Musiknutzung

Informationen zur GEMA

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird erfahrungsgemäß von der GEMA kontaktiertet werden. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibende:r anmelden müssen, beantworten wir Ihnen in diesem Merkblatt. 

Wer oder was ist die GEMA?

Damit Kreative von ihrer Arbeit profitieren können, gibt es Verwertungsgesellschaften, die sich um die Vergütung der Werke kümmern, wenn sie verwertet werden. Im Musikbereich ist die GEMA dafür zuständig. Denn auch Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverleger:innen haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Urheber oder Urheberin kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein oder ihr Titel gespielt wird. Zudem kann sich die Person nicht darum kümmern, dass sie die Entlohnung für ihre Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als “wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung" vertritt sie 60.000 Mitglieder – Komponist:innen, Textdichter:innen, Verleger:innen – und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzerinnen und -nutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Urheberinnen und Urheber weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.

Kundinnen und Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kundin oder Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kund:innen der GEMA sind aber auch alle Veranstalterinnen und Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.

Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?

Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
  • Vorführungen von Filmen,
  • Musik in der Telefonwarteschleife,
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
  • vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers oder der Inhaberin der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder der Autorin. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit einem Berater oder einer Beraterin der GEMA sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponist:innen, Textdichter:innen, Bearbeiter:innen und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.

Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?

Nein, jede Musiknutzer:in muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn man als Veranstalter:in oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z.B. beim Hotel- und Gaststättenverband Berlin und Umgebung e.V.) ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
Für Hamburg ist die GEMA Bezirksdirektion Hamburg zuständig.
Schierenberg 66
22145 Hamburg
Tel: (040) 67 90 93-0
Fax: (040) 67 90 93-11
E-Mail: bd-hh@gema.de
Internet: www.gema.de
Informieren Sie die GEMA-Generaldirektion über die geplante Musiknutzung.
Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden
Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe.
  • das höchste Eintrittsgeld je Person

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung führen. Schadensersatz wird vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin verlangt. Als Veranstalter:in gilt in der Regel die Person, die für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die die Aufführung durch ihre Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch die Person, die die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel diejenige, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.

GEMA und Rundfunkbeitrag

Jede Person, die Inhaber:in einer Wohnung ist, muss entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten entrichten, den Rundfunkbeitrag. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/ oder Fernsehgerät bereit gehalten wird oder wie viele Geräte vorhanden sind. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Der Rundfunkbeitrag ist also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Grund­lage für die Er­he­bung des Rund­funk­beitrags und die Arbeit des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ist der von allen 16 Landes­parla­menten rati­fizierte Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rund­funk­beitrag be­rechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten. Zusätz­lich hat jede Landes­rund­funk­anstalt eine Beitragss­atzung er­lassen.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr hat der Unternehmer oder die Unternehmerin allerdings noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten.
Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 01806 999 555 10*
Fax: 01806 999 555 01*
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
E-Mail: info@rundfunkbeitrag.de
Informationen und Anmeldung unter: www.rundfunkbeitrag.de

VG Media

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte "für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc." (§§ 20, 20 b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGA-Mitglieder zahlen 4,60 EUR).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
Adressen: