022/263
  • Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der am 23. Februar 2022 eingeführten restriktiven Maßnahmen auf die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Saporischschja und Cherson.

Mitteilung bezüglich der Einfuhren von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in die Union

Im Amtsblatt der EU Nummer C 296 vom 3. August 2022 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zu den Einfuhren von russischem Öl oder russischen Erdölerzeugnissen in die EU veröffentlicht. Darin werden Wirtschaftsteilnehmern, die an der Einfuhr von Rohöl und/oder Erdölerzeugnissen beteiligt sind, u.a. empfohlen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die die Sorgfaltspflicht gebietet, damit kein mit Sanktionen belegtes russisches Rohöl eingeführt wird, auch wenn es mehrheitlich mit aus einem Drittland stammendem Öl vermischt ist.

7. Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

Im Amtsblatt der EU Nummer L 193 und L 194 vom 21.07.2022 wurden folgende Änderungen der derzeitigen Sanktionen veröffentlicht:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Aufnahme von sechs Personen und einer Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.
Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Einführung weiterer Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Vermeidung negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt; Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt und von Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Produkte).
  • Meldung von Vermögenswerten sowie die Verpflichtung, Verstöße gegen das Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Umgehung zu begrenzen.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
  • Aufnahmen von 48 Personen und neun Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen
Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Mit dem Maßnahmenpaket wurde u.a. folgende Sanktionen neu eingeführt bzw. erweitert:
  • Erweiterung der Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur
    Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
  • Verbot, Gold mit Ursprung in Russland unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder in die EU zu verbrinden
  • Ausweitung des Zugangsverbots für Schiffe unter russischer Flagge zu Häfen in der EU auf Schleusen, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden
  • Präzisierung des Anwendungsbereichs des Verbotes der Vergabe öffentlicher Aufträge und Harmonisierung der zuständigen nationalen Behörden, die Ausnahmegenehmigungen erteilen dürfen
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben

6. Sanktionspaket gegen Russland vom 3. Juni 2022

Die Europäische Union hat das sechste Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet (siehe Pressemitteilung der EU-Kommission). Die entsprechenden Verordnungen wurden im Amtsblatt der EU Nummer L 153 vom 3. Juni 2022 veröffentlicht.
Das Paket enthält ein vollständiges Einfuhrverbot für sämtliches russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg. Dies deckt 90 % unserer derzeitigen Öleinfuhren aus Russland ab. Das Verbot unterliegt bestimmten Übergangsfristen, damit sich der Sektor und die globalen Märkte anpassen können, sowie einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für Rohöl aus Pipelines, um einen geordneten Ausstieg aus dem russischen Öl zu gewährleisten.
Was die Ausfuhrbeschränkungen anbelangt, so umfasst das heutige Paket Beschränkungen u.a. für Chemikalien, die zur Herstellung von Chemiewaffen verwendet werden könnten.
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Hohen Vertreterin hat die EU heute außerdem eine Liste mit hochrangigen Militärs und anderen Personen aufgestellt, die in Bucha Kriegsverbrechen begangen haben und für die unmenschliche Belagerung der Stadt Mariupol verantwortlich sind. Die Liste umfasst auch Einrichtungen, die im Militärsektor tätig sind und Ausrüstung und Software herstellen, die bei der russischen Aggression gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Auf den neuen Listen stehen auch Persönlichkeiten aus Politik, Propaganda und Wirtschaft sowie Personen mit engen Verbindungen zum Kreml.
Das Paket enthält die folgenden Elemente:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
Verordnung (EU) 2022/880 vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten
Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14. Juni 2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)

Sanktionen vom 21. April 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/658 des Rates vom 21. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Aufnahme weiterer Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Ausnahmegenehmigung vom Beförderungsverbot für russische und belarussische LKW

Gemäß Artikel 3l der Verordnung (EU) 833/2014 (restriktive Maßnahmen gegen Russland) und Artikel 1zc der Verordnung (EG) Nummer 765/2006 (restriktive Maßnahmen gegen Belarus) ist es in Russland bzw. in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen grundsätzlich verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Diese Änderungen wurden im EU-Amtsblatt Nummer L 111 vom 8. April 2022 veröffentlicht. Kraftverkehrsunternehmen sind definiert als jeden natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen befördert.
Ausnahmegenehmigungen können von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für bestimmte Zwecke erteilt werden (z.B. für den Transport pharmazeutischer, medizinischer und landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Lebensmitteln). Das BAFA als in Deutschland zuständige Behörde bittet um Antragsstellung über das ELAN-K2-Antragsportal (Formular „Sonstige Anfrage“). Dem Antrag ist das Formular Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern beizufügen.
Anfragen an das BAFA zum Beförderungsverbot können unter embargo-transport@bafa.bund.de gestellt werden. Die EU-Kommission hat FAQ zum neuen EU-Beförderungsverbot für russ. und belaruss. LKW in ihrer kontinuierlich wachsenden Sanktions-FAQ-Sammlung zu den EU-Sanktionen im Zusammenhang mit Russlands Angriff auf die Ukraine veröffentlicht. Das Dokument finden Sie unter "E. Other fields".

Ausnahmen von Sanktionen für humanitäre Zwecke (13. April 2022)

Die EU hat am 13. April 2022 Ausnahmen von bestehenden Sanktionsregeln beschlossen, sofern diese ausschließlich für humanitäre Zwecke genutzt werden. Die Änderungen wurden im Amtsblatt der EU Nummer L 116 vom 13. April 2022 veröffentlicht.,
Verordnung (EU) 2022/625 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Angesichts der humanitären Krise infolge der Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat mögliche Ausnahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten und die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beschlossen, sofern dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
Verordnung (EU) 2022/626 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
  • Angesichts der humanitären Krise aufgrund der Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat mögliche Ausnahmen beschlossen, nach denen klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für Personen, Organisationen und Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk oder zur Verwendung in diesen Gebieten bereitgestellt werden können, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist.
  • In ähnlicher Weise erlauben die Ausnahmen die Bereitstellung bestimmter beschränkter Dienstleistungen und Hilfen im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Infrastrukturen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist.

Sanktionspaket vom 8. April 2022

Die EU hat am 8. April 2022 neue Sanktionspakete gegen Russland und Belarus beschlossen. Die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen wurden veröffentlicht in den EU-Amtsblättern Nrn. L 110 und L 111. vom 8. April 2022.
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Wesentliche Änderungen sind:
  • Artikel 3ea: Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen. Ausnahmen gelten u. a. für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe.
  • Artikel 3i: Verbote im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verbringen und der Einfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXII, die dem russischen Staat erhebliche Einnahmen erbringen: u.a. Krebstiere, Kaviar, Waren aus Holz, Zement, Schiffe, Luftreifen, Silber, Blei, …
  • Artikel 3j: Verbote im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verbringen und der Einfuhr bestimmter Kohleerzeugnisse des Anhangs XXII
  • Artikel 3k: Verbote im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, dem Verbringen und der Ausfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXIII, die zur Stärkung der industriellen Basis Russlands beitragen können
  • Artikel 3l: Verbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße (einschließlich Durchfuhr) zu befördern
  • Änderung der den Finanzbereich betreffenden Artikel 5b, 5c, 5d, 5f, 5i
  • Artikel 5k: Einschränkungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe
  • Artikel 5I: Verbot, bestimmten russischen Personen, Organisationen oder Eirichtungen Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom Programms oder einen nationalen Programms eines Mitgliedstaates zu verschaffen.
  • Artikel 5m: Verbot, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen, die russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zugute kommen.
Verordnung (EU) 2022/580 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Am 8. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/582 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem weitere Optionen für Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wurden. Dieser Beschluss wurde mit der Verordnung umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Es wurden weitere 216 Personen und 18 Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen. Darunter befinden sich folgende russische Banken: Otkritie FC Bank, Novikombank, Sovcombank, VTB Bank. Für diese vier Banken besteht nun ein vollständiges Transaktionsverbot, und deren Vermögenswerte sind eingefroren, sodass diese Banken nun völlig vom Markt abgeschnitten sind.

Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer vom 1. April 2022

Die Europäische Union hat mit einer Mitteilung im EU-Amtsblatt Nummer C 157I vom 1. April 2022 die Wirtschaftsakteure darauf hingewiesen, dass die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und gegen die Republik Belarus – wir auch bei anderen Embargos der EU – verboten ist und von den Mitgliedstaaten sanktioniert wird. Angesichts des Umgehungsrisikos wird den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:
  • durch die Ausfuhr in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Ausfuhr dieser Waren in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU, bestehend aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik), da für Waren aus einem Mitgliedstaat der EAEU der freie Warenverkehr in der gesamten EAEU gilt;
  • durch die Einfuhr aus Drittländern, aus denen die betreffenden Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn diese Drittländer keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus verhängt haben; dies gilt insbesondere für Waren, die aus anderen EAEU-Ländern eingeführt werden.
Zu den Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die den Ausführern und Einführern nahegelegt werden, gehört beispielsweise die Aufnahme von Bestimmungen in die Einfuhr- und Ausfuhrverträge, mit denen sichergestellt werden soll, dass eingeführte oder ausgeführte Waren nicht unter die Beschränkungen fallen. Die Wirtschaftsakteure sollten auch berücksichtigen, dass die Zollbehörden der EU ihre Kontrollen verschärfen können, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern, und dass sie auch schlüssige Nachweise dafür verlangen können, dass die betreffenden Waren weder über Drittländer aus Russland und Belarus ein- noch dorthin ausgeführt werden.

Sanktionspaket vom 15. März 2022

Die EU hat am 15. März ein weiteres Sanktionspaket verabschiedet. Die Verordnung bzw. Durchführungsverordnung wurden im Amtsblatt der EU Nummer 87I vom 15. März 2022.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Aufnahme weiterer 15 Personen und 9 Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen
Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Grundsätzliches Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr der im Anhang II aufgelisteten Güter für die Öl- und Gasexploration sowie Verbote für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen (Artikel 3)
  • Grundsätzliches Verbot neuer Beteiligungen im Energiesektor sowie der Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in diesem Beriech (Artikel 3a)
  • Einfuhrverbot für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland, oder die aus Russland ausgeführt wurden (Artikel 3g)
  • Ausfuhrverbot für bestimmte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück überschreitet (Artikel 3h)
  • Verbot aller unmittelbaren und mittelbaren Geschäfte mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Artikel 5aa)
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren Artikel 5j)
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten (Änderung des Anhangs IV)

Sanktionen vom 11. März 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/408 des Rates vom 10. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L84 vom 11. März 2022).
  • Aufnahme weiterer 37 Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Sanktionspaket vom 9. März 2022

Angesichts der fortschreitenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU ein neues Sanktionspaket verabschiedet. Die Verordnungen wurden bekannt gemacht in den Amtsblättern der EU Nummer L80 und L81. Auch wurden mit Bekanntmachung im EU-Amtsblatt L 82 die Sanktionen gegen Belarus verschärft.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Aufnahme von 146 Mitglieder des Föderationsrates der Russischen Föderation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltenen Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
  • Zusätzlich sollte die Liste weitere 14 Personen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren oder eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen oder mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind.
Verordnung (EU) 2022/394 DES RATES des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Die Änderungen betreffen u.a.:
  • Weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland.
  • Der Begriff “übertragbare Wertpapiere” wurde präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren.
  • Einige Bestimmungen in den Anhängen über verbotene Güter und Technologien wurden präzisiert.

Sanktionen vom 2. März 2022

Angesichts der sehr ernsten Lage und der Tatsache, dass Belarus an der Invasion Russlands gegen die Ukraine teilnimmt, indem es militärische Aggressionen aus seinem Hoheitsgebiet gestattet, hat die EU weitere 22 Personen in den Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 aufgenommen. Der Anhang enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Durchführungsverordnung wurde im Amtsblatt der EU Nummer L 66. vom 2. März 2022 veröffentlicht.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/353 des Rates vom 2. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Sanktionspaket vom 1. März 2022

Die EU hat am 1. März 2022 die Abkoppelung wichtiger russischer Banken aus dem Banken-Kommunikationsnetzwerk SWIFT beschlossen. Außerdem wurde die Lieferung von Euro-Banknoten an Russland verboten. Die Verordnung wurde im EU-Amtsblatt Nummer L 63 vom 2. März 2022 veröffentlicht und ist am selben Tag wirksam geworden.
Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Artikel 5h lautet: „Es ist ab dem 12. März 2022 verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.“
  • Folgende Banken sind in Anhang XIV aufgeführt: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK
  • Außerdem ist es nach Artikel 5i – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - verboten, auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Am 1. März 2022 hat die EU ebenfalls restriktive Maßnahmen gegen russische Medien beschlossen, die sich an Propagandaaktionen beteiligen. Dieser Beschluss wurde in folgender Verordnung umgesetzt, die am 2. März 2022 in Kraft getreten ist:
Verordnung (EU) 2022/350 DES RATES vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Im neuen Artikel 2f ist folgendes geregelt:
  1. „Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
  2. „Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“
In Anhang XV sind aufgeführt:
  • RT — Russia Today English
  • RT — Russia Today UK
  • RT — Russia Today Germany
  • RT — Russia Today France
  • RT — Russia Today Spanish
  • Sputnik

Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

Der Rat Europäischen Union hat am 28. Februar 2022 weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation beschlossen. Die Verordnungen wurde im Amtsblatt der EU L57 und L58 vom 28. Februar 2022 veröffentlicht und sind ist am selben Tag in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Mit dieser Verordnung werden weitere restriktive Maßnahmen erlassen, die es russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder von ihr gechartert oder anderweitig kontrolliert werden, untersagen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
  • Außerdem werden Transaktionen mit der russischen Zentralbank untersagt.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Angesichts der sehr ernsten Lage hat der Rat weitere 26 Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

Die Europäische Union hat am 25. Februar 2022 ein umfangreiches Sanktionspaket verabschiedet. Die Beschlüsse und Verordnungen wurden veröffentlicht in den Amtsblättern der EU Nrn. L 48, L 49, L 50, L 51, L 52, L 53 und L 54 vom 25. Februar 2022. Die Verordnungen sind am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten – d.h. am 26. Februar 2022. Das Sanktionspaket baut auf 5 Säulen auf: Finanzsektor, Energiesektor, Transportsektor, viertens Ausfuhrkontrollen und das Verbot der Ausfuhrfinanzierung, Visumpolitik.
  • Finanzsektor: Das Paket umfasst finanzielle Sanktionen, die Russland den Zugang zu den wichtigsten Kapitalmärkten abschneiden. Das betrifft den russischen Bankenmarktes, aber auch wichtige staatseigene Unternehmen – auch im Verteidigungsbereich. Außerdem werden Gelder und Vermögenswerte weiterer Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren, und diesen dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (darunter befinden sich nun auch der Präsident der Russischen Föderation Vladimir Putin und Außenminister Sergey Lavrov).
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen die Erdölindustrie treffen, indem es Russland unmöglich gemacht wird, Schlüsseltechnologien zu erhalten, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs sämtlicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung an russische Fluggesellschaften.
  • Schlüsseltechnologien: Der Zugang Russlands zu Schlüsseltechnologien (z.B. Halbleiter oder Spitzentechnologien) wird eingeschränkt.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
Die Einzelheiten des Sanktionspaketes sind in folgenden Verordnungen geregelt:
Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (siehe hierzu auch die Informationen der Zollverwaltung).
Die Änderungen umfassen u.a.:
  • Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringen und Ausfuhr von Dual-Use-Gütern
  • Verbot technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern sowie Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern
  • Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen
  • Verbot technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern und Technologien sowie Verbot der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland
  • Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die zur Ölraffination verwendet werden können sowie Verbot technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den vorgenannten Gütern und Technologien
  • Verbot von Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind. Für diese Zwecke dürfen auch keine Versicherungen und Rückversicherungen bereitgestellt werden.
  • Verbot, der Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug
  • Umfangreiche Verbote im Zusammenhang mit dem Handel von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen
  • Verbote im Zusammenhang mit dem Handel übertragbarer Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in überwiegend öffentlicher Inhaberschaft
Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Änderung der Definition des in Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 aufgenommenen Personenkreises
  • Hinweis: Sämtliche Vermögenswerte der in Anhang I gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren. Ihnen dürfen darüber hinaus weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Eine Recherche ist auch über die Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de möglich.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/332 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014. U.a. wurden der Präsident der Russischen Föderation Vladimir Putin und Außenminister Sergey Lavrov aufgenommen.
Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Bundesregierung setzt Hermes-Bürgschaften bis auf Weiteres aus

Als sanktionsähnliche Maßnahme gegen die Russische Föderation und ihre Wirtschaft hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt.
Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf Waren und Erzeugnisse bereits sanktionierter Branchen, sondern grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland.
Inwieweit hieraus auch Folgen für aktuell laufende Kreditvergabeverfahren oder bereits bewilligte Kredite und Investitionsgarantien erwachsen, ist zum jetzigen Zeitpunkt zunächst unbekannt.
Ansprechpartner für betroffene Unternehmen ist die Euler Hermes Deutschlandniederlassung der Euler Hermes S.A.

Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

Am 23. Februar 2022 hat die EU ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem sie auf die Entscheidung Russlands reagiert, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk als unabhängige Gebiete anzuerkennen sowie russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden.
Das von der EU verabschiedete Maßnahmenpaket umfasst:
  • Beschränkungen der wirtschaftlichen Beziehungen zu den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk;
  • Beschränkungen für den Zugang Russlands zu den EU-Kapital- und Finanzmärkten und Dienstleistungen;
  • gezielte Sanktionen gegen die Mitglieder der russischen Staatsduma und weiteren mit der russischen Staatsführung und dem Militärapparat in Verbindung stehenden Personen.
Im Rahmen der Handelssanktionen wurden Handelsbeschränkungen zwischen der EU und den Separatistengebieten erlassen. Es besteht ein Einfuhrverbot (sowie ein Finanzierungs- und Versicherungsverbot entsprechender Einfuhren) für Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk. Ferner bestehen Investitionsbeschränkungen für bestimmte Wirtschaftszweige (u.a. im Zusammenhang mit Immobilien und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen) sowie Handels- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien (gelistet in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates); des Weiteren besteht ein Dienstleistungsverbot u.a. für die Sektoren Tourismus, Verkehr, Telekommunikation, Energie.
Im Rahmen der Finanzsanktionen wurde ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen erlassen; ferner wurden u.a. Banken gelistet, welche an der Finanzierung russischer Militäroperationen in den Separatistengebieten beteiligt sind.
Umgesetzt wurden die Sanktionsmaßnahmen vom 23. Februar 2022 durch die Schaffung einer neuen für die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk geltenden Embargoregelung (Verordnung (EU) 2022/263 des Rates) sowie durch Anpassungen der bereits bestehenden Verordnungen (EU) Nummer 833/2014 des Rates und Nummer 269/2014 des Rates. Im Amtsblatt der EU Nummer L 42I vom 23. Februar 2022 finden Sie die Rechtsvorschriften zur Regelung der EU-Sanktionen (einschließlich einer Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen).
Im Laufe des 24./25. Februar wird mit dem Erlass weiterer Sanktionen gerechnet.

Sanktionsankündigung vom 22. Februar 2022

Im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen in der Ukraine, insbesondere nach der Anerkennung der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk im Osten der Ukraine als unabhängige Staaten durch Russland, haben die USA, die Europäische Union und das Vereinigte Königreich weitere Sanktionen gegen Russland angekündigt. So beabsichtigt die EU, weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen anzuordnen.
Im Zuge der sich aktuell zuspitzenden Lage im Russland-Konflikts hat die Europäische Union zunächst weitere Personenlistungen russischer Staatsbürger vorgenommen. Die jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtung werden de facto vom Geschäftsleben ausgeschlossen werden. Es handelt sich um Personen, die in der Ukraine, in Russland bzw. auf der Krim/in Sewastopol aktiv sind. Rechtliche Grundlage sind der Beschluss 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nummer 269/2014, die am 21. Februar 2022 durch den Beschluss (GASP) 2022/241 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2014 geändert und erweitert wurden.
Zudem haben die USA als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer erreichen Sie unter https://russland.ahk.de. Den Newsletter der AHK Russland zu den Sanktionen gegen Russland können Sie hier abonnieren.