Sachkundenachweis

Arzneimittelverkauf

Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Das Arzneimittelgesetz erlaubt jedoch Ausnahmen. Für den Verkauf der so genannten freiverkäuflichen Arzneimittel ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. Diese Prüfung wird von der Handelskammer Hamburg oder anderen IHKs abgenommen.

Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?

Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen. Sie sind außerhalb von Apotheken in Drogerien, Reformhäusern, Supermärkten, Zoohandlungen und im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. Ihre Wirkungen sind:
  • Heilen
  • Lindern
  • Verhüten und Erkennen von Krankheiten
  • Abwehren und Beseitigen von Erregern.
Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.

Wer darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen?

Nur wer Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen. Dies können sein
  • der Unternehmer,
  • sein Vertreter,
  • Verkaufspersonal.
Sachkenntnis hat, wer die Sachkenntnisprüfung vor der Handelskammer besteht.

Wer ist von der Sachkenntnisprüfung befreit?

Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:
  1. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
  2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
  3. das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
  4. das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),
  5. das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
  6. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
  7. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Tipp für Personen, die in der früheren DDR oder im früheren Ost-Berlin vergleichbare Prüfungen abgelegt haben: Als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln werden anerkannt: Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind. Näheres finden Sie in § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
Tipp für Personen, die vor 1978 Prüfungen abgelegt haben: Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
  1. der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
  2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.
Näheres finden Sie in § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

Wie läuft die Prüfung ab?

Unsere Sach- und Fachkundeprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel erfolgt digital und wird mit von uns ausgeteilten Tablets durchgeführt.
Die Prüfung dauert 75 Minuten. Anhand von 65 Mehrfachwahlaufgaben können die Kandidaten zeigen, dass sie sich ausreichend mit dem ordnungsgemäßen Abfüllen, Abpacken, Kennzeichen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln auskennen sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzen.
Das Erkennen von Pflanzendrogen, die Angabe der medizinisch wirksamen Hauptinhaltsstoffe und die Auswahl der Hauptanwendungsgebiete mittels 15 Mehrfachwahlaufgaben erfolgt anhand von Fotos. Die Originalfotos sämtlicher Pflanzendrogen zur Sachkundeprüfung können Sie unter diesem Link abrufen: Prüfung Freiverkäufliche Arzneimittel (dihk-bildungs-gmbh.de)
Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden. Insgesamt können maximal 65 Punkte erreicht werden, mit mindestens 33 Punkten gilt die Prüfung als bestanden.
Themengebiete der schriftlichen Prüfung sind:
  • Kenntnisse über die in freiverkäuflichen Arzneimitteln verwendeten Pflanzen und Chemikalien,
  • Begriffsbestimmungen, Darreichungsformen, Beschaffenheit, Zubereitungsformen, Inhaltsstoffe,
  • Kenntnisse über die Lagerung und Verfall von freiverkäuflichen Arzneimitteln,
  • Kenntnisse über ordnungsgemäßes Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel,
  • Kenntnisse über den unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und damit verbundene Gefahren,
  • Arzneimittelrecht, Heilmittelwerbegesetz

Wie bereiten Sie sich auf die Prüfung vor?

1. Sie können sich selbstständig vorbereiten.
Literaturtipps:
  • Einen Fragenkatalog zur Prüfung stellt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner Broschüre "Freiverkäufliche Arzneimittel" zur Verfügung. Die Veröffentlichung können Sie unter folgendem Link: https://www.dihk-verlag.de/shop_Search.aspx. bestellen (16,50 Euro). Geben Sie im dortigen Suchfeld den Begriff “freiverkäufliche Arzneimittel” ein.
  • Eine kostenfreie Testprüfung können Sie auf der Website des DIHK absolvieren.
2. Sie können sich auch in einem Kurs mit anderen Teilnehmern auf die Prüfung vorbereiten. Es gibt verschiedene Kursanbieter, die Sie im Internet finden. 

Wo melden Sie sich an?

Nehmen Sie an einem Vorbereitungskurs teil, meldet Sie unter Umständen der Bildungsträger zur Prüfung an (bitte mit Schulungsträger Rücksprache halten), ansonsten melden Sie sich bitte mit dem nebenstehenden Anmeldeformular an. Wenn Sie sich selbständig vorbereiten, melden Sie sich bitte direkt bei unserer Handelskammer zur Prüfung mit dem nebenstehenden Anmeldeformular an. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung zur Prüfung vier Wochen vor Prüfungsbeginn vorliegen muss.
Die Prüfungsgebühr (ohne Vorbereitungskurs) beträgt 80,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung verbindlich ist. Ein Rücktritt vom Prüfungstermin 14 oder weniger Tage vor dem Prüfungstermin ist mit einer Stornogebühr von 40 € verbunden. Bei Rücktritt am Tag vor der Prüfung oder am Prüfungstag ist die volle Gebühr zu zahlen.

Die nächsten Prüfungstermine

Bitte melden Sie sich vier Wochen vorher zum Prüfungstermin hier (PDF-Datei · 116 KB) an; Änderungen vorbehalten.
Die nächsten Prüfungen in der Handelskammer Hamburg finden im Jahr 2023 voraussichtlich statt am:
  • 31. August
  • 12. September
  • 12. Oktober
  • 3. November
  • 12. Dezember