Existenzgründung

Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen und Mietwagen

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Gründung erfüllen

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen möchte, benötigt eine Genehmigung. Entsprechend der Berufszugangsverordnung müssen Sie hierfür Folgendes nachweisen:
  • Ihre fachliche Eignung bzw. die des von Ihnen eingesetzten Verkehrsleiters
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers sowie des Verkehrsleiters
  • Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg

Wo Sie die Genehmigung erhalten

Haben Sie alle persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, beantragen Sie die Genehmigung persönlich bei der

Behörde für Verkehr und MobilitätswendeAmt A – Rechtsabteilung
Verkehrsgewerbeaufsicht Omnibus- und U-Bahnverkehr
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Telefon: +49 40 428 41 - 3762
Fax: +49 40 4279 41 - 352
Folgende Ansprechpartner / Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen zur Verfügung:
Andreas Völker
Telefon: +49 40 42841-3762
E-Mail: omnibusverkehr@bwvi.hamburg.de
Janine Miotk
Telefon: +49 40 42841-3764
E-Mail: omnibusverkehr@bwvi.hamburg.de
Farshed Djobel
Telefon: +49 40 42841-3763
E-Mail: omnibusverkehr@bwvi.hamburg.de
Inga Schostek
Telefon: +49 40 42841-3772
E-Mail: omnibusverkehr@bwvi.hamburg.de

Wie Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen

Die fachliche Eignung belegen Sie in der Regel durch eine schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung vor der für Ihren Wohnsitz zuständigen Industrie und Handelskammer (IHK). Sollten Sie Ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, jedoch beabsichtigen, Ihren Betrieb in Hamburg zu eröffnen, besteht die Möglichkeit zur Prüfung vor der Handelskammer Hamburg, wenn die für Sie zuständige IHK ihre Zustimmung erklärt. Weitere Informationen zur Prüfung und Vorbereitung auf die Prüfung sowie zu Kosten und Anmeldung finden Sie im Informationsblatt Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen / Mietwagen.
Sie sind von der Fachkundeprüfung befreit, wenn Sie
  • eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben, wie z.B. eine Ausbildung als Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt im Personenverkehr und wenn diese Ausbildung vor dem 01. Dezember 2011 begonnen worden ist oder
  • eine ununterbrochene, mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in dem Zeitraum vom 04. Dezember 1999 bis 04. Dezember 2009 (z.B. als Prokurist/in) in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachweisen können, die Ihnen alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.

Wie Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen

Der Gesetzgeber bestimmt, dass jeder Unternehmer im Straßenpersonenverkehr über ein Mindesteigenkapital verfügen muss. Für das erste Fahrzeug, das eingesetzt wird, sind daher € 9.000,- nachzuweisen und für jedes weitere Fahrzeug jeweils € 5.000,-.

Für den Nachweis Ihrer finanziellen Zuverlässigkeit benötigen Sie
  • einen von einem Wirtschaftsprüfen oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person, z.B. Steuerberater, geprüften Jahresabschluss. Der Stichtag sollte nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sollten im Unternehmen Reserven vorhanden sein, können diese mit den Vordrucken Eigenkapital- und Zusatzbescheinigung oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden
  • sofern bisher noch kein Jahresabschluss erstellt wurde, kann ggf. die Eröffnungsbilanz oder auch eine Vermögensübersicht als Nachweis dienen.

Wie Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Für den Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit benötigen Sie
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen müssen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende als Genehmigungsbehörde kann von Ihnen außerdem
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihrem zuständigen Finanzamt
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg, Tel.: (040) 3980 - 0, info@bg-verkehr.de
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Krankenkasse bzw. der Ihrer Arbeitnehmer
oder Registerauszüge von allen jenen Stellen verlangen, von denen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften registriert werden. Sie kann diese auch mit Ihrem Einverständnis dort anfordern.