Aus- und Weiterbildung

Wie viel Urlaub bekomme ich?

Mindesturlaubsanspruch
Arbeitest du von Montag bis Freitag, gilt für dich die linke Spalte (Arbeitstage). Arbeitest du von Montag bis Samstag, gilt für dich die rechte Spalte (Werktage).
5 Tage Woche = Arbeitstage
6 Tage Woche = Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres volljährig sind, erhalten nach dem BUrlG
20 Arbeitstage
24 Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten nach dem JArbSchG
21 Arbeitstage
25 Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, erhalten nach dem JArbSchG
23 Arbeitstage
27 Werktage
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, erhalten nach dem JArbSchG
25 Arbeitstage
30 Werktage

Der gesetzliche Mindesturlaub ist
  • für Jugendliche in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und
  • für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt
  • Tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen sind zu beachten
Urlaubsanspruch
Tipp: Nutze einfach den Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf, um den exakten Urlaubsanspruch zu ermitteln.
  • Auf den vollen Jahresurlaub haben Auszubildende erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) Anspruch
  • bei AusbildungsBEGINN vor dem 01.07. bzw. AusbildungsENDE nach dem 30.06. darf der Urlaub nicht „gezwölftelt“ werden
  • Urlaub kann jederzeit vom Ausbildungsbetrieb gewährt werden
  • Der Ausbildungsbetrieb legt den Urlaub fest, soll aber die Wünsche des Auszubildenden berücksichtigen
  • Der Urlaub sollte innerhalb der Berufsschulferien gegeben werden
  • Der Urlaub sollte zusammenhängend gewährt werden. Besteht ein Urlaubsanspruch von mehr als zwölf Werktagen und kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 BUrlG)
  • Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ergibt sich der Anspruch des Urlaubs aus den jeweiligen Tarifverträgen
  • Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben ist der Mindestanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz zu beachten