Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe/ §34a GewO

Gewerberechtliche Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe

Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist die Einholung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung erforderlich. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die die Bundesregierung im Rahmen der bereits lange geplanten Bewachungsrechtsnovelle verschärft hat. Im Sommer 2002 wurde der § 34a der Gewerbeordnung, der die gewerberechtlichen Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe enthält, und die diese Bestimmungen präzisierende Bewachungsverordnung geändert. Die bereits seit 1996 bestehenden Unterrichtungsverfahren für Bewachungspersonal und Bewachungsgewerbetreibende wurden in diesem Zusammenhang erheblich verlängert und gleichzeitig eine neue Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingeführt. Die Änderungen sind im Januar 2003 in Kraft getreten. Seit 01. Dezember 2016 ist das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe für Gewerbetreibende entfallen. Der Weg in die Selbstständigkeit führt nur noch über die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Die Bewachungsverordnung wurde zuletzt am 01.06.2019 geändert.

Wer ist zuständig?

§ 34a der Gewerbeordnung macht die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes u.a. davon abhängig, dass zuvor eine Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bestanden wurde. Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung und der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.

Welche Tätigkeiten zählen zum Bewachungsgewerbe?

Was genau zur Bewachungstätigkeit zählt, regelt die Musterverwaltungsvorschrift des Bundes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 681 KB), die eine Orientierungshilfe darstellt. Bewachung erfordert demnach eine "aktive Obhutstätigkeit", die von Menschen, ggf. unter Nutzung von technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird. Mit ihr ist eine Schutzabsicht verbunden, die sie von reinen Beobachtungs- oder Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt nicht als Bewachung. Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung von Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste, Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, von denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine Bewachungstätigkeit vor.
Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ist das Begriffsmerkmal "Schutz von Leben und Eigentum". Babysitter zählen selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht, wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- und Informationsaufgabe ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind so zu beurteilen.
Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein Hotel die Bewachung von Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe. Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genau so wie das durch ein Hotel beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht Angehöriger des Bewachungsgewerbes. Anders sieht es jedoch beim selbstständigen Kaufhausdetektiv oder der Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus.

Allgemeine Hinweise zu der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?

Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die in den nachfolgend genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.
Die Sachkundeprüfung muss jeder, Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, erfolgreich absolviert haben:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
2.
Schutz vor Ladendieben
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBI. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBI. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion

Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittlerer Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) sind von der Sachkundeprüfung befreit. Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, der muss bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig bleiben will.
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer IHK.

Welche Voraussetzungen müssen vor der Prüfung vorgewiesen werden?

Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei und kann durch Schulungsmaßnahmen oder auch durch selbstständiges Lernen erfolgen. Vorbereitungslehrgänge zur Sachkundeprüfung, finden Sie z. B. über eine Eigenrecherche im Internet, unsere Handelskammer bereitet nicht auf die Prüfung vor. Hier finden Sie eine kostenfreie Testprüfung "Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe".

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung wird aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling bestehen, wobei im mündlichen Teil bis zu 5 Prüflinge gemeinsam geprüft werden können. Der Prüfling kann im Falle des Durchfallens die Prüfung wiederholen. Hat er die Prüfung bestanden, so bekommt er eine Bescheinigung der IHK ausgehändigt, die er dem Gewerbetreibenden/Arbeitgeber vorlegen muss.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf das “Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” und das “Gewerberecht” gelegt werden. Außerdem auf das Thema “Umgang mit Menschen, insbesondere das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt”.

Allgemeine Hinweise zu der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Wer Bewachungsaufgaben wahrnehmen möchte, muss an einer mindestens 40-stündigen Unterrichtung nach Paragraph 34a GewO teilnehmen. 
Das Verständnis für die Inhalte der Unterrichtung kann nur vermittelt werden, wenn die zugrunde liegenden einschlägigen Begriffe zumindest sprachlich verstanden werden. (Vergleiche BewachV Paragraph 6 Absatz 1 vor: „Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens verfügen“.) Das sprachliche Verstehen ist somit Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen. Dieses ist Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung.
Um das Sprachverständnis der Teilnehmer zu überprüfen führen wir im Rahmen der Unterrichtung, eine schriftliche Sprachüberprüfung für alle Teilnehmer durch, um das erforderliche B1 Sprachniveau sicherzustellen. (Lückentext auf B1 Niveau). Wer diesen nicht positiv abschließt, kann nicht an der Unterrichtung teilnehmen.
Die Bewachungsverordnung sieht vor, dass die Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit dem Teilnehmer sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet das nötige Verständnis der Teilnehmer überprüft. (Vergleiche BewachV Paragraph 6 Absatz 2)

Wie läuft die Unterrichtung ab?

Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

Was ist das Ziel der Unterrichtung?

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Die Industrie- und Handelskammer kann dies nach Abschluss des Unterrichtungsverfahrens durch eine Bescheinigung bestätigen, wenn die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen (aktiver Dialog mit dem Teilnehmer und schriftliche und mündliche Beantwortung von Verständnisfragen) überzeugt hat, dass die Person mit dem Unterrichtsstoff vertraut ist. Die Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und deren Inhalt verstanden worden ist (BewachV § 6 Satz 2).

Was ist der Inhalt der Unterrichtung?

Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Kosten

Unterrichtung

Die Kosten des Unterrichtungsverfahrens sind von den Teilnehmern zu tragen. Die Höhe der Teilnahmeentgelte pro Person sind in Hamburg wie folgt festgelegt: 400,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass eine Finanzierung über einen Bildungsgutschein nicht möglich ist. Zudem entstehen die Gebühren durch die Teilnahme an der Unterrichtung und sind nicht der Preis für die Bescheinigung. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Unterrichtung, sind die Kosten zu begleichen, auch wenn keine Bescheinigung erteilt werden kann.

Sachkundeprüfung

Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 175,00 Euro; für die mündliche Wiederholungsprüfung 90,00 Euro.

Gewerbeerlaubnis

Die Gebühr für die Gewerbeerlaubnis beträgt bei den Verbraucherschutzämtern aktuell ca. 200 Euro bis 300 Euro.

Termine und Anmeldung Unterrichtung

Hier finden Sie die Termine und die Online-Anmeldung für die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online. Eine rechtzeitige Anmeldung zur Unterrichtung ist aufgrund begrenzter Teilnehmerzahlen erforderlich. Es werden alle freien/buchbaren Plätze über die Online-Anmeldung angezeigt. Da es auch immer wieder zu Abmeldungen kommt, können auch kurzfristig wieder Plätze online buchbar sein. Es finden in der Regel alle zwei Wochen Unterrichtungen statt. 

Termine und Anmeldung Sachkundeprüfung

Hier finden Sie die Termine und die Online-Anmeldung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.
Die mündliche Prüfung findet ca. 1 – 3 Wochen nach dem schriftlichen Termin statt. Die Terminvergabe dafür erfolgt automatisch. 
Die über die Online-Anmeldung veröffentlichten mündlichen Prüfungstermine sind Wiederholungstermine und sind nur für Teilnehmer buchbar, die den schriftlichen Teil der Prüfung vor unserer Handelskammer bestanden haben und den mündlichen Teil wiederholen möchten.
Es wird empfohlen, sich 4 - 5 Wochen vor einem Prüfungstermin anzumelden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Im Falle einer mündlichen Wiederholungsprüfung muss diese vor der Handelskammer absolviert werden, bei der der schriftliche Teil der Prüfung bestanden worden ist. Wenn Sie an der Sachkundeprüfung teilnehmen möchten, müssen Sie über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Prüfungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online! Es werden alle freien/buchbaren Plätze über unsere Onlineanmeldung angezeigt. Da es auch immer wieder zu Abmeldungen kommen kann, können auch kurzfristig wieder Plätze online buchbar sein. Sollten für einen Prüfungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen, behalten wir uns vor, diesen auch kurzfristig abzusagen.