Existenzgründung

Gründung einer Kindertagesstätte / Kita

Unterscheidungen bei der Betreuung von Kindern

  1. Spielgruppen
    Spielgruppen, die z. B. auch mit wechselnden Kindern gelegentlich gebildet werden, benötigen keine besondere Erlaubnis. Dieses gilt als Nachbarschaftshilfe. Die Betreiber sind damit auch nicht steuerpflichtig. Sie brauchen keinen Gewerbeschein oder eine Meldung an das Finanzamt.
  2. Tagespflege
    Es gibt für die Tagespflege die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. Zuständig ist das Jugendamt in den verschiedenen Bezirken. Für die Betreuung der Kinder außerhalb ihrer Wohnung während des Tages für mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden, benötigt man eine sogenannte Pflegeerlaubnis (§ 43, Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz). Mit dieser Pflegeerlaubnis (zu deren Erlangung bieten die Jugendämter umfangreiche Kursangebote zur Qualifizierung an) wird gleichzeitig die Eignung als Tagespflegeperson festgestellt. Dabei wird die Verpflichtung übernommen, die Behörde über wichtige Ereignisse und Veränderungen zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind (z. B. Wohnungswechsel, das Auftreten ansteckender Krankheiten bei den Kindern oder in der Familie). Die Pflegeerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie erlischt, wenn die Tätigkeit für mehr als 1 Jahr unterbrochen wird oder ein Wohnungswechsel stattfindet. Auch für die Tagespflege ist eine behördliche Förderung möglich.
  3. Kindertagesstätte/ Kindergarten
    In einer Kindertagesstätte werden Kinder unterschiedlichen Alters tagsüber betreut. Mit einer Kindertagesstätte werden Sie i.d.R. freiberuflich im Sinne des EStG (§ 18 Einkommensteuergesetz) tätig.

Warum benötigen Sie eine Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte?

Um eine Kindertagesstätte gründen und betreiben zu dürfen, ist eine Betriebserlaubnis (§ 45,1 SGB VIII) für die verschiedenen Leistungsarten nach den landesjugendamtlichen Richtlinien notwendig. Diese erteilt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration – Abteilung Kindertagesbetreuung. Hier ist ebenfalls eine Förderung möglich. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist geregelt, dass Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt werden kann, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Alle Kindertagesstätten unterliegen der Aufsicht durch den Staat. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die Betreuungsgegebenheiten auch außerhalb der Familie dem Wohl des Kindes förderlich sein müssen.

Welche Mindestanforderungen werden an private Kindertagesstätten gestellt?

Für den Betrieb einer Kindertagesstätte sind Mindeststandards vorgegeben. Sie betreffen insbesondere die Anforderungen an Räume und Gebäude, die Personalausstattung, und die Gruppengrößen. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und die Gruppenstrukturen von Kindern und Personal. Diese Mindeststandards sind verbindlich, d.h. sie gelten auch für nicht geförderte Einrichtungen.

Räumlichkeiten

Eine der wichtigsten Voraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Die Fläche muss geeignet sein, auch Gruppenaktivitäten zuzulassen. Sie müssen ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein. Kellerräume kommen nicht in Betracht. Die Räume müssen auch den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit der elektrische Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und -entsorgung). Die Raumausstattung muss so gestaltet sein, dass Kinder in der Räumen gefahrlos spielen können. Glasflächen und Heizkörper sind angemessen zu sichern. Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind ausreichend Wasch- und WC – Räume sowie Garderobenplätze, eine Küche und Abstellplätze sowie eine Dusche und i.d.R. ein Mitarbeiterraum erforderlich. Für Kinder unter 3 Jahren müssen Schlafmöglichkeiten eingeplant werden. Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahegelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben.
Hinweis: Sofern Sie besondere pädagogische Konzepte verfolgen oder z. B. behinderte Kinder betreuen möchten, sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
  • Für Krippengruppen (0 bis 3 Jahre) sind 3,3 qm pro Kind vorzusehen.
  • Im Elementarbereich (3 bis 6 Jahre) sind für Ganztagsgruppen 3, für Halbtagsgruppen 2 qm pro Kind erforderlich.
  • Für Schulkinder werden mindestens 2,2 qm pro Kind verlangt.
Tipp: Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass pro Gruppe etwa 60 qm benötigt werden.
Beantragung einer Nutzungsgenehmigung, Zweckentfremdung (Bauprüfabteilung)
Die Referate sind nach Stadtteilen gegliedert:
  • Eimsbüttel
    Telefon: +49 40 428 01-0
  • Nord
    Telefon: +49 40  428 04-0
  • Bergedorf/Billstedt
    Telefon: +49 428 91-0
  • Mitte
    Telefon: +49 40 428 54-0 
  • Harburg
    Telefon: +49 40 428 71-0
  • Wandsbek
    Telefon: +49 40 428 81-0
  • Altona
    Telefon: +49 40 428 11-01
Weitere Beratung für ein eventuell geeignetes Geschäftslokal erhalten Sie hier:
Hamburg Invest: Tel. +49 40 2270 19-0

Personalausstattung und Gruppenfrequenz

Das Amt gibt auch hier Mindeststandards vor. Alle Leitungskräfte sollten über eine pädagogische/pädagogisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik gilt i.d.R. als Mindestqualifikation. Andere Qualifikationen bedürfen im Zweifel der Zustimmung der Abteilung Schutz von Kindern und Jugendlichen. Krippengruppen sind mit 2 Fachkräften, die Gruppe der 3- bis 6- jährigen Kinder mit 1,5 Fachkräften auszustatten. Die Mindestausstattung für eine Hortgruppe besteht in einer Fachkraft. Die Kinder müssen während der Dauer ihres Aufenthaltes stets ausreichend betreut werden. Sollte nur eine pädagogische Fachkraft vorhanden sein, muss die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf eine zweite Fachkraft hinzuzuziehen.

Wie sieht es mit finanziellen Hilfen für private Kindertagesstätten aus?

Wenn Sie eine privat betriebene Kindertagesstätte eröffnen wollen (Eltern, Elterninitiativen, Vereine oder sonstige Organisationen) sollten Sie die notwendigen Kosten zusammenstellen und prüfen, ob Sie sich mit Hilfe des Amtes für Jugend eine solche Aufgabe zutrauen.

Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis

Bitte richten Sie Ihren Antrag an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie, und Integration, Abteilung Kindertagesbetreuung. Von dort erhalten Sie auch die Antragsvordrucke und Sie können sich dort bei Fragen zu den weiteren Genehmigungs- und Förderungsvoraussetzungen beraten lassen.
Ansprechpartner finden Sie hier.
Tipp: Umfangreiche Informationen zur Gründung einer Kindertagesstätte finden Sie unter www.kita.hamburg.de. Dort bekommen Sie alle wichtigen Informationen für die Gründung einer Kindertageseinrichtung, z. B.  Infos zum Kita- Gutschein-System für Neugründer und andere, Gesetze und Verordnungen, Landesrahmenverträge sowie Fortbildungsangebote.

Kita - Gutscheinsystem

Wenn Sie an dem Kita – Gutscheinsystem teilnehmen wollen (oder sollen) erhalten Sie dazu Informationen bei:
Abteilung für Kindertagesbetreuung
Telefon: +49 40 428 63-0
www.hamburg.de

Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Neben der Gründung einer eigenen Betriebskita gibt es für Unternehmen eine Reihe weiterer Modelle für eine betriebliche Kinderbetreuung.
Alle weiteren Informationen.

Weitere Ansprechpartner im Bereich Gründung einer Kindertagesstätte

Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
Wendenstraße 29
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 23 26 11
Amtsgericht Hamburg
Vereinsregister
Caffamachereihe 20
22355 Hamburg
Tel. +49 40 428 434-0
Gemeinnützigkeitsanerkennung:
Finanzamt Hamburg – Mitte – Altstadt
Wendenstr. 35 b
20097 Hamburg
Tel. +49 40 428 53-06
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg Tel.: +49 40 – 4140 23-0
Caritasverband für Hamburg e. V.  Tel.:+49 40 28 01 40-0
Der Paritätische Landesverband Hamburg e.V. Tel.: +49 40 41 52 01-0
Diakonisches Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission Tel.: +49 40 30 620-0
Sozial und Alternativ (SOAL), Landesverband Hamburg Tel .: +49 40 43 25 84-10

Steuerliche Aspekte

Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vergleiche Lohnsteuerrichtlinie 3.33 Abs. 7) erbracht werden.
Für die Eltern gilt: Nach §9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. 9c Abs. 1 EStG sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben zu zwei Drittel aber höchstens zu 4.000 Euro je Kind abzugsfähig bzw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sinngemäß neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG. Das gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei zusammenlebenden Elternteilen nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
Die Bundesregierung hat mit dem Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 auch die privaten Kinderbetreuungskosten neu geregelt, die ab 1. Januar 2009 nach § 9c EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind:
  • Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Alter von 3 Jahren bis zum 6. Geburtstag, höchstens aber 4.000 Euro je Kind.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers erfolgen.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kindertagespflege
Die Vorschriften hierzu wurden mit BMF – Schreiben v. 24. Mai 2007 neu gefasst. Es gilt für die vereinnahmten Gelder
  1. Für Kindertagespflege:
    Betreut die Tagespflegeperson verschiedene Kinder im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, so handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Diese laufenden Geldleistungen sind – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel - steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG. Die Träger der Jugendhilfe erstatten bestimmte Aufwendungen (Unfallversicherung, Alterssicherung) anteilig. Auch diese Beträge gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
    Für die Betriebsausgaben gilt aus Vereinfachungsgründen, dass diese anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 Euro je Kind und Monat betragen dürfen. Dies gilt für eine Betreuung von 8 oder mehr Stunden pro Kind und Tag. Geringere Zeiten kürzen diesen Ansatz. Fallen keine Kosten für die Unterbringung an, darf die Pauschale nicht angesetzt werden. Die Abzüge dürfen nicht höher als die Einnahmen sein. Es bleibt der Tagespflegeperson unbenommen, die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen. Dazu gehören:
    • Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
    • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
    • Kommunikationskosten,
    • Weiterbildungskosten,
    • Beiträge für Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der Betreuung in Zusammenhang stehen,
    • Fahrtkosten,
    • Freizeitgestaltung.
Das BMF weist darauf hin, dass wenn Kinder innerhalb deren Familie nach Anweisungen der Eltern durch eine Tagespflegeperson betreut werden, es sich in aller Regel um ein Betreuungsverhältnis im Angestelltenstatus handelt.
Weitere Gesetze, Verordnungen und Informationen finden Sie hier.