Exportkontrollrecht

Allgemeine Grundlagen des Exportkontrollrechts

Der Grundsatz des freien und unbeschränkten Außenhandels gilt wie für die Einfuhr auch für die Ausfuhr von Waren. In einigen Fällen ist der Export jedoch genehmigungsbedürftig oder sogar verboten. Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern und Gütern, die sowohl zu militärischen als auch zu zivilen Zwecken verwendet werden können (sog. Dual use-Güter).
Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und am außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland:
  • Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland soll nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden.
  • Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch dort zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen.
  • Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten.
Eine effiziente Exportkontrolle erfordert bei voranschreitender Globalisierung eine verstärkte internationale Zusammenarbeit. Die Bundesrepublik ist daher zahlreichen internationalen Verträgen und Exportkontrollgremien beigetreten, die der Harmonisierung der Exportkontrollvorschriften und der Genehmigungspolitiken dienen. Von besonderer Bedeutung sind die in den Exportkontrollgremien aufgestellten Güterlisten, die regelmäßig auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. Die Ausfuhr von Dual use-Gütern aus der Europäischen Union wurde bereits weitgehend harmonisiert. Es gilt europäisches Recht.

Zuständige Behörde für die Ausfuhrkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle. Das BAFA ist zuständig für die administrative und Umsetzung der Exportkontrollpolitik der Bundesregierung, unter Beachtung der Embargobeschlüsse internationaler Gremien, z.B. Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union. Dabei arbeitet das BAFA mit verschiedenen Überwachungs- und Ermittlungsbehörden zusammen, insbesondere den verschiedenen Dienststellen der Zollverwaltung.

Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht durch das BAFA

Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste genannt ist. Die Spannweite der von den Listen erfassten Güter reicht von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.
Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Diese sog. "catch-all"-Regelungen betreffen in der Regel nur kritische Länder. Bei bestimmten Ländern werden zusätzlich die technische Unterstützung sowie besondere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (Transithandelsgeschäfte) einer Kontrolle unterworfen.

Prüfung der Genehmigungsfähigkeit

Eine Ausfuhr ist genehmigungsfähig, wenn die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden. Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach politischer Abwägung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt. Die Erteilung einer Genehmigung wird auch von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass der Antragsteller einen Ausfuhrverantwortlichen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene benennt.

"Sanktionslistenprüfung" aufgrund der Embargomaßnahmen der EU

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten (s. externe Links). Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Solche Bereitstellungsverbote sind auch in den meisten länderbezogenen Embargos der EU enthalten (s. externe Links).
Für die Praxis bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Geschäftskontakt auf Übereinstimmung mit den in den Anhängen der Embargoverordnungen genannten Namen von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geprüft werden muss. Wir empfehlen die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen sowohl vor dem Abschluss von Verträgen, als auch vor der unmittelbaren Abwicklung des Geschäfts. Dabei ist zu beachten, dass jede der an der Geschäftsabwicklung beteiligte Person in den "Sanktionslisten" der Embargoverordnungen aufgeführt sein könnte: z. B. Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versicherer, Notify-Adresse. Die Nichtbeachtung von Bereitstellungsverboten ist strafbewehrt und wird als Embargoverstoß behandelt. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens ist zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden. Sofern nicht aufgrund einer Vielzahl von Kunden und/oder Geschäftsvorfällen der Einsatz einer Compliance-Software-Lösung unverzichtbar ist, kann die "Sanktionslisten-Prüfung" auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
Justizportal des Bundes und der Länder:
www.finanz-sanktionsliste.de
EU-Datenbank:
eeas.europa.eu
"Treffer" sollten anschließend daraufhin untersucht werden, ob es sich möglicherweise nur um eine Namensdoublette handelt. Durch zufällige Namensgleichheiten oder Namensähnlichkeiten können Geschäftspartner leicht unter "Terrorismusverdacht" geraten. In Zweifelsfällen sollte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingeschaltet werden.