Exportkontrolle

EU "Sanctions Map" für länderbezogene Embargos

Länderbezogene Embargomaßnahmen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen beschlossen und beschränken die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs mit bestimmten Ländern.
Embargos basieren häufig auf Beschlüssen internationaler Organisationen, vor allem auf Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) oder Beschlüssen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Die Umsetzung erfolgt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die EU kann auch eigene Embargomaßnahmen beschließen, die nicht auf Beschlüssen internationaler Organisationen beruhen. Damit Embargos eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber jedermann entfalten können, müssen sie - je nach Zuständigkeit - in EU-Verordnungen oder nationale Rechtsakte umgesetzt werden.
Als Wirtschaftssanktionen betreffen Embargomaßnahmen den Außenhandel der Europäischen Union, so dass die EU prinzipiell zuständig ist und die Embargobeschlüsse in unmittelbar geltende EU-Verordnungen umsetzt. Es gibt jedoch auch Bereiche, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Hierzu zählt zum Beispiel der Handel mit Waffen und Rüstungsgütern. Daher werden Waffenembargos nicht durch EU-Verordnungen, sondern durch nationale Rechtsakte der EU-Mitgliedstaaten in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt (in Deutschland beispielsweise durch die §§ 69a ff. der Außenwirtschaftsverordnung).
Je nach Umfang der Beschränkungen können grundsätzlich drei Arten von länderbezogenen Embargos unterschieden werden:
  • Totalembargos
  • Teilembargos
  • Waffenembargos
Abhängig von der Zielsetzung des jeweiligen Embargos können Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen sehr unterschiedlich sein. Daher muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die geplante Handlung bzw. das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Embargomaßnahmen betroffen ist. Embargomaßnahmen können beispielsweise betreffen:
  • Einfuhr, Ausfuhr sowie Verbringung von Gütern,
  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte,
  • Erbringung von Dienstleistungen (technische Unterstützung, Finanzdienstleistungen),
  • Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen),
  • Beschränkungen des Geld- und Zahlungsverkehrs,
  • Erfüllung von Verträgen,
Die in den Embargovorschriften enthaltenen Regelungen gehen den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor, die daneben weiterhin anwendbar bleiben. Sollte sich bei der Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen eines Geschäfts ergeben, dass Embargovorschriften nicht greifen, dann sind stets die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. In Deutschland sind dies insbesondere die EG-Dual-Use-Verordnung sowie das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Die geltenden Embargomaßnahmen sowie die weiteren ausfuhrrechtlichen Regelungen können auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  (BAFA) und des Bundesministeriums der Finanzen-Zoll recherchiert werden.