Gründung einer Kindertagesstätte / Kita
- Unterscheidungen bei der Betreuung von Kindern
- Warum benötigen Sie eine Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte?
- Welche Mindestanforderungen werden an private Kindertagesstätten gestellt?
- Wie sieht es mit finanziellen Hilfen für private Kindertagesstätten aus?
- Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
- Kita - Gutscheinsystem
- Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
Unterscheidungen bei der Betreuung von Kindern
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Spielgruppen
Spielgruppen sind ein niederschwelliges Angebot, um Kindern zu ermöglichen, spielerisch soziale Erfahrungen zu sammeln. Sie benötigen, sofern sie regelmäßig Kinder betreuen, eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII. Ansprechpartner ist das Jugendamt des jeweiligen Bezirks.
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Tagespflege
§ 43 Abs. 1 SGB VIII regelt die Erlaubnis zur Kindertagespflege in Deutschland. Demnach benötigt eine Person eine Erlaubnis vom Jugendamt, wenn sie ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden pro Woche gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen möchte. Mit dieser Pflegeerlaubnis (zu deren Erlangung bieten die Jugendämter umfangreiche Kursangebote zur Qualifizierung an) wird gleichzeitig die Eignung als Tagespflegeperson festgestellt. Dabei wird die Verpflichtung übernommen, die Behörde über wichtige Ereignisse und Veränderungen zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind (z. B. Wohnungswechsel, das Auftreten ansteckender Krankheiten bei den Kindern oder in der Familie). Die Pflegeerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie erlischt, wenn die Tätigkeit für mehr als 1 Jahr unterbrochen wird oder ein Wohnungswechsel stattfindet. Auch für die Tagespflege ist eine behördliche Förderung möglich.
Betreut die Tagespflegeperson verschiedene Kinder im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, so handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Diese laufenden Geldleistungen sind – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel - in der Regel steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr Finanzamt.
- Kindertagesstätte/ Kindergarten
In einer Kindertagesstätte werden Kinder unterschiedlichen Alters tagsüber betreut. Mit einer Kindertagesstätte werden Sie i.d.R. freiberuflich im Sinne des EStG (§ 18 Einkommensteuergesetz) tätig.
Warum benötigen Sie eine Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte?
Um eine Kindertagesstätte gründen und betreiben zu dürfen, ist eine Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 1 SGB VIII) für die verschiedenen Leistungsarten nach den landesjugendamtlichen Richtlinien notwendig. Diese erteilt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration – Abteilung Kindertagesbetreuung. Hier ist ebenfalls eine Förderung möglich. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist geregelt, dass Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt werden kann, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Alle Kindertagesstätten unterliegen der Aufsicht durch den Staat. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die Betreuungsgegebenheiten auch außerhalb der Familie dem Wohl des Kindes förderlich sein müssen.
Welche Mindestanforderungen werden an private Kindertagesstätten gestellt?
Für den Betrieb einer Kindertagesstätte sind Mindeststandards vorgegeben. Sie betreffen insbesondere die Anforderungen an Räume und Gebäude, die Personalausstattung, und die Gruppengrößen. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und die Gruppenstrukturen von Kindern und Personal. Diese Mindeststandards sind verbindlich, d.h. sie gelten auch für nicht geförderte Einrichtungen.
Räumlichkeiten
Eine der wichtigsten Voraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Die Fläche muss geeignet sein, auch Gruppenaktivitäten zuzulassen. Sie müssen ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein. Kellerräume kommen nicht in Betracht. Die Räume müssen auch den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit der elektrische Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und -entsorgung). Die Raumausstattung muss so gestaltet sein, dass Kinder in der Räumen gefahrlos spielen können. Glasflächen und Heizkörper sind angemessen zu sichern. Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind ausreichend Wasch- und WC – Räume sowie Garderobenplätze, eine Küche und Abstellplätze sowie eine Dusche und i.d.R. ein Mitarbeiterraum erforderlich. Für Kinder unter 3 Jahren müssen Schlafmöglichkeiten eingeplant werden. Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahegelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben.
Hinweis: Sofern Sie besondere pädagogische Konzepte verfolgen oder z. B. behinderte Kinder betreuen möchten, sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
- Für Krippengruppen (0 bis 3 Jahre) sind 3,3 qm pro Kind vorzusehen.
- Im Elementarbereich (3 bis 6 Jahre) sind für Ganztagsgruppen 3, für Halbtagsgruppen 2 qm pro Kind erforderlich.
- Für Schulkinder werden mindestens 2,2 qm pro Kind verlangt.
Tipp: Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass pro Gruppe etwa 60 qm benötigt werden.
Beantragung einer Nutzungsgenehmigung, Zweckentfremdung (Bauprüfabteilung)
Die Referate sind nach Stadtteilen gegliedert:
- Eimsbüttel
Telefon: +49 40 428 01-0 - Nord
Telefon: +49 40 428 04-0 - Bergedorf/Billstedt
Telefon: +49 428 91-0 - Mitte
Telefon: +49 40 428 54-0 - Harburg
Telefon: +49 40 428 71-0 - Wandsbek
Telefon: +49 40 428 81-0 - Altona
Telefon: +49 40 428 11-01
Weitere Beratung für ein eventuell geeignetes Geschäftslokal erhalten Sie hier:
Hamburg Invest: Tel. +49 40 2270 19-0
Hamburg Invest: Tel. +49 40 2270 19-0
Personalausstattung und Gruppenfrequenz
Das Amt gibt auch hier Mindeststandards vor. Alle Leitungskräfte sollten über eine pädagogische/pädagogisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik gilt i.d.R. als Mindestqualifikation. Andere Qualifikationen bedürfen im Zweifel der Zustimmung der Abteilung Schutz von Kindern und Jugendlichen. Krippengruppen sind mit 2 Fachkräften, die Gruppe der 3- bis 6- jährigen Kinder mit 1,5 Fachkräften auszustatten. Die Mindestausstattung für eine Hortgruppe besteht in einer Fachkraft. Die Kinder müssen während der Dauer ihres Aufenthaltes stets ausreichend betreut werden. Sollte nur eine pädagogische Fachkraft vorhanden sein, muss die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf eine zweite Fachkraft hinzuzuziehen.
Wie sieht es mit finanziellen Hilfen für private Kindertagesstätten aus?
Wenn Sie eine privat betriebene Kindertagesstätte eröffnen wollen (Eltern, Elterninitiativen, Vereine oder sonstige Organisationen) sollten Sie die notwendigen Kosten zusammenstellen und prüfen, ob Sie sich mit Hilfe des Amtes für Jugend eine solche Aufgabe zutrauen.
Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
Bitte richten Sie Ihren Antrag an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie, und Integration, Abteilung Kindertagesbetreuung. Von dort erhalten Sie auch die Antragsvordrucke und Sie können sich dort bei Fragen zu den weiteren Genehmigungs- und Förderungsvoraussetzungen beraten lassen.
Ansprechpartner finden Sie hier.
Ansprechpartner finden Sie hier.
Tipp: Umfangreiche Informationen zur Gründung einer Kindertagesstätte finden Sie unter Kita-Fachinfos - hamburg.de sowie unter Kita-Trägerberatung und Bauangelegenheiten Hamburg - hamburg.de. Dort bekommen Sie alle wichtigen Informationen für die Gründung einer Kindertageseinrichtung, z. B. Infos zum Kita- Gutschein-System für Neugründer und andere, Gesetze und Verordnungen, Landesrahmenverträge sowie Fortbildungsangebote.
Kita - Gutscheinsystem
Wenn Sie an dem Kita – Gutscheinsystem teilnehmen wollen (oder sollen) erhalten Sie dazu Informationen bei:
Abteilung für Kindertagesbetreuung
Telefon: +49 40 428 63-0
www.hamburg.de
Abteilung für Kindertagesbetreuung
Telefon: +49 40 428 63-0
www.hamburg.de
Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
Neben der Gründung einer eigenen Betriebskita gibt es für Unternehmen eine Reihe weiterer Modelle für eine betriebliche Kinderbetreuung.
Alle weiteren Informationen.
Alle weiteren Informationen.
Weitere Ansprechpartner im Bereich Gründung einer Kindertagesstätte
Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
Wendenstraße 29
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 23 26 11
Wendenstraße 29
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 23 26 11
Amtsgericht Hamburg
Vereinsregister
Caffamachereihe 20
22355 Hamburg
Tel. +49 40 428 434-0
Vereinsregister
Caffamachereihe 20
22355 Hamburg
Tel. +49 40 428 434-0
Gemeinnützigkeitsanerkennung:
Finanzamt Hamburg – Mitte – Altstadt
Wendenstr. 35 b
20097 Hamburg
Tel. +49 40 428 53-06
Finanzamt Hamburg – Mitte – Altstadt
Wendenstr. 35 b
20097 Hamburg
Tel. +49 40 428 53-06
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg Tel.: +49 40 – 4140 23-0
Caritasverband für Hamburg e. V. Tel.:+49 40 28 01 40-0
Der Paritätische Landesverband Hamburg e.V. Tel.: +49 40 41 52 01-0
Diakonisches Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission Tel.: +49 40 30 620-0
Sozial und Alternativ (SOAL), Landesverband Hamburg Tel .: +49 40 43 25 84-10
Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V. +49 40 30 72 60 90
Caritasverband für Hamburg e. V. Tel.:+49 40 28 01 40-0
Der Paritätische Landesverband Hamburg e.V. Tel.: +49 40 41 52 01-0
Diakonisches Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission Tel.: +49 40 30 620-0
Sozial und Alternativ (SOAL), Landesverband Hamburg Tel .: +49 40 43 25 84-10
Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V. +49 40 30 72 60 90
Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kindertagespflege
Die Vorschriften hierzu wurden mit BMF – Schreiben v. 24. Mai 2007 neu gefasst. Es gilt für die vereinnahmten Gelder
Die Vorschriften hierzu wurden mit BMF – Schreiben v. 24. Mai 2007 neu gefasst. Es gilt für die vereinnahmten Gelder
Das BMF weist darauf hin, dass wenn Kinder innerhalb deren Familie nach Anweisungen der Eltern durch eine Tagespflegeperson betreut werden, es sich in aller Regel um ein Betreuungsverhältnis im Angestelltenstatus handelt.
Weitere Gesetze, Verordnungen und Informationen finden Sie hier.